Der rbk-Blog berichtete bereits darüber, wie eine Verfassungsbeschwerde gegen ein (Teil-Anerkenntnis- und End-)Urteil des Amtsgerichts München vom 18.09.2018 eingelegt wurde, mit dem in weiten Teilen eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen und “Kosten” verworfen worden war. Die Teilanerkenntnis durch den Bayerischen Rundfunk ist dennoch für Gegner des Rundfunkbeitrags interessant. Besagt sie doch, daß den Landesrundfunkanstalten durchaus bewußt ist, daß sie keine Kosten für frühere, erfolglos gebliebene Vollstreckungsversuche vom sog. Schuldner in eigener Machtvollkommenheit mit dem “Ausstandsverzeichnis” selbst titulieren dürfen. Vielmehr bedürften sie für diesen Teilbetrag eines amtsgerichtlich erst zu erstreitenden gerichtlichen Titels. Diese auch längst vom Verwaltungsgericht München abgedeckte Sicht sollte wertvolle Munition für etliche entschiedene oder hartnäckige Kritiker des Rundfunkbeitrags sein, die sich auch nicht scheuen, sich gerichtlich zur Wehr zu setzen.
Doch eine Anhörungsrüge gegen das (End-)Urteil wurde vor allem deswegen am 23.09.2018 formuliert, weil am 22.09.2018 ein Urteil zugestellt wurde, welches nur aus Rubrum und Tenor auf Seite 1 und Siegelung samt Beglaubigungsvermerk der Abschrift auf Seite 2 bestand. Eine Tatbestandsdarstellung fehlte hingegen, wie insbesondere auch jegliche Entscheidungsgründe, was als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom Verfasser gerügt wurde. Das Amtsgericht behauptete in einem Beschluß vom 08.10.2018, was glatt gelogen war, dem Kläger sei ein vollständiges Urteil mit Entscheidungsgründen zugestellt worden. Am 08.10.2019 wurde bereits die Verfassungsbeschwerde eingelegt, d.h. postalisch auf den Weg gebracht.
Schon einen Tag nach der Hauptverhandlung, an deren Ende die Richterin auch mündlich keine Erläuterung zum gefällten Urteil gab, hatte sie übrigens die Zustellung veranlaßt, weswegen nicht verwunderlich war, daß Gründe fehlten.
Aber auch als einen Monat nach der Zustellung im Rahmen einer Akteneinsicht in der Geschäftsstelle des Gerichts plötzlich in der Akte doch ein Urteil mit Gründen auftauchte, enthielt dieses keinerlei Auseinandersetzung mit dem Antrag, eine Rechtsanwaltskanzlei, die der BR mandatiert hatte, nicht zuzulassen. Ebenfalls wurde sich nicht mit dem Argument auseinandergesetzt, daß gemäß der Rechtsprechung des BVerfG vom Dezember 2012 es öffentlich-rechtlichen Institutionen nicht zustehe, vollstreckungsrechtlich privilegiert zu werden.

Zwar erhielt die Verfassungsbeschwerde im Oktober 2018 zunächst ein reguläres Aktenzeichen, doch Ende Juni 2019 wurde von der 2. Kammer des Ersten Senats beschlossen, sie ohne Nennung von Gründen nicht zuzulassen.

Am 12. Juli 2019 wurde daher dieses Verhalten des BVerfG wie folgt gerügt.

Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Bundesverfassungsgericht

seitens des Beschwerdeführers Dr. Ralph Bernhard K u t z a, geb.   .      1966 in München,

des unbegründet abgefaßten Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts v. 26.06.2019 zur Verfassungsbeschwerde mit Az. 1 BvR 2359/18, unförmlich zugegangen am 09.07.2019.

Begründung:

In seinem Internetauftritt teilt das BVerfG mit: „Das Bundesverfassungsgericht gilt als ‘Hüter des Grundgesetzes’. Zu seinen Aufgaben gehört, das Grundgesetz verbindlich auszulegen und für die Durchsetzung der Grundrechte zu sorgen.“ Gemessen an just diesen Maßstäben durfte die Verfas­sungsbe­schwerde 1 BvR 2359/18 keinesfalls ohne Nennung von Gründen nicht zur Entscheidung ange­nommen werden. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ist offenkundig in solchen Fällen grund­ge­setz­widrig, bei denen selbst – wie hier – mit der Verfassungabeschwerde die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wurde. Denn das Amtsgericht München hatte ein Urteil ohne Entschei­dungsgründe zustellen lassen. Über einen Antrag auf Nichtzulassung einer vom Beklagten (Bayeri­scher Rundfunk) – mißbräuchlich und den Kläger finanziell schädigen sollenden – beauftragten Rechtsanwaltskanzlei wurde somit ebenfalls letztlich grundgesetzwidrig zu keiner Zeit entschieden.
Ebenso wenig wurde je darüber entschieden, daß der Kläger unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG – Urt. vom 18. Dezember 2012, 1 BvL 8/11 und 1 BvL 22/11 – hatte, daß eine vollstreckungsrechtliche Privilegierung des Beklagten (BR) nicht in Frage komme, weswegen der Vorgang vom (letztinstanzlichen) AG dem BVerfG vorzulegen sei. Dieses sei auch anzurufen, um zu klären, ob eine Richterin am Amtsgericht entgegen dem Geschäftsverteilungs­plan für öffentlich-rechtliche Rechtsstreitigkeiten verfassungsrechtlicher Art zuständig sein könne, was bei der konkreten Klage inhaltlich vorlag.

Die Richter am Bundesverfassungsgericht Masing, Paulus und Christ haben die Bedeutung des An­spruchs auf rechtliches Gehör in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise verkannt, ihn selbst ver­letzt und mit ihrer Entscheidung der Nichtannahme bei zugleich Absehen von jeglicher Begrün­dung den Beschwerde­führer in der Konsequenz verhöhnt und somit ihr Amt und Ansehen beschä­digt. Zwar gilt vorliegend: Nichtannahmeentscheidungen der Kammern sind unanfechtbar und können auf Gegenvorstellungen hin grundsätzlich auch durch die Kammer selbst nicht mehr abgeändert wer­den. Nach Erschöpfung des Rechtswegs und der Durchführung des Annahmeverfahrens besteht ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht.
Das BVerfG hat mit Beschluß vom 03. Juni 2019 – 2 BvR 229/19 durch die Richter Huber, Kessal-Wulf und König aber eingeräumt, daß bei einer Gegenvorstellung wie dieser durchaus zu prüfen ist, “[o]b ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Ent­schei­dung entscheidungserheblicher, dem Bundesverfassungsgericht vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben ist.“
Das ist hier erkennbar und offensichtlich der Fall. Ausnahmsweise ist dahingehend abzuändern, daß die Verfassungsbeschwerde v. 8.10.18 vom BVerfG doch noch zur Entscheidung angenommen wird.

Von rbk