Vor zwei Wochen berichtete dieser Blog (hier) über den aktuellen Verfahrensstand im ersten Verfahren, welches die Münchner Justiz gegen die Person Dr. Ralph B. Kutza wegen vorgeblich „versuchter Erpressung“ seit inzwischen mehr als vier Jahren (sic!) anstrengt.
Im Verlaufe des Jahres 2017 rüstete man dann systemseitig bereits über Monate hinweg für ein zweites Verfahren wegen vorgeworfener, nun vorgeblich in gleich drei Fällen (also tatmehrheitlich) „versuchter Erpressung“ auf. „Opfer“ soll(en) nun nicht ein einfacher sog. Vollstreckungsbeamter gewesen sein, sondern vielmehr gestandene höherrangige Volljuristen, jeweils seit Jahrzehnten in der Funktion tätig.

Über den skandalös-grotesken Verlauf der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 26.01.2018, also vor nun über 13 Monaten, berichtete dieser Blog bereits im Beitrag „Willkür pur in bayerischen Strafprozessen?“.

Nach dem offenen Brandbrief an Amtsgerichts-Präsidentin Beate Ehrt war dann zügig (aber eben erst deutlich nach der Hauptverhandlung) endlich die seit Monaten begehrte, prompt höchst aufschlußreiche Akteneinsicht möglich. Bei dieser war dann nun plötzlich auch das Fotographieren von Inhalten der Akten möglich. So sollte es natürlich auch stets sein, doch bei den beiden Akteneinsichtsterminen im Vorfeld der Berufungsverhandlung des ersten Erpressungsverfahrens (d.h. vor November 2017) war das noch unzulässig auf Weisung des sog. Vorsitzenden Richters untersagt worden.

Nachdem beim zweiten Erpessungsverfahren noch am Tag der grotesken Hauptverhandlung (26.01.2018) für die angeklagte Person unbestimmtes Rechtsmittel gegen das verkündete Urteil eingelegt worden war, wurde von der Geschäftsstelle mitgeteilt, die Staatsanwaltschaft München I habe ihrerseits das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Allerdings hatte die Staatsanwaltschaft ohnehin nahezu alles zugesprochen bekommen gehabt. Sie hatte ursprünglich im von ihr beantragten Strafbefehl  90 Tagessätze als Strafe gefordert. Dagegen wurde Einspruch eingelegt. Am Ende der daher anberaumten Hauptverhandlung plädierte sie plötzlich auf deutlich höhere 120 Tagessätze und bekam fast diese komplette, ohne Nennung von nachvollziehbaren Gründen angehobene Strafforderung, nämlich 110 Tagessätze, zugesprochen.

Die Tatsache, daß sie dennoch eine höchst umstrittene sog. Sperrberufung einlegte, und somit verhinderte, daß zum einen Sprungrevision (§ 335 Abs. 1 StPO) gegen das Skandalurteil eingelegt werden konnte, zum anderen, daß in einem etwaigen nur für die angeklagte Person angestrengten Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1 StPO) zu deren Gunsten greifen könnte, weist auf bewußt vorschriftswidriges und rechtswidriges Denken und Handeln bei der Staatsanwaltschaft hin. Wegen nur 10 Tagessätzen Unterschied im Strafmaß seitens der Staatsanwaltschaft Berufung einzulegen, ist natürlich offenkundig ein Witz, und zwar ein schlechter. Es ging ihr insgeheim um die oben genannten beiden Aspekte. Man wollte eben eine sofortige Revision verhindern und eine noch härtere Bestrafung im Bereich des zumindest theoretisch Möglichen halten.

Es wurde dabei jedoch insbesondere die folgende, für die Staatsanwaltschaften verbindliche Richtlinie eklatant mit Füßen getreten: Nr. 147 RiStBV

„Rechtsmittel des Staatsanwalts

(1) Der Staatsanwalt soll ein Rechtsmittel nur einlegen, wenn wesentliche Belange der Allgemeinheit oder der am Verfahren beteiligten Personen es gebieten und wenn das Rechtsmittel aussichtsreich ist. Entspricht eine Entscheidung der Sachlage, so kann sie in der Regel auch dann unangefochten bleiben, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Zur Nachprüfung des Strafmaßes ist ein Rechtsmittel nur einzulegen, wenn die Strafe in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Schwere der Tat steht. Die Tatsache allein, dass ein anderer Beteiligter ein Rechtsmittel eingelegt hat, ist für den Staatsanwalt kein hinreichender Grund, das Urteil ebenfalls anzufechten (…).“

Ein „offensichtliches Missverhältnis“ zu der Schwere der (angeblich begangenen) Tat ist offenkundig ausgeschlossen, wenn statt im Hauptverhandlungsplädoyer beantragten 120 Tagessätzen „nur“ geringfügig niedrigere 110 Tagessätze in einem Urteil als Strafe ausgesprochen werden, nachdem der vorher beantragte Strafbefehl (vom 27.10.2017) sogar „nur“ 90 Tagessätze vorgesehen hatte.

Die am 29.01.2018 vorab per Fax von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung, die sich auf das Strafmaß beschränkte, wurde übrigens wie leider recht üblich gänzlich absurd wie folgt begründet:

Das Strafmaß wird dem Unrechtsgehalt der Tat und der Persönlichkeit d. Angeklagten nicht gerecht.“

Die Hybris und Rechtsvergessenheit der bayerischen bzw. BRD-Justiz ist zunehmend nur noch mit Abscheu und Ekel zu ertragen. Zunehmend offensichtlicher wird grundgesetzwidriges Feindstrafrecht praktiziert, bei dem mit dem vom Merkel-Regime auserkorenen Feind nach totalitärem Belieben umgesprungen werden kann, er gilt gleichsam als vogelfreie Sache. Und zum Feind kann heute recht schnell nahezu jeder erklärt werden, der Kritik an bestehenden Verhältnissen, Mißständen und Fehlentwicklungen äußert, das verunglimpfend-anprangernde Schimpfwort du jour hierfür ist Reichsbürger.

Da durch dieses vorschrifts- und rechtswidrige Verhalten der Staatsanwaltschaft also klar war, daß das erstinstanzliche Urteil im Rahmen einer Berufung überprüft würde (§ 335 Abs. 3 Satz 1 StPO), wurde am 18.05.2018 für die angeklagte Person ein Antrags- und Begründungsschriftsatz für die irgendwann einmal anstehende (oder auch nicht, wer weiß das schon) Berufungsverhandlung erstellt.

Dieser wird für Interessenten nachfolgend präsentiert:

Berufungsbegründungsschriftsatz-an-AG-München-18.05.2018-teilanonymisiert-2

 

Von rbk