Gut 16 Monate nach Begründung der Revision im ersten Verfahren wegen angeblich am 28.11.2014 (!) versuchter Erpressung gegen die angeklagte Person Dr. Ralph B. Kutza meinte das OLG München endlich entscheiden zu müssen und zu können.

Der rbk-Blog berichtete bereits mehrfach über das Verfahren, zuletzt hier.

Am 21. Mai 2019 erließ der 5. Strafsenat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Wiringer-Seiler sowie des Richters Dr. Werner und der Richterin Thalheim (alle am Oberlandesgericht) unter Aktenzeichen 5 OLG 14 Ss 215/18 (5 Ws 23/18) einen verwerfenden bzw. zurückweisenden Beschluß.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG München I vom 20.11.2017 sei unbegründet, gewisse sofortige Beschwerden teils unbegründet, teils unzulässig.

Bei der Begründung des Beschlusses heißt es u.a.:

„Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).“
Der unmittelbar darauffolgende Satz entlarvt eine aufgesetzt-arrogante, wenngleich ein schlechtes Gewissen durchschimmernd lassende Einstellung des Senats (denn wieso nur „noch“ zulässig?):

„Die Revision ist (noch zulässig), aber unbegründet.“ [Zeichensetzung im Original, rbk]

a) Die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV liegen nicht vor.

b) Sowohl der Schuld- als auch der Strafausspruch begegnen keinen rechtlichen Bedenken. (..) Die Frage eines Rücktritts vom Versuch stellte sich ebenfalls nicht, da der Versuch nach den Urteilsfeststellungen fehlgeschlagen war. (…)“

c) Auch die erhobenen Verfahrensrügen können der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. (…)“

Das OLG verwies auch auf eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 23.11.2018, die durch die Erwiderung vom 14.12.2018 nicht widerlegt worden sei.

Es folgen ca. 4 Seiten mit ergänzenden Bemerkungen des Senats, wobei auffällig im Kern nur auf die Rüge der Verletzung des formellen Rechts eingegangen wurde, nicht jedoch auf die des materiellen Rechts. Schließlich gehe auch der Einwand der Protokollfälschung gemäß § 274 Satz 2 StPO ins Leere.

Was ist davon zu halten? Nun, zunächst sei dies in Erinnerung gerufen:

„Das Recht ist fragwürdig, die Macht ist unverkennbar und fraglos. So konnte man die Macht nicht mit dem Recht verleihen, weil die Macht dem Recht widersprach und behauptete, es sei ungerecht und sie wäre es, die das Recht sei. Und da man nicht machen konnte, daß das, was recht ist, mächtig sei, macht man das, was mächtig ist, zum Recht.“
(Blaise Pascal, 1623-1662, Fragment Nr. 298; Zitat aus „Der verborgene Pascal – Eine Einführung in das Denken Pascals als eine Philosophie für den Menschen von morgen” von Theophil Spoerri, Seite 132, Furche-Verlag, 1955; vgl. auch hier)

Weil das OLG damit auf die mehr als deutlichen Ausführungen bei der Sachrüge, die mit mehr als 10 Beispielen ausführlich untermauert worden war, völlig ungenügend bis gar nicht einging, ist diese Revisionsentscheidung selbst massiv rechtsfehlerhaft. Sie deckt das willkürliche Überraschungsurteil, welches das Berufungsurteil darstellte. Dies erfolgt mutmaßlich vor dem Hintergrund entsprechender massiver Erwartungen aus der CSU-Führung, die Bayern seit Jahrzehnten unter der Knute hat. Verurteilung um jeden Preis, scheint erneut das Motto zu sein. Man versteckt sich formal hinter dem Erlaß eines Beschlusses, doch blickt man hinter die Fassade wird schamlose Grundrechtsverletzung, Preisgabe eherner rechtsstaatlicher Grundprinzipien wie insbesondere rechtliches Gehör, Unschuldsvermutung, Fairness überdeutlich.

Sprich, der eklatante Rechtsbankrott (weit über diesen individuellen Fall hinaus) ergießt sich zunehmend hochfrequent prasselnd durch alle Ritzen des morschen, einsturzgefährdeten Gebälks der sog. freiheitlich-demokratischen Grundordnung, er ist längst nicht mehr verdeckbar bzw. zu übertünchen. Gerade in diesem politischen Schauprozeß war das nicht anders, doch wird das nicht fügsam-eingeschüchtert hingenommen, sondern erst recht aufbegehrt.

Da hilft auch angeordnetes mediales Verschweigen nichts (das übrigens bzgl. der z.B. unzähligen Opfer – am eigenen Leib, Gesundheit oder Leben – des Merkelschen „Wir-schaffen-das“-Wahns seit bald 4 Jahren noch viel unerträglicher ist, da jene vieltausendfach durchaus noch viel schlimmer dran sind als der Verfasser dieses Berichts über den in eigener Sache beschriebenen Justizskandal als Justizopfer).

Tja, „Welcome to Idiocracy!“ (sehen Sie sich ruhig mal den verlinkten Ausschnitt daraus an), möchte man fast zynisch rufen, während Soros und Co. die Strippen für eine noch viel weitergehende, brutale Entrechtung in Richtung grüner Ökodiktatur in einem seit Jahrzehnten bewußt verblödeten Land (und hierfür bedeutsamsten Gebiet der EU) ziehen und die Wahlbeteiligung z.B. zu den EU-Parlamentswahlen sogar stieg, statt daß die manipulierten Menschen endlich aus der 24/7-induzierten, versklavenden Matrix-Albtraum-Realität erwachten und ihr Leben selbst und eigenverantwortlich in die Hand nähmen. Das mitunter aus Bequemlichkeit zeitlebens erfolgte Sich-Irreführen-Lassen steht dabei für eine erhebliche Mitschuld an den nun zu konstatierenden Zuständen. Ein kritisches und Konsequenzen zeitigendes Über-den-Tellerrand-Schauen unterblieb zu oft zu lange von viel zu vielen. Denn “man” mußte ja funktionieren und arbeiten, um undefiniertes “Geld” zu verdienen. Die Politiker (wahlweise: Experten, Halbgötter in Schwarz und Weiß, Chefs bzw. “Autoritäten” und das “Fernsehen”) werden es schon richten und wissen, was für einen gut ist. Und wie war das gleich: Nur die dümmsten Kälber …

Zurück zum Fall: Hier gilt es, um beim Aufwachen zu unterstützen, die Maske von der häßlichen Fratze der verlogenen Justiz zu reißen, und dies aktenkundig sowie in Zeiten des Internets und der Wayback-Internetarchive nahezu unauslöschlich publik zu machen!

Es folgt daher die Anhörungsrüge, die vom Verteidiger der angeklagten Person, also dem geistig-beseelten Wesen, welches von Vater und Mutter ralph bernhard gerufen wurde, am 4. Juni 2019 erhoben wurde (der OLG-Beschluß gelangte ihm nachweislich erst einen Tag zuvor zur Kenntnis).

Anhörungsrüge-an-OLG-vom-04.06.2019-anonym-1

Von rbk