Aktualisiert am 22.03.2019

Der Widerstand gegen den im Jahr 2013 bundesweit eingeführten Rundfunkbeitrag erlebt einerseits angesichts höchstrichterlicher Urteile auf BRD- und EU-Ebene gerade eine Krise, andererseits lebt er jedoch zäh und unausrottbar weiter. Und wie nicht wenige schon mitbekamen, steckt im Begriff Krise, ausgedrückt auf Chinesisch, im zusammengesetzten Schriftzeichen weiji sowohl der Begriff wei für Gefahr, als auch ji für Gelegenheit. Wenn also dieses kluge Milliardenvolk den Begriff Krise in einer Weise verwendet, die auch die Chance der Wende zum Besseren beinhaltet, so sollte das doch zur Aufmunterung und Frustrationsüberwindung von GEZ-Allergikern taugen. Dazu soll hiermit beigetragen werden.

Die Entscheidungen zu vier ersten Leitverfahren des Bundesverfassungsgerichts am 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17) waren eine riesige Enttäuschung für Kritiker des Rundfunkbeitrags. Nur dessen Erhebung für Zweitwohnungen wurde für grundgesetzwidrig erklärt. Dass es aber offenbar aus Sicht der obersten Hüter der Würde des Menschen gem. Artikel 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland mit diesem vereinbar sein soll, für das bloße Innehaben einer Wohnung mit der umstrittenen, plötzlich so bezeichneten „Vorzugslast“ belangt zu werden, der nur entgehen könnte, wer freiwillig wie ein Tier vor Wind und Wetter ungeschützt als Obdachloser im nasskalten Deutschland dahinzuvegetieren bereit ist, ist in Wirklichkeit eine der gravierendsten und obszönsten Anstößigkeiten dieses Landes. Das macht beinahe sprach- und fassungslos.

Da nimmt es nicht Wunder, dass der Widerstand bedingt durch die parteiisch und massiv parteipolitisch beeinflusst wirkende Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag durchaus hartnäckig noch immer besteht, siehe z.B. die Webseite „Rundfunk-frei.de“ (https://rundfunk-frei.de/index.html). Dort findet man neben der Möglichkeit, sein Interesse an einem Volksbegehren in seinem jeweiligen Bundesland zu bekunden, u.a. auch 10 wichtige und richtige Gründe dafür, weiterhin oder erstmals sich gegen die Zwangsabgabe für den staatsnahen, manipulativen Rundfunk zur Wehr zu setzen. Jüngst erst wurde übrigens bekannt, wie schamlos man mit Methoden der primitivsten Propaganda und Gehirnwäsche, Stichwort „Framing“, die monetär zu melkende Klientel einseifen will (z.B. mit dümmlichen Sprüchen und Luftnummern wie „Unser gemeinsamer freier Rundfunk“).

Da verwundert es auch nicht sonderlich, dass zunehmend mehr Kritiker und/oder Gegner der Zwangsabgabe, euphemistisch seit 2013 auf den Namen „Rundfunkbeitrag“ bzw. vom BVerfG neuerdings „Vorzugslast“ getauft, auf unorthodoxe Gegenmaßnahmen zurückgreifen. So wächst offenbar die Zahl derjenigen, die die „Brief-zurück-Methode“ als aus ihrer Sicht zulässiges Mittel gewaltfreien Widerstands und zivilen Ungehorsams entdecken und ausprobieren, seit sich hierzu auf Video-Plattformen im Internet diverse Anleitungen finden lassen.

Womit sich das Bundesverfassungsgericht übrigens u.a. noch nicht auseinandersetzte, ist die Frage, ob es nicht möglich ist bzw. sogar sein muss, aus Gewissensgründen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes sich einer Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu verweigern. Dieser fundamental bedeutsame Artikel ist mit das schärfste Schwert gegen die immer schlimmer um sich greifenden staatlichen Zumutungen im real existierenden BRD-Konstrukt.

Einer der bekanntesten Kritiker und Gegner des Rundfunkbeitrags, Olaf Kretschmann, argumentiert primär mit seinem Gewissen, das ihm gebiete, sich der Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu verweigern. Fast dreieinhalb Jahre wurde ihm eine Entscheidung über die von seinem Rechtsanwalt beantragte Zulassung der Berufung an der zweiten Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorenthalten, bis trotz aller längst kommunizierten Untätigkeitsrügen endlich im Februar 2019 die Ablehnung des OVG Berlin-Brandenburg eintrudelte. Daran mag der interessierte Leser schon ermessen, wie viel Respekt und nachgerade Angst die höheren Gerichte vor just diesem extrem wichtigen Grundrecht des Grundgesetzes haben, das seine Wurzeln erkennbar im überpositiven (bzw. Natur-) Recht hat. Olaf Kretschmann veröffentlichete am 19.03.2019 seine hiergegen in Karlsruhe eingereichte, lesenswerte Verfassungsbeschwerde.

Werfen wir nun aber auch noch einen Blick auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Auch der mutige und aufrichtige Richter am Landgericht Tübingen, Dr. Sprißler, der dem EuGH wichtige und berechtigte sog. Vorlagefragen nach Artikel 267 AEUV stellte (C-492/17), bekam am 13.12.2018 eine Antwort, die wie eine weitere Klatsche für die Gegner des Rundfunkbeitrags wirken muss.

Hier sei ein dem Verfasser besonders wichtig erscheinender Passus des EuGH-Urteils, der auf die fragwürdige vollstreckungsrechtliche Privilegierung der deutschen Landesrundfunkanstalten abzielt, zitiert:

Zum zweiten Teil der zweiten Frage und zur dritten Frage
Mit dem zweiten Teil seiner zweiten Frage und mit seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 107 und 108 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren entgegenstehen, die öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse einräumt, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben.
Wie der SWR und die deutsche Regierung in ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen insoweit hervorgehoben haben, wurden die hoheitlichen Vorrechte, die die öffentlich-rechtlichen Sender im Bereich der Beitreibung der Rundfunkgebühr genießen, von der Kommission bei ihrer Prüfung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, und insbesondere dieser Gebühr, im Rahmen der Entscheidung vom 24. April 2007 berücksichtigt. Im Licht dieser Entscheidung sind diese Vorrechte, die gerade auf die Beitreibung der Rundfunkgebühr abzielen, als Bestandteil der bestehenden Beihilfe anzusehen, die diese Gebühr darstellt.
Wie der Generalanwalt in Nr. 87 seiner Schlussanträge festgestellt hat, enthält das Rundfunkbeitragsgesetz in Bezug auf diese Vorrechte keine Neuerungen.
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Rundfunkbeitragsgesetz an der Beurteilung, die die Kommission im Rahmen der Entscheidung vom 24. April 2007 in Bezug auf diese Vorrechte vorgenommen hat, nichts ändern kann.
Außerdem sind die hoheitlichen Vorrechte, die die öffentlich-rechtlichen Sender im Bereich der Beitreibung der Rundfunkgebühr genießen, als ihrem öffentlichen Auftrag inhärenter Aspekt anzusehen, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt und der Generalanwalt in Nr. 84 seiner Schlussanträge festgestellt hat.
Somit ist auf den zweiten Teil der zweiten Frage und die dritte Frage zu antworten, dass die Art. 107 und 108 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse einräumt, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben, nicht entgegenstehen.“

Zu diesen arg technokratisch und bürokratisch wirkenden Ausführungen ist anzumerken, dass der EuGH darin implizit unterstellt, diese in den Bundesländern der BRD zu konstatierenden derzeitigen privilegierenden „abweichenden Befugnisse“ bzgl. Vollstreckungen seien innerstaatlich schon abschließend höchstrichterlich geklärt. Dem ist jedoch mitnichten so! Vielmehr hatte das Bundesverfassungsgericht erst unmittelbar vor Inkrafttreten des Rundfunkbeitrags­staatsvertrags Mitte Dezember 2012 entschieden, dass etwa Landesbanken, die auch landesgesetzlich bei Vollstreckungen im eigenen Interesse bevorzugt sein sollten gegenüber privater Konkurrenz, dies nicht sein dürften, da dies sonst dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes zuwiderliefe. Daher ist es durchaus denkbar, dass das BVerfG diese seine Sichtweise von Ende 2012 (18. Dezember 2012, 1 BvL 8/11 und 1 BvL 22/11) auch auf die Landesrundfunkanstalten erstreckt wissen will, zumal schon rechtssystematisch diese Anstalten als einerseits Grundrechtsberechtigte (Artikel 5 GG) nicht zugleich bloße Grundrechtsverpflichtete – wie bei den typischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Fall – sein können. Das Bundesverfassungsgericht hat diese durchaus und trotz der EuGH-Entscheidung weiterhin offene Frage bezogen auf die Selbsttitulierung bei Vollstreckungen der Landesrundfunkanstalten noch nicht abschließend geklärt. Eine offene Verfassungsbeschwerde liegt ihm jedoch u.a. just auch hierzu seit 08. Oktober 2018 durchaus vor, nämlich in Form der Verfassungsbeschwerde mit Az. 1 BvR 2359/18.

Anlass der Verfassungsbeschwerde war ein Urteil in einer Vollstreckungsabwehrklage gegen den Bayerischen Rundfunk vom 29.04.2016, die erst am 18.09.2018 mündlich verhandelt wurde. Die Richterin ließ bereits einen halben Tag später das „Urteil“ von der Geschäftsstelle zur Postzustellung bringen. Das am 22.09.2019 Zugestellte enthielt als „Urteil“ zwei Seiten Papier, die zweite nur eine maschinelle Beglaubigung enthaltend, doch pikanterweise weder eine Tatbestandsdarstellung noch vor allem irgendwelche Entscheidungsgründe für die weitestgehende Ablehnung der Klage. Der BR ließ sich von einer Rechtsanwaltskanzlei aus Traunstein vor dem Amtsgericht München vertreten. Immerhin räumte der Kanzleianwalt, der fast nichts sagte, ein, die Vollstreckungsabwehrklage sei in Höhe von 48,50 € für frühere Kosten gescheiterter Vollstreckungsversuche des Beklagten (BR) begründet, in jedenfalls dieser (zusätzlichen) Höhe hätte eine Kontenpfändung beim Kläger im Dezember 2017 nicht erfolgen dürfen. Dies dürfte übrigens für viele Gegner des Rundfunkbeitrags, die in Scharmützeln mit Vollstreckungsbemühungen ihrer Landesrundfunkanstalt stecken, ein wichtiger Hinweis sein. Für die Vollstreckung von Kosten vergangener, erfolglos gebliebener Vollstreckungsbemühungen reicht es nicht, wenn (z.B.) der BR einem Gerichtsvollzieher ein selbsttituliertes Vollstreckungsersuchen samt Ausstandsverzeichnis (gleichsam als Titel-„Ersatz“) zuschickt. Vielmehr bräuchte der BR hierfür erst einen Titel, den er beim Amtsgericht einzuholen hätte. So heißt es in der Niederschrift eines Sitzungsprotokolls einer Verhandlung gegen den BR vom 10.10.2018 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 6 K 17.4992, M 6 K 17.5014):
„Auf Frage des Gerichts erklärt der Prozessbevollmächtigte des Beklagten:
Er stimme den Ausführungen des Vorsitzenden dahingehend zu, dass der Beklagte die hier wohl gemeinten 18,– EUR einer früheren Zwangsvollstreckung in der Tat selbst zu tragen habe und jedenfalls nicht im Wege eines Ausstandsverzeichnisses habe beitreiben können.“

Dass der BR – möglicherweise als bundesweiter Vorreiter, der ausprobieren soll, ob er mit dieser Zumutung durchkommt – eine externe Rechtsanwaltskanzlei beauftragt, trotz eigenem Justitiariat mit dreistelliger Kopfzahl, ist an Chuzpe kaum zu übertreffen.

Knapp ein halbes Jahr nach der Verhandlung der o.g. Vollstreckungsabwehrklage ging dem Kläger ein Kostenfestsetzungsantrag der Traunsteiner, selbstredend sehr CSU-nahen Kanzlei zu. Schlappe 391,51 € möchte der BR bzw. die Kanzlei für die Mandatierung der Kanzlei abkassieren (zusätzlich zu den bereits beglichenen Gerichtskosten von 159 € und zu nun noch beantragten pauschalen 20 € für Post- und Telekommunikationskosten als Behörde). Als Nachweis sei nachfolgend als Auszug die Seite 2 des entsprechenden Antragsschriftsatzes präsentiert:

Seite-2-des-Kanzleiantragsschriftsatzes-zur-Kostenfestsetzung

Erkennbar sollen Kläger durch dieses Gebaren des BR geschädigt und potentielle künftige Kläger abgeschreckt werden. Mithin handelt es sich um ein Verhalten, das als nicht rechtsstaatskonform zu bezeichnen ist. Daher sei dieser Beitrag abgeschlossen mit der vierseitigen Stellungnahme des Klägers vom 18.03.2019, mit der dieser sich gegen diese neuerliche Zumutung des BR unter seinem Intendanten Ulrich Wilhelm zur Wehr setzte.

S.-1-Erwiderung-auf-Kostenfestsetzungantrag-18.03.2019-teilanonymisiert

S.-2-Erwiderung-auf-Kostenfestsetzungantrag-18.03.2019-teilanonymisiert

S.-3-Erwiderung-auf-Kostenfestsetzungantrag-18.03.2019-teilanonymisiert

S.-4-Erwiderung-auf-Kostenfestsetzungantrag-18.03.2019-teilanonymisiert

Von rbk