Nachdem schon am 29. April 2016 zugleich mit einer Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht München auch Vollstreckungsabwehrklage gegen den Bayerischen Rundfunk erhoben worden war, kam es fast zweieinhalb Jahre später (!) endlich am 18. September 2018 zur mündlichen Verhandlung darüber.

Die sog. „Richterin am Amtsgericht“ wollte die Verhandlung erkennbar schnellstmöglich durchziehen, sie hatte keine Rückfragen oder Verständnisfragen, was z.B. die Antragstellung oder einzelne Begründungsargumente anbelangt. Sie vergaß zunächst, daß sie zunächst zur Güteverhandlung geladen hatte, woran der Kläger sie erinnern mußte, als sie nach kurzer und auch fehlerhafter Einführung in die Sache gleich loslegen wollte mit der Frage, ob der Kläger also die Anträge aus dem letzten Schriftsatz vom 10.08.2018 stelle. Da aber natürlich eine gütliche Einigung ausgeschlossen war, was sie jedoch formal erst festzustellen hatte, ging es dann sofort mit der streitigen Verhandlung weiter. In dieser kam es seitens des Klägers dann zu einer monologartigen Darlegung seiner Kernargumente in ca. einer Stunde. Der Beklagtenvertreter sprach keine fünf Minuten etwas.

Nach einer Unterbrechung von ca. einer Viertelstunde am Ende durch die Richterin hieß es nur „Bitte erheben Sie sich“. Dem folgten die Parteien (d.h. der Kläger und der prozeßbevollmächtigte RA einer Traunsteiner Kanzlei für den BR) sowie die 12 Zuschauer/Prozeßbeobachter.

Sie ratterte kurz den Tenor herunter, wonach – bis auf die vom Beklagten anerkannten 48,50 €, bezogen auf die jener dem Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung Recht gegeben habe – die Klage verworfen werde. Dann hieß es „Bitte setzen Sie sich“ und sofort danach „Die Sitzung ist geschlossen“, also ohne irgendeine mündliche Begründung des Urteils.

Viel krasser freilich war, daß bereits am 22. September 2018 das Protokoll und das Urteil mit je eigenem Anschreiben (datiert auf den 19.9.18) gemeinsam zugestellt wurden, wobei das Urteil auf Seite 1 nur den verkündeten Tenor-Text aufwies und auf Seite 2 die „maschinelle“ Siegelung/Beglaubigung folgte, ohne daß also irgendwo im zugestellten schriftlichen Urteil Tatbestandsdarlegung und vor allem Entscheidungsgründe ersichtlich geworden wären.

Dagegen erhob der Kläger gleich am 23.09.2018 Beschwerde und Anhörungsrüge.

Per Beschluß vom 08.10.2018 wurde die Anhörungsrüge verworfen. Es sei rechtliches Gehör gewährt worden. Ausweislich der Zustellungsurkunde der Post sei das Urteil mit Entscheidungsgründen am 22.09.2018 zugestellt worden (was eine unsinnige Behauptung darstellte).
Auch schon am 08. Oktober legte der Kläger Verfassungsbeschwerde ein. Er reichte etwas später die Ablehnung der Anhörungsrüge nach, sowie die Information, daß er am 15.10.2018 mit dem sog. Urkundsbeamten telefoniert habe, der ihm dabei bestätigt habe, daß das, was er am 19.09. als Urteil auf den Postweg gebracht habe, nur zwei Seiten Umfang gehabt habe.

Es folgt nun die (anonymisierte) Verfassungsbeschwerde (nur ohne die nach Karlsruhe ebenfalls verschickten Anlagen), die vom BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2359/18 geführt wird.

 

Dr. rer. nat. Ralph Bernhard K u t z a (Diplom-Psychologe)

Linkstraße 82

80933 München

 

Bundesverfassungsgericht

Schlossbezirk 3

76131 Karlsruhe

 

München, den 8. Oktober 2018

 


Verfassungsbeschwerde

des Dr. Ralph Bernhard K u t z a, geb.   .      1966 in München,
mit derzeitigem Wohnsitz in der Linkstraße 82, 80933 München,

gegen

das Urteil des Amtsgerichts München vom 18.09.2018 mit Az. 172 C 2814/17,

zugestellt am 22.09.2018,

wegen: Vollstreckungsabwehrklage.

Verletzte Grundrechte: Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot, Art. 19 Abs. 4 GG wegen faktischer Verschließung des garantierten Rechtswegs in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG (letztere jeweils grundrechtsgleich).

 


Anlagenverzeichnis

a) Urteil vom 18.09.2018, zugestellt am 22.09.2018

b) Protokoll der Verhandlung vom 18.09.2018, zugestellt am 22.09.2018

c) Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 19. Mai 2017 (dem Bf. zugegangen Anf. Juli 2017)

d) Schriftsatz des Syndikus des Beklagten vom 03.05.2107 (nur nach Akteneinsicht bekannt geworden! Wurde dem Kläger nicht weitergeleitet!)

e) „Urteilsabdruck“ des VG München vom 06.07.2016 (ohne jede Siegelung)

f) Beschluß des VG München zur Weiterleitung der Klage an das AG / Vollstreckungsgericht

g) Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom Februar 2017

h) Frühere Stellungnahme des Syndikus S. vom 21. Juni 2016

Sowie die Anlagen des Bf.- bzw. Klägerschriftsatzes vom 10.08.2018:

1) Früheres Vollstreckungsersuchen samt Ausstandsverzeichnis des BR über 169,82 €

2) Früheres, fehlerhaftes, fruchtlos gebliebenes Vollstreckunganschreiben vom 17.11.2014

3) Verfügung / Dienstliche Stellungnahme der Ri’inLG von A. vom 19.04.2018

4) Schreiben von BR-Syndikus S. an das LG München I vom 23.03.2018 mit Anlage einer bestimmten Version vom Vollstreckungsersuchen und Ausstandsverzeichnis (1.4.2016)

5) Vollstreckungsersuchen und Ausstandsverzeichnis des BR vom 1.4.2016 (Kopie für den Schuldner), welches zum allerersten Mal dem Kläger/Bf. von einer GV’in zuging, anders als bei den Vollstreckungsanschreiben aus 11/2014 (P.) und 03/2015 (1. Mal K.)


I. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit seiner bereits am 29.04.2016 eingereichten Vollstreckungs­abwehrklage gegen den Bayerischen Rundfunk (Anstalt d. Öffentl. Rechts), die zuletzt mit Schrift­satz vom 10.08.2018 mit finaler Antrags- und Begründungsformulierung ausgestaltet wurde, im we­sentlichen mit dem Urteil des Amtsgerichts München vom 18.09.2018 – Az. 172 C 2814/17 abge­wiesen (Anlage a). Der Beklagtenvertreter verzichtete in der HV auf 48,50 € an im Ausstandsver­zeich­nis nicht näher spezifierten Kosten (Anlage b), wodurch mutmaßlich der Streitwert bei einer etwa angestrebten Berufung gegen das Urteil unter die Zulässigkeitsschwelle von 600,- € fiel. Das zugestellte Urteil wies zumin­dest keine Rechtsmittelbelehrung auf, es gab auch keine am Ende der mündlichen Verhand­lung.
Vor allem fehlten jegliche Entscheidungsgründe. Beschwerde/Anhörungsrüge erging am 23.9.2018.
Ursprünglich war die Vollstreckungsabwehrklage wie auch eine Anfechtungsklage gegen Fest­setzungs­bescheide des BR vom gleichen Tage am Verwaltungsgericht München eingelegt worden. Es wurde bzgl. der Anfechtungsklage am 06.07.2016 beschlossen, die Entscheidung (die dann die Anfechtungsklage zurückweisen sollte) zuzustellen. Zudem wurde beschlossen, die Vollstreckungs­abwehrklage, für die sich das Verwaltungsgericht als nicht zuständig ansah, an das Vollstreckungs­gericht München weiterzuleiten (Anlage f), was insofern falsch war, als höchstens das Amtsgericht München zuständig sein konnte – was der Bf. aber ebenfalls bestreitet (s.u.) -, nicht jedoch eine dortige Unter­abteilung für Vollstreckungen.

Exkurs: Bis dato hat der Kläger und Beschwerdeführer allerdings keine formal korrekte Urteils­ausfertigung oder -abschrift bzgl. der Anfechtungsklage erhalten, was Siegelung (§ 169 III S. 2 ZPO und/oder Aus­fertigungsvermerk (§ 49 BeurkG) anbelangt (siehe Anlage e der zugestell­ten „Abschrift“). Auch wiederholtes Rügen u.a. bei der Präsidentin des Verwaltungsgerichts brach­te übrigens keine Abhilfe, nur die Zusendung weiterhin formal ungenügender Exemplare. [Ende Exkurs]

 

Im Urteil wurde keine Berufung zugelassen. Wegen des „Reststreitwerts“ von unter 600 € ist – siehe o.g. fehlende Rechtsbehelfsbelehrung – die Berufung nicht zugelassen und der Rechtsweg erschöpft.


Es folgen Details der Beschwerde und Anhörungsrüge (23.9.18), auf die nicht reagiert wurde:

[Kerninhalt des am 23.9.18 an das AG gefaxten Schriftsatzes des Klägers und Bf.] Zum Protokoll:
Der Tonträger mit den Aufzeichnungen, die die Grundlage für das am 22.9.2018 zugesandte Proto­koll bilden, darf bis auf weiteres nicht gelöscht werden. Denn diverse Ungereimtheiten tauchen im Protokoll auf. So hat der Kläger sicher zu keiner Zeit von sich gegeben, die Nichteinhaltung von Mahn-Vorschriften durch den Beklagten „würde beklagtenseits bestritten“. Denn das ist schon faktisch unzutreffend. Man hat sich zu dem Aspekt schlicht beklagtenseits zu keiner Zeit des Ver­fahrens geäußert. Es ist dem Kläger nicht erinnerlich, ein Diktieren von Juliette S. des hiermit gerügten Satzes „Dies würde beklagtenseits bestritten“ (Seite 3 des Prot. oben) gehört zu haben. Ohnedies wurde dem Kläger nichts vorgespielt und er nicht danach um Genehmigung gebeten. Im Ge­gen­satz dazu wurde der (umstrittene) Prozeßbevollmächtigte des Beklagten durchaus einmal ge­fragt, ob er mit dem aufgesprochenen Inhalt einverstanden sei, wie der Vermerk „vorgespielt und genehmigt“ zeigt. U.a. bzgl. der o.g. Passage besteht also entscheidungsrelevanter Klärungsbedarf.


Zum schriftlichen Urteil:

Das am 22.09.2019 ebenfalls zuzustellen versuchte Urteil weist einen besonders schwer­wiegen­den, nichtig machenden Fehler auf (vgl. § 44 BayVwVfG). Es sind keinerlei Entscheidungs­gründe aufgeführt, entgegen § 313 I Nr. 6 ZPO. Erwägungen rechtlicher und tatsächlicher Art liegen nicht vor (§ 313 III). Das Urteil kam also ohne Begründung zustande, womit es eindeutig Ausdruck von verbotener Willkür ist und ein unzulässiges Überraschungsurteil i.S.d. Rechtsprechung des BVerfG darstellt. Den Geboten von Transparenz und Fairness genügt das sog. Urteil also in keinster Weise.

Daß am Ende der mündlichen Verhandlung keine Begründung des verkündeten Urteils erfolgte, mag wegen § 311 III ZPO zwar noch gedeckt gewesen sein. Aber es erfolgte kein Verzicht auf die Entscheidungsgründe und auch keiner auf ein etwaiges Rechtsmittel gegen das Urteil. In das Protokoll wurde auch nicht der wesentliche Inhalt etwa bestehender Entscheidungsgründe aufgenommen. Es wurde und wird auch kein Verzicht im Sinne des § 313 a Abs. 3 ZPO erklärt.
Und es lag zudem kein Anerkenntnisurteil gem. § 313 b Abs. 1 ZPO vor, welches einen Entfall der Entscheidungsgründe zuließe.

Es besteht also keinerlei Rechtsgrundlage der ZPO für ein Nichtbegründen des schriftlich abge­faß­ten Urteils bzw. für das Weglassen von Entscheidungsgründen. Dies wird auf das schärfste gerügt.


Anhörungsrüge:

Es wird hiermit auch Anhörungsrüge eingelegt. Es wurde dem Kläger rechtliches Gehör im Sinne der Verfassung des Freistaates Bayern (Art. 91 I BV; Art. 118 I BV) und des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Art. 103 Abs. 1 GG) versagt. Das oben gerügte Fehlen jeglicher Entscheidungsgründe im Urteil zeigt, daß offenbar mind. einige wesentliche Klageargumente bzw. -begründungen von Juliette S. nicht widerlegt werden konnten. Statt jedoch der Klage vollum­fänglich stattzugeben, zog sie es vor, die Klage weitestgehend abzuweisen.
Das Vorgehen von Juliette S. dürfte klar auch den Straftatbestand der Rechtsbeugung erfüllen.

In jedem Falle ist davon auszugehen, daß bei einer Beachtung bzw. einem In-Erwägung-Ziehen der vom Kläger im Schriftsatz vom 10.08.2018 sowie ergänzend mündlich am 18.09.2018 vorgetrage­nen Gründe das Urteil erheblich günstiger für den Kläger ausgefallen wäre oder er obsiegt hätte.

Es wurde auch z.B. der Hilfsantrag auf Vorlage beim BVerfG (Normenkontrolle bzgl. Zuständigkeit) nicht verbeschieden, was eine weitere Unzulässigkeit darstellt.
Da aus alledem folgend gemäß § 321 a Abs. 1 ZPO Gehörsrüge eingelegt wird, welche zulässig, fristgerecht und begründet ist, ist das Verfahren fortzuführen (§ 321 a Abs. 5 S. 1, 2 ZPO).


Weitere, formale Rügen:

Das aufgedruckte digitalisierte Siegel mit Umschrift „BAYERN AMTSGERICHT“ ist nicht das Siegel des Gerichts „Amtsgericht München“, weswegen § 169 III ZPO verletzt wurde. Es ging allenfalls nur ein Entwurf am 22.09.2018 zu. Die Bestimmungen des AVWpG (§ 6 Abs. 1, 2) wurden ebenfalls mißachtet. Auf § 6 Abs. 3 AVWpG könnte sich das AG München übrigens vorliegend nicht berufen.

Eine bayerische Landesverordnung vermag es nicht, eine Rechtsvorschrift, die bundesweit aufgrund übergeordneter Rechtsnorm gilt, auszuhebeln (Bundesrecht bricht Landesrecht; Art. 31 Grundgesetz). § 169 III S. 2 ZPO lautet: „Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen.“ Siehe hierzu auch der diese Problematik erkennbar wie der Kläger sehende BGH, Beschluß vom 14.12.2016 – V ZB 88/11 – (im letzten Absatz von „IV.“):
c) Da es hiernach bereits an einer ordnungsgemäßen Siegelung (…) fehlt, kann offenbleiben, ob das lediglich drucktechnisch auf den Ersuchen angebrachte Siegel den inhaltlichen Anforderungen an die Angabe der ersuchenden Behörde genügt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 AVWpG). Dies erscheint allerdings zweifelhaft, weil sich aus der Umschrift ‚Bayern Amtsgericht‘ kein eindeutiger Hinweis auf die Beteiligte zu 1 ergibt.“

Ergänzend sei noch mitgeteilt und gerügt, daß die Zustellung nicht korrekt erfolgte. Der verwen­dete gelbe Umschlag weist keine Briefmarke und auch keinen sonstigen Frankiernachweis auf.
Damit wurde gegen die zwingend einzuhaltenden Bestimmungen des Weltpostvereins in wohl sogar betrügerischer und täuschender Weise verstoßen.
Zudem war ein Aktenzeichen weder auf dem gelben Umschlag angebracht noch im Sichtfenster zu sehen. Das ist unzulässig und vorschriftswidrig.
[Ende d. Beschwerde/Anhörungsrüge vom 23.9.18]

 

Der klägerische Schriftsatz vom 10.08.2018 trug zuvor folgendes gegenüber AG und der Beklagtenvertretung final argumentierend und beantragend vor:

 

[Beginn]

Bisherige Antragstellungen und Begründungen werden wie folgt aktualisiert und modifiziert:

Es wird beantragt, die Traunsteiner Rechtsanwaltskanzlei, welche sich als vom Beklagten bevollmächtigt ausgibt, im vorliegenden Verfahren nicht als Bevollmächtigte zuzulassen.

Hilfsantrag nur hierzu: Im Falle der Klageabweisung dürfen dem Kläger keine Anwaltskosten auferlegt werden.

Es wird beantragt, festzustellen, daß das Verhalten des Beklagten gegenüber dem Kläger seit 01.10.2014 nicht die Voraussetzung des Art. 27 Abs. 2 S. 1 BayVwZVG, die Vollstreckungs­verfahren stets ordnungsgemäß durchzuführen, erfüllte, die nötig ist, um zweifelsfrei zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt sein zu können.

Es wird beantragt, das Vollstreckungsersu­chen (VE) des Beklagten vom 01.04.2016 samt dessen Anlage Ausstandsverzeichnis (betitelt mit „Vollstreckungsanordnung“) für unzulässig zu erklären.

Es wird beantragt, die (ggf.) auf Basis des VE vom 01.04.2016 schon durchgeführten Zwangs­voll­streckungs­schritte der GV’in K. (4 DR II 678/16), wie eventuell eine weitere Eintragung ins Schuldner­verzeichnis (nach der bereits durch Zeitablauf gelöschten ersten Eintragung von 2015) aufzuheben und rückabzuwickeln.

Es wird beantragt, den vom Beklagten beantragten und offenkundig vom HGV H. umgesetzten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, mit dem unter dem Zeichen 13 DR II 276/17 sowie unter 1539 M 32251/17 verfahren wurde, aufzuheben und rückabzuwickeln.

Hilfsweise wird beantragt, die Vollstreckung bis zur Beantwortung des EuGH von Vorlagefragen des LG Tübingen vom 03.08.2017 im Verfahren C-492/17 über die Vereinbarkeit des RBStV mit dem Unionsrecht auszusetzen.

Hilfsweise wird beantragt, gem. Art. 100 Abs. 1 GG das BVerfG anzurufen, da es auch für das Gericht leicht erkennbar und überzeugend grundgesetzwidrig ist, wenn eine Rundfunkanstalt, die Grundrechtsträger (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ) ist und mit der sinnvollen Programmgestaltung als Kernauftrag genug zu tun hat, zugleich in diametralem Widerspruch dazu stehend eine stets grundrechtsverpflichtete Behörde sein soll, die Vollstreckungen selbst titulieren dürfen können soll, obwohl sie die landesgesetzliche Voraussetzung der ordnungsgemäßen Durchführung nachweislich bereits jahrelang seit 2013 nicht erfüllt hat und obwohl Landesgesetzgebung, die vollstreckungsrechtliche Privilegierung von Anstalten des öffentlichen Rechts legalisieren sollte, vom BVerfG am 18. Dezember 2012 gekippt wurde. Zudem ist das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung in Karlsruhe auszusetzen. Das BVerfG ist auch dahingehend anzurufen, ob eine Amtsrichterin, die laut Geschäftsver­tei­lungsplan des Amtsgerichts­ nur für Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, gem.

Art. 101 I S. 2 GG und § 16 Abs. 2 GVG gesetzliche Richterin für öffentlich-rechtliche Rechtsstreitigkeiten verfassungsrechtlicher Art zuständig sein kann, wie vorliegend anhängig seiend.


Gründe zum ersten Antrag samt dessen Hilfsantrag:

Syndikus S. versäumte das Schriftsatzfristende 02.05.2017 trotz expliziter Warnung des Gerichts vor den Folgen. Das gedachte das Gericht dennoch hinzunehmen. Dies kann und darf jedoch nicht bedeuten, daß überdies plötzlich kurz vor dem einst geplanten Termin 30.05.2017 die Kanzlei sich mit einem Schriftsatz meldet, der unmöglich ohne eine unzulässige Zeitverzögerung zu implizieren, dem Kläger mit der einzuräumenden Möglichkeit zur ausreichenden Erwiderung hätte zugesandt werden können. Siehe dazu auch noch Absatz „Vorsorgliche Erwiderung…“ auf Seite [27].

Daß es wegen eines Befangenheitsantrags zu einer Verschiebung kam, ändert daran nichts.
Abgesehen davon kann eine Behörde, und eine solche müßte der Beklagte sein, um wie erfolgt vollstreckt haben zu dürfen, sich selbst umfassend vor Gericht vertreten können und er hätte dazu nicht externe Privatkanzleien nötig, insbesondere bei einer üppig ausgestatteten und finanzierten Juristischen Direktion, wie sie sich der Beklagte auf Beitragszahlerkosten gönnt. Eher wäre einzig noch denkbar, daß die just für Rundfunkrecht zuständige Landesanwältin S. von der etwaigen Behörde BR bevollmächtigt und beauftragt worden wäre, die ohnehin stets eine zu 100% deckungs­gleiche Sichtweise wie der BR vertritt. Drittens ist man wegen der Absicht des durchsich­tigen Manövers des BR verstimmt. Spekuliert er, was wahrscheinlich ist, auf eine Klageabweisung, so will er mutmaßlich den Kläger finanziell zusätzlich durch ein Aufbürden von Anwaltskosten schädigen und künftige Kläger dadurch abschrecken, was mit rechtsstaatlich-verfassungsgemäßem Verhalten einer öffentlich-rechtlichen Anstalt nichts zu tun hätte. Oder der BR würde, sollte er unterliegen, erhebliche zusätzliche Kosten zu Lasten aller Beitragszahler erzeugt haben (für die nicht umsonst arbeitende Kanzlei), trotz der vorhandenen juristischen Expertise im eigenen Haus.


Zur weiteren/sonstigen Begründung:

1. Es gab bereits (ein bis) zwei frühere Vollstreckungsersuchen des Beklagten (BR), die jedoch fruchtlos blieben. Das erste Vollstreckungsersuchen vom 01.10.2014 hatte ein Ausstands­ver­zeich­nis als Anlage, bei der 169,82 EUR als beizutreibender Betrag genannt werden (siehe Anlage 1).

2. Das VE wurde von der Gerichtsvollzieherverteilerstelle an den Vollziehungsbeamten als Gerichtsvollzieher P. geleitet (Anlage 2). Dieser blieb erfolglos und gab den Auftrag Ende November 2014 zurück. Dies machte er, obwohl das VE vorsah, nötigenfalls eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft vorzunehmen sowie einen Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls hierzu zu stellen.

Herr P. weigerte sich – trotz Anfrage durch den Kläger – das von ihm nicht mitgeschickte VE samt Ausstandsverzeichnis (Titel) nachzureichen. Erst im Rahmen eines Strafverfahrens wegen vorgeblicher versuchter Erpressung sah der Kläger erstmals wegen Akteneinsicht die beiden Unterlagen. Diese waren fehlerhaft mit der Folge, daß die Vollstreckung scheitern mußte.
Als VE-Postanschrift war falsch angegeben: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln.

Das Ausstandsverzeichnis wies keinerlei Verantwortlichen aus, insbesondere nicht den Intendanten.

Im späteren VE wurde das mehr als auffällig geändert zu: Bayerischer Rundfunk c/o ARD ZDF (…)

Und im Ausstandsverzeichnis stand nun ganz neu u.a. : „Vollstreckungsanordnung
Zudem stand nun die (vermeintliche) Rechtsgrundlage für die Selbsttitulierung im Kleingedruckten und am Ende stand nun neu „Bayerischer Rundfunk – Der Intendant“.

Schon daß man das seitens des BR als abzuändern erachtete, beweist die Aussichtslosigkeit des in der Tat gescheiterten Vollstreckungsanliegens vom 01.10.2014 über 169,82 EUR.
Da diese Mangelhaftigkeit jedoch selbst verschuldet war, durfte der BR nicht später die Kosten, die ihm durch eigenes Versagen (obwohl er doch als Behörde, die privilegiert ist, solche Fehler nicht machen dürfte) entstanden sind, versuchen zusätzlich zu vollstrecken (was er aber in Höhe von 48,50 EUR dennoch machte!).
Art. 27 Abs. 2 BayVwZVG lautet:

Soweit die juristische Person des öffentlichen Rechts ihre Geldforderungen durch Verwaltungsakt geltend machen darf, kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung die Befugnis zur Anbringung der Vollstreckungsklausel und abweichend von Abs. 1 Satz 2 auch die Befugnis zur Pfändung und Einziehung von Geldforderungen erteilen, wenn bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts gewährleistet ist, daß die Vollstreckungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Wie obige Schilderung klar aufzeigt, war eine ordnungsgemäße Durchführung seitens des BR aber mitnichten gewährleistet, was sich übrigens auch noch bei weiteren Folgeschritten danach zeigte.
Nicht zuletzt verunglimpfte Syndikus S. am 03.05.2017 im vorliegenden Verfahren den Kläger gegenüber dem AG als mutmaßlich sog. Reichsbürger, der den Rundfunkbeitrag ablehne, weil er vorgeblich offenbar die Existenz der BRD und ihrer Staatsorgane nicht anerkenne. Solch üble Nachrede kann und darf aber kein Mittel ordnungsgemäßer Durchführung einer Vollstreckung sein, auch und gerade nicht bei einer Voll­streckungsabwehrklage, die hierzu durchaus dazugehört.

3. Im März 2015 startete der Beklagte (wohl) sein zweites Vollstreckungsersuchen. Wieder wurde Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft sowie die Beantragung eines Haftbefehls beantragt. Diesmal wurde (erstmals) die Gerichtsvollzieherin K. beauftragt. Auch diese weigerte sich unzulässig, das VE samt Ausstandsverzeichnis dem sog. Schuldner (Kläger) zukommen zu lassen. Stattdessen veranlaßte sie eine Eintragung ins zentrale Schuldnerverzeichnis (seit März 2018 in Hof nach 3 Jahren Zeitablauf zu löschen), da die Abgabe einer Vermögensauskunft nicht zustandekam.

4. Wie der Kläger erst viele Monate später durch einen Schriftsatz des Syndikus erfuhr, kam es jedoch Mitte 2015 zum Erlaß eines Haftbefehls am AG München, der jedoch nie umgesetzt wurde, bis er nach 2 Jahren gem. ZPO ohnehin verwirkt war bzw. nicht mehr angewandt werden konnte. Dieser Verzicht auf die Anwendung von etwas, was kostenverursachend selbst gewollt war, zeigt erneut die mangelnde Fähigkeit des Beklagten, ordnungsgemäß zu vollstrecken.

5. Dieses ggf. zweite VE des BR ist somit ebenfalls als gescheitert anzusehen, da weder Zahlung noch Abgabe der Vermögensauskunft erreicht wurden, und der BR selbst verschuldet auf Haft zur Erzwingung verzichtete. Warum sollte er Kosten weiterreichen dürfen, wenn er diese willkürlich verursacht, und etwa aus Inkompetenz oder Unsicherheit nicht ordnungsgemäß „durchvollstreckt“.

6. Jegliche VE (gerichtet gegen den Kläger) bis zum 01.04.2016 enthielten keinerlei Beantragung der Mitvollstreckung von Vollstreckungskosten gemäß § 788 ZPO (insbesondere Abs. 1 und 2).
Herr P. wollte 197,07 EUR (klar mehr als 169,82 EUR), Frau K. sogar etwas mehr als Herr P. (noch unter 200) -, was beides wegen der fehlenden Antragsstellung unzulässig war.
VE ohne diese Beantragung unter Bezugnahme auf § 788 ZPO sind mangelhaft. Der BR hat erst irgendwann nach April 2016 (!) einsichtig die VE geändert und einen neuen Passus dazu eingefügt.

7. Der BR durfte damit nicht erneut diesen Teilbetrag bzw. diese bis dahin ihm entstandenen Kosten (für Vollstreckungs- bzw. Beitreibungsversuche) vom Kläger einzutreiben versuchen.
Dies war dem Beklagten unheilbar verwehrt. Dennoch versuchte er genau dies am 01.04.2016.

8. Die Beklagte gibt implizit selbst zu (siehe Schreiben Syndikus S. vom 21.07.2016 zu Gz. 1502 M 8883/16, bzgl. des ersten Beitrags-/Festsetzungbescheides vom 01.12.2013 niemals (!) einen Widerspruchsbescheid gegen den Widerspruch des Klägers erlassen zu habe. Auch zum Wider­spruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.08.2015 kann man den Angaben des Beklagten entnehmen, daß nie ein Widerspruchsbescheid erging. Dazu war der Beklagte allerdings ver­pflichtet. Auf der Rückseite solcher Festsetzungsbescheide verpflichtet er sich selbst dazu, daß man im Falle der Nicht­abhilfe einen sog. Widerspruchsbescheid erhalte, gegen den man dann im Zweifel vor dem zuständigen Verwaltungsgericht klagen könne. Der BR hielt sich unzulässig nicht an explizit Zugesagtes bzw. ihm zwingend Vorgeschriebenes. Der Beklagte vertraut offenkundig darauf, rechtswidrig agieren und dennoch ungeschoren bleiben und unglaublicherweise sogar mit Rückendeckung vom Amtsgericht München zwangsvollstrecken zu können.
Der Beklagte behauptet lediglich, am 9. März 2015 einen Widerspruchsbescheid gegen die Wider­sprüche zu den Bescheiden vom 01.10.2014 und vom 02.01.2015 erlassen zu haben. Das ist aber erstens längst nicht ausreichend, und zweitens bekam der Kläger diesen einzigen Widerspruchs­bescheid, den der Beklagte als erlassen behauptet, damals gar nicht zu Gesicht. Nicht einmal den Zugang einer einzigen solchen, vorgeschrieben förmlich zuzustellenden Urkunde kann er demnach also nachweisen! Der Kläger kennt den Inhalt dieses umstrittenen Widerspruchsbescheids nur aufgrund des erheblich später aufkommenden Schriftverkehrs.

9. Vollstreckungsvoraussetzungen waren auch sonst nicht erfüllt. Nach BayVwZVG (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3) hätte vorher bzgl. jedes einzelnen Festsetzungsbescheides zwingend auch noch gemahnt werden müssen. Nur die Festsetzungbescheide, die am 01.04.2016 vollstreckt werden sollten, waren jedoch zugegangen und ihr Zugang wird auch vom Kläger nicht bestritten. Es wird jedoch der Zugang von Mahnungen bestritten. Damit ist das Vollstreckungsersuchen unzulässig. Die Versendung von Mahnungen durch den Beklagten wird im Ausstandsverzeichnis nur behauptet, aber sie ist nicht erwiesen bzw. nicht erfolgt. Es ist ohnehin unglaubwürdig, daß die Mahnung dreier Bescheide am gleichen Tag (03.01.2016) erfolgt sein soll. Der Beklagte kann weder den Nachweis führen, daß Mahnungen dem Kläger zugegangen wären, noch daß er sie überhaupt wirklich verschicken ließ.

10. Sie werden auf die aktuelle Rechtsprechung des BVerwG hingewiesen, welche zu beachten ist.

In dessen Urteil vom 15.6.16 – 9 C 19.15 – heißt es in den Entscheidungsgründen:
„Falls der Adressat eines Steuerbescheides bestreitet, diesen überhaupt erhalten zu haben, genügt zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs regelmäßig schon dieser Umstand an sich, um Zweifel am Zugang im Sinne des § 122 Abs. 2 AO zu wecken. Anders als im Fall der Behauptung eines verspäteten Zugangs kann danach von einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet, keine weitere Substantiierung verlangt werden. Wählt die Behörde statt der förmlichen Zustellung die Bekanntgabe des Bescheides durch einfachen Brief, trägt sie im Falle des Bestreitens das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs, ohne dass ihr die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugutekommen (stRspr, vgl. BFH, Urteile vom 14. März 1989 – VII R 75/85 – BFHE 156, 66 [69 ff.] und vom 29. April 2009 – X R 35/08 – BFH/NV 2009, 1777 = juris Rn. 20; Beschluss vom 14. Februar 2008 – X B 11/08 – BFH/NV 2008, 743 = juris Rn. 4 ff.; vgl. auch Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 122 AO Rn. 58, Stand Oktober 2015; Müller-Franken, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 122 AO Rn. 377 ff., Stand Juni 2008; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 128 f.).“

Damit wurde vom BVerwG die Entscheidung des BFH I R 103/04 bezüglich der Zugangs­vermutung noch einmal bestätigt, wonach eine Behörde im Zweifelsfall den Nachweis des Zugangs erbringen muss. Zudem gab es bereits BFH-Beschluss X B 11/08 (14.2.2008).
Und dazu gibt es auch das ohnehin zu beachtende bayerische Landesgesetz: Art. 17 II 2 BayVwZVG.

11. Die Anlage (Ausstandsverz.) zum Vollstreckungsersuchen (VE) benennt unzulässig weder einen Gläubiger noch einen Schuldner explizit. Andererseits tritt der BR im Internet als Unternehmen (nicht Behör­de) auf.
Es wird also unzulässig überhaupt nicht benannt, wer überhaupt (angeblich) Gläubiger ist. Der BR suggeriert nur, ohne es aber explizit zu erwähnen, wahrheitswidrig, er sei (alleiniger) Gläubiger. Rundfunkrechtlicher und denkmöglicher Gläubiger wäre aber höchstens die Lan­desrund­funk­anstalt zusammen mit dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Medienanstalt (Tucholke in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 10 RBStV, Rn. 4).

12. Die Anschrift des VE und seiner Anlage (Ausstandsverzeichnis) ist nicht die eines möglichen Gläubigers BR. Denn dieser hätte die Anschrift „Rundfunkplatz 1“ in „München“, nicht aber die Adresse „c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln“.

13. Weder VE noch Ausstandsverzeichnis sind unterschrieben, tragen den Namen eines Verant­wort­lichen, weisen ein Dienstsiegel auf oder benennen die Art der Behörde (z.B. Anordnungs­be­hör­de, Vollstreckungsbehörde, …), das widerspricht klar BGH-Beschluß vom 18.12.14I ZB 27/14.
Wenn sogar eine Gerichtskasse, die zweifelsohne eine Behörde ist, ihre Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zu unterschreiben und zu siegeln hat, so wäre es ein eklatanter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, dies von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht zu verlangen. Bayerische Landesgesetzgebung von Anfang 2013, die dies dennoch privilegierend ermöglichen will, ist erkennbar grundgesetzwidrig, zumal das BVerfG im Dezember 2012 entschied, daß öffentlich-rechtliche Institutionen nicht vollstreckungsrechtlich privilegiert sind (s.u.), auch wenn Landesgesetzgebung dies versuchen will nicht.
Die sog. Festsetzungsbescheide als notwendige Vorstufe der Vollstreckung wiesen nicht einmal die Worte „Der Intendant“ nach der Grußformel auf. Damit war z.B. unklar, was unter „So erreichen Sie uns:“ im Kopf oben rechts zu verstehen war. Eine juristische Person hat keinen eigenen Erklärungs­willen. Zudem konnte sich der Beklagte für die Nicht-Unterzeichnung der Festsetzungsbescheide nicht auf Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG berufen, da das gesamte Gesetz für den BR ausdrücklich nicht gilt (Art. 2 Abs. 1 S. 2 BayVwVfG), und dies, obwohl er doch angeblich eine Behörde sei. Der sog. Landes­gesetzgeber hatte Jahrzehnte Zeit und hat daran dennoch nichts geändert. Somit steht es erstinstanzlichen Richtern nicht zu, den Ersatzgesetzgeber zu spielen und eine nicht vorhandene Regelungslücke schließen zu wollen, um parteiisch für den Beklagten zu kämpfen. Im Ergebnis waren sämtliche Festsetzungsbescheide des Beklagten, die Grundlage für die Vollstreckung sein sollten, nichtig, so daß es nie zum VE und Ausstandsverzeichnis vom 01.04.2016 kommen durfte. Frühere solche (siehe 01.10.2014) waren sogar ihrerseits offensichtlich wegen Formfehlern nichtig.

14. Gegen die nötige Behördeneigenschaft des Absenders BR spricht u.a., dass gebührenpflichtige Telefon- und Fax-Nummern in den Festsetzungsbescheiden (beginnend mit 01806) und im Vollstreckungsersuchen vom 01.04.2016, das laut Beklagtem angeblich bereits vollstreckbare Titel sein sollen, angegeben sind. Das darf sich eine Behörde nicht herausnehmen, nur eine Firma.
Mehrwertdienste sind beispielsweise „Angebote“ zur verplichtenden Nutzung von Service­num­mern zu festgesetzten Tarifen, etwa:

  • Telefonauskunft: 118x

  • Service-Dienste: 0180x

  • MABEZ: 0137x in Deutschland

Dies ist ein direkter Verstoß gegen den RBStV selbst, bei dem es bei Artikel 3 (Änderung des Rundfunkstaatsvertrags) bei Nummer 4 zu § 13 (Finanzierung) ganz ausdrücklich heißt:
„Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig

und „Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.“

Das für den Schuldner bestimmte VE vom 01.04.2016 verstößt diametral gegen diese Norm, daher kann es nicht zulässig und wirksam Vollstreckungsgrundlage bzw. -auftrag gewesen sein.

15. In der Akte befand sich Anfang 2018 kein Titel, der zur Vollstreckung berechtigt hätte. D.h. die Vollstreckung hätte daher (mangels Titel) offenkundig nicht erfolgen dürfen. Der Beweis für diese erstaunliche Aussage und Folgerung ergibt sich im Zusammenhang mit der Kontenpfändung (der Beschluß des AG dazu vom 10.10.17 ging völlig unzulässig erst nach Rechtsmittel nach Bemerken der Kontoauskehrung am Abend des 19.12.17 am 30.12.17 zu! Man wollte das klammheimlich wie in einer Bananenrepublik durchziehen!) aus der dienst­lichen Stellungnahme der Ri’inLG Birka von A. in Ihrer Verfügung zur sofortigen Beschwerde 16 T 405/18 in Sachen BR ./. Kutza, R. wegen Zwangsvollstreckung vom 19.04.2018, zugestellt am 26.04.18.

Sie schreibt darin: „Die vorliegende Beschwerdesache wurde mir, soweit aus der Akte ersichtlich, erstmals am 25.01.2018 vorgelegt. Eine konkrete Erinnerung habe ich insoweit nicht. Die Akte wurde sodann an das Amtsgericht zurückgesandt, weil der Vollstreckungstitel der Akte nicht beilag. Dieser wurde zur Überprüfung des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen angefordert. Soweit aus der Akte ersichtlich wurde mir die Akte dann wieder Ende Februar/Anfang März ohne den angeforderten Vollstreckungstitel vorgelegt. Dieser wurde dann mit Verfügung vom 02.03.2018 nochmals bei der Gläubigerseite angefordert und von dieser mit Schreiben vom 23.03.2018, hier eingegangen am 23.03.2018, in Ablichtung eingereicht.“ (Beweis siehe Anlage 3)

Damit steht laut dieser öffentlichen Urkunde fest: Bis 23.03.2018 befand sich keinerlei Voll­streckungstitel in den Akten. Eine Zwangsvollstreckung ohne Titel ist aber offensichtlich unzulässig. Sie durfte nicht erfolgen und ist also aufzuheben bzw. rückabzuwickeln. Was jetzt hierzu in den Akten ist, wurde erst am 23.03.2018 gefaxt.

Beweis: Fax (Anlage 4) des BR-Syndikus Axel S. vom 23.03.2018 mit einem VE und einem Ausstandsverzeichnis als auch ausdrücklich so bezeichnete Anlagen. So zu tun, als wären beide Un­terlagen schon immer in den Akten gewesen, käme evtl. dem rechtsbeugenden Weißwaschungs­versuch des AG gleich, erkennbar von vornherein unzulässige Vollstreckungsschritte einer Gerichts­voll­zieherin K. und eines Hauptgerichtsvollziehers H. als doch rechtlich einwandfrei hinzubiegen. Das scheitert mangels der Existenz des Titels in der Akte vor März 2018.

Wichtiger Hinweis vorab: Das vom sich verwundert gebenden A. S. (vorab) gefaxte Voll­streckungsersuchen, angeblich vom 01.04.2016 stammend, weist im Kopf oben rechts bei der Telefon- und Faxnummer nur eine „harmlose“, weil nicht extra gebührenpflichtige Nummer aus.

16. Doch das, was in dem Urteil und Protokoll des Berufungsverfahrens wegen der (nicht rechtskräftigen) vorgeblichen versuchten Erpressung des Herrn P. in den Akten des LG München I – 24 Ns 112 Js 227258/14 – just hierzu befindlich ist, zeigt anderes! Zwar ist der Text ab Rubrum bis zur letzten Textzeile auf Seite 1 völlig identisch, aber im Kopf oben rechts gibt es bedeutsame Unterschiede. Zunächst steht dort – was harmlos und nur kennzeichnend ist – leicht nach rechts unten abfallend gekippt mit weißer Schrift in einem schwarzen Rechteck „Für den/die Schuldner(in)*“. So weit, so harmlos. Doch der Skandal kommt nun: Nach der ebenfalls identischen c/o-Postanschrift des BR bei BS in Köln folgt nun dies:


Sie erreichen uns unter:
Telefon
01806 999 555 30
Telefax 01806 999 555 01

(20 Cent/Anruf aus dem dt. Festnetz,

60 Cent/Anruf aus den dt. Mobilfunknetzen)“ (Beweis siehe Anlage 5)

In dem, was Syndikus S. an Birka von A. faxte, weil tatsächlich oder angeblich VE und Ausstandsverzeichnis über geraume Zeit nicht in der Gerichtsakte enthalten waren, liest sich dies im Gegensatz dazu so:
Sie erreichen uns unter:
Telefon
0221 5061 194
Telefax 0221 5061 829201“

Beide Versionen weisen das Datum 01.04.2016 auf.
Dieser Unterschied ist in jedem Falle von höchster Brisanz.

Eine Erklärungsvariante wäre: Der Kopfteil oben links weist, sofern er an Gerichtsvollzieherver­teiler­stellen gerichtet ist, die „normalen“ innerdeutschen Nummern mit Vorwahl für Köln aus. Ein Gerichtsvollzieher, der in Köln anriefe, würde demnach bei einer Flatrate für innerdeutsche Gespräche kostenlos anrufen oder faxen können. Ein Rundfunkbeitragspflichtiger hingegen würde abkassiert, mit 20 oder 60 Cent pro Anruf oder Fax. Dies wäre ein eklatanter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG; Art. 118 Bayerische Verfassung). Das Vollstreckungs­ersuchen wäre wegen dieser Grundrechtsverletzung des Klägers unwirksam und formal aufzuheben und rückabzuwickeln.

Freilich gibt es eine weitere, nicht minder brisante Erklärungsvariante: Der Kläger hatte nachweis­lich als Beschwerdeführer das wichtige Argument mit der Gebührenpflichtigkeit mit der (01806-er) Telefon- und Faxnummer im Schreiben vom 21.12.2017 bei Ziffer 16 moniert gehabt. Das Fax ging an das Vollstreckungsgericht, und am 22.12.2017 vorsorglich auch an das Amtsgericht. Man hatte also volle drei Monate Zeit um zu konspirieren, wie man gemeinsam „die Kuh vom Eis“ bekommen könne, also dieses höchst wertvolle Argument des Beschwerdeführers und Klägers zu dessen Lasten mit allen Mitteln vom Tisch.

Als Ausweg erschien ggf. wohl: Man entferne das verfängliche Original mit den 0180-Nummern im Kopf des VE aus der Akte, weihe über Ri’inLG v. A. den Syndikus S. ein, der um die Klage zu gewinnen und weitreichendere Folgen zu Lasten des BR und anderer LRA zu vermeiden, ein fingiertes VE mit „0221“-Nummern völlig neu kreiere und datumsmäßig „auf alt“ trimme (es aber zum gewissen Selbstschutz) mit dem Vermerk „Anlage“ versehe, und ans LG schicke, auf daß es v. Alvensleben zur Abweisung der sofortigen Beschwerde vermerken könne.

Dies würde diverse Straftatbestände erfüllen, wie u.a. Bildung einer kriminellen Vereinigung, Urkundenunterdrückung, Urkundenfälschung, Betrug und alle weiteren (noch zu ermittelnden) in Frage kommenden Straftatbestände.

Weil der Verdacht, daß diese zweite Variante realiter vorlag, leider enorm groß ist, sieht sich der Kläger gezwungen und unvermeidlich veranlaßt, beim Amtsgericht München als möglicher Einreichestelle hiermit STRAFANZEIGE zu erstatten und STRAFANTRAG zu stellen.

Verdächtige bzw. mutmaßliche Tatbeteiligte sind: Ri’inLG Birka v. A., Syndikus Axel S., Ri’inAG S., und/oder (weitere) Unbekannte.

Es wird eine schnellstmögliche Eingangs- bzw. Bearbeitungsbestätigung dafür (im August) verlangt.

Sollte dem nicht nachgekommen werden, gäbe es wohl auch noch strafbaren Verwahrungsbruch.

Nun aber weiter mit der Begründung der Klageanträge:

17. Der BR als unbestrittener Grundrechtsträger (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) kann nicht Behörde sein, denn Behörden sind laut BVerfG grundrechts­verpflichtet, aber nicht Grundrechtsträger (z.B. BVerfG, Beschluß vom 14.04.1987 – 1 BvR 775/84). Ohne unstrittige Behördeneigenschaft kann er jedoch nicht durchhaltbar behaupten, er sei vollstreckungsrechtlich privilegiert bzw. dürfe eigene Vollstreckungstitel erlassen, ohne daß diese beim Amtsgericht beantragt werden müßten.
Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist grundsätzlich dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Gleiches gilt für juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden (vgl. BVerfGE 128, 226). Das Titulieren von Vollstreckungsanordnungen ist eine öffentliche Aufgabe. Da der BR Grundrechteträger ist und juristische Person des öffentlichen Rechts, steht ihm somit so etwas wie Selbsttitulierung im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu.

18. Gegen jeglichen Datenschutz besagte das VE, das Ergebnis (Vermögensverzeichnis) einer Vermögensauskunft sei „uns“, also offenbar dem BR und dem BS in Köln, zu übersenden. Der BS ist nicht einmal rechtsfähig und ihn gehen solche vertraulichen Daten, die er – ohne belangt werden zu können – mißbrauchen könnte, gewiß nichts an. Dies widerspricht offenkundig rechtsstaatlichen Grundsätzen. Der BR beweist damit, daß die unerläßliche Erfordernis von Art. 27 II S.1 BayVwZVG (Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung des Vollstreckung) nicht erfüllt ist. Damit wären als Konsequenz das VE und Ausstandsverzeichnis zu un­ter­zeich­nen bzw. mit einem Namen und im Behördenfalle mit einem Siegel zu versehen gewesen.

19. HGV H. änderte im Zustellschreiben an Drittschuldner die Anschrift des Antragstellers unzulässig und nichtig machend eigenmächtig ab zu: Bayerischer Rundfunk, Rundfunkplatz 1, 80335 München (der Antragsteller hatte im Antrag anderes eingetragen!)
Diese reine Adressangabe bezeichnete der HGV unzulässig/unwirksam als „Gläubiger-Vertreter“!

Eine Unterschrift eines Antragstellers ist auf der Ausfertigung nicht ersichtlich und auch nicht als im Original existierend beglaubigt.

20. Den Antrag hatte der Beklagte (ggf. zusammen mit Rechtspfleger D.) völlig falsch ausgefüllt. Er richtete ihn ans Amtsgericht, statt an das Vollstreckungsgericht.
Er kreuzte „bisherige Vollstreckungskosten“ an, ohne jedoch einen Betrag daneben anzugeben.
Er trug im Block A (an Arbeitgeber!) das Kalenderjahr 2013 ein.
Block D (an Kreditinstitute!) blieb hingegen von ihm (absurderweise) unzulässig völlig unausgefüllt!

Im Antrag auf diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß war außerdem angekreuzt, der gepfändete Betrag sei „zur Einziehung zu überweisen“. Es hätte aber angekreuzt werden müssen, er sei „an Zahlungs statt zu überweisen“.

Der HGV wiederum trug ein schlicht falsches Aktenzeichen als zugrundeliegenden Vorgang dort ein.

21. Der Antrag (Pfänd. & Überw.beschluß) hatte fast alle relevanten Daten in vielen geschlossenen Rechtecken enthalten. Nach der international anerkannten „Four-corners-rule“ gelten damit die Inhalte als ausgeklammert und nicht zur Urkunde gehörig (vgl. auch 5 Ecken zur Ungültigmachung).

22. Besonders dramatisch und das gesamte Vollstreckungsersuchen unzulässig und unbestreitbar unwirksam machend ist übrigens dies:

Der HGV forderte 54,61 € an GV-Kosten zuzüglich zur sog. Gläubigerforderung von 537,96 € (zzgl. 32,- € „titulierte vorgerichtliche Kosten“, also 569,96 €) sowie Gerichtskosten von 20 €.
Der BR hatte der GV-Verteilerstelle in der Infanteriestraße am 01.04.2016 geschrieben: „Gerne können Sie Ihre Kosten im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren vom VE Abwicklungskonto einziehen. Bitte leiten Sie die dazu nötigen Schritte ein.“

Das war aber eindeutig ungenügend bzw. unzulässig! Denn gem. § 788 ZPO hat ein Gläubiger beim Amtsgericht förmlich einen Antrag zu stellen, wenn er Vollstreckungskosten, soweit sie notwendig waren, dem sog. Schuldner zur Last legen möchte, woraufhin dieses dann die Kosten festsetzt! Dies ist vorlie­gend jedoch unzulässig nicht erfolgt, schon bzgl. GVin K. nicht, aber auch nicht bzgl. HGV H., weswegen der Vorgang aufzuheben und rückabzuwickeln und das Vollstreckungs­er­suchen für unzulässig zu erklären ist. Ein Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers und Beschwerde­führers besteht, der hiermit geltend gemacht wird.

Dies wurde auch bereits gerichtlich von der 16. Zivilkammer der Landgerichts München I in einem vergleichbaren Fall geklärt. Denn am 06.10.2015 hat es über die sofortige Beschwer­de einer anderen „Schuldnerin“ von Rundfunkbeiträgen entschieden und einen Beschluss des Amtsgerichts München vom 15.9.2015 sowie die Ladung vom 12.8.2015 einer Oberge­richts­vollzieherin namens Hörl aufgehoben, übrigens ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen, so eindeutig war in dem überaus ähnlich gelagerten Fall der Sachverhalt (LG München I, Beschluss vom 06.10.2015 – 16 T 17361/15). Dort hat das LG in den Entscheidungsgründen wegweisend ausgeführt:
Für die Vollstreckung von Gerichtsvollzieherkosten bedürfte es eines Antrags des Gläubigers nach § 788 ZPO. Dieser fehlt.

Im Übrigen fehlen für eine Hauptforderung von 362,20 € die spezifischen Vollstreckungs­voraus­setzungen für Rundfunkgebühren, weil nach dem mit dem Vollstreckungsersuchen vorgelegten Ausstandsverzeichnis, auf das die Klausel ‘Diese Ausfertigung ist voll­streck­bar’ angebracht ist, nur ein [geringerer] beizutreibender Betrag von 309,70 € nachge­wie­sen ist.

So verhält es sich vorliegend auch mit dem unzulässigen Vorgang 13 DR II 276/17, sowie bei GVin K. im April 2016 bzgl. 4 DR II 678/16. Hier ist der beizutreibende Betrag nur 618,46 €!

23. Der BR forderte im VE vom 01.04.2016 gemäß der Anlage Ausstandsverzeichnis 618,46 €.

GVin K. wollte jedoch unzulässig höhere 648,31 €.

HGV H. wollte unzulässig höhere 644,57 €.

Dabei waren im BR-Betrag unklar und unzulässig schon unaufgeschlüsselte 48,50 € enthalten, mit denen uneintreibbar mutmaßlich vom BR Kosten für von ihm selbst zum Scheitern verurteilte Vollstreckungs­versuche vor dem 01.04.2016 gemeint sind. Zur Begründung wird in einer Farce von Erläuterung im Aus­stands­ver­zeich­nis auf die Satzung (!) verwiesen. Um diese aber auf den sog. Schuldner anwenden zu kön­nen, hätte dieser ihr explizit ‘zustimmen’ müssen, was er nie tat! Dies ist gerichtlich zu überprüfen.

Die obigen drei Beträge sind widersprüchlich. Das ist bei einer Zwangsvollstreckung unzulässig.

Der Vorgang ist zudem intransparent. Das alles ist einem Schuldner nicht zumutbar und rechts- und gesetzeswidrig. Es sollten viel höhere Beträge kassiert werden als es das Ausstandsverzeichnis ursprünglich vorsah (es sei kurz einmal ausgeblendet, daß dieses selbst auch schon angreifbar ist).

Und schon die Absicht, mit dem Ausstandsverzeichnis 48,50 € für (selbst verschuldet) gescheiterte Vollstreckungs­versuche vollstrecken zu wollen, führt wegen Unzulässigkeit zum Erfolg der Klage.

Insgesamt folgt erneut Rechtsunwirksamkeit/Nichtigkeit bzw. die Notwendigkeit der Aufhebung (Rückabwicklung) des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie die Erklärung des Vollstreckungsersuchens vom 01.04.2016 für unzulässig.


24. Laut BayVwZVG sind nicht-zugestellte, sondern als einfacher Brief verschickte Schreiben nur dann Vollstreckungstitel, wenn es sich um die Erhebung von Realsteuern handelt.

Dies ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzestext. Eine Umdeutung durch einen Richter ist nicht zulässig, da keine versehentliche Regelungslücke vorliegt. Der BR räumt selbst ein, daß Rund­funk­beiträge keine (Real-)Steuern seien. Damit aber hätte er zustellen müssen, was er nicht tat.

Somit ist diese Vollstreckungsvoraussetzung nicht erfüllt, was schon vom Gerichtsvollzieher leicht erkennbar gewesen wäre, spätestens aber vom Gericht festzustellen ist, mit der Folge der Aufhe­bung. Der BR mißachtete insbesondere den bis heute nicht obsoleten Art. 23 Abs. 2 BayVwZVG, denn nur bei Verwaltungsakten, die bei der Festsetzung und Erhebung von Realsteuern ergehen, genügt an Stelle der Zustellung die Zusen­dung gemäß Art. 17. Damit aber war Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 (Zustellung) und Nr. 3 (Mahnung) einzuhalten, was jedoch nicht geleistet wurde.

25. Es wird nochmals darauf verwiesen, daß das VG München bis heute nicht in der Lage war, ein formfehlerfreies Urteil der Anfechtungsklage (Verhandlung ohne Urteil war am 06.07.2016) zuzustellen, so daß keine Rechtskraft daraus er­wächst. Es ging weder eine Ausfertigung mit Ausfertigungsvermerk zu, noch eine Abschrift mit dem korrekten Behördensiegel. Der Kläger erhielt also mehrmals nur einen Urteilsentwurf, was er konsequent ablehnte und zurückwies.


Gründe für Hilfsantrag bzgl. EuGH:

Am 3.8.2017 wandte sich der Einzelrichter Dr. Sprißler von der 5. Kammer des LG Tübingen mit

Beschluss 5 T 246/17 gem. Art. 267 AEUV mit auch für die hier strittigen Vorgänge unmittelbar

und mittelbar hoch bedeutsamen Fragen zum Vorabentscheid an den EuGH (anhängig: C-492/17).

Hierzu formulierte er sieben Fragen, die man wie folgt zusammenfassen kann und die von Baden-Württemberg problemlos auf Bayern bzw. vom SWR auf den BR übertragbar sind:

a. Verstößt das bundeslandspezifische Zustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

gegen Unionsrecht, weil die Beiträge nur staatlichen, nicht aber privaten Rundfunkanstalten

zugute kommen? Hätte ein solches Gesetz der Zustimmung der EU-Kommission bedurft?

b. Ist die Verwendung von Beitragsgelder zur Schaffung eines DVB-T2-Übertragungswegs nur für

deutsche Sender europarechtswidrig?

c. Ist es europarechtswidrig, daß öffentl.-rechtl. Sender ihre Forderungen selbst titulieren und un­mittelbar eintreiben lassen können, während private Pay-TV-Sender den Klageweg beschrei­ten mü­s­sen? [Den Klageaspekt hatte der Kläger bereits am 29.4.16 enthalten, ohne Befassung bisher]

d. Ist es mit dem Informationsfreiheitsrecht aus Art. 10 EMRK und Art. 4 der Grundrechtscharta

vereinbar, daß jeder Bürger einen Beitrag zur Finanzierung bestimmter Sender leisten muß?

e. Ist es mit dem Diskriminierungsverbot vereinbar, daß für jeden Haushalt genau ein Beitrag zu

zahlen ist und dadurch die Beitragshöhe pro Person völlig unterschiedlich hoch sein kann?

f. Ist es mit dem Diskriminierungsverbot vereinbar, daß Personen, die aus beruflichen Gründen

einen zweiten Wohnsitz innehaben müssen, einen doppelt so hohen Beitrag zahlen?

g. Ist es mit dem Diskriminierungsverbot vereinbar, daß sich die Beitragspflicht nach dem

Wohnsitz im Inland richtet, obwohl man vom Ausland aus auch deutsche Sender empfangen kann?
Eine besonders wichtige Frage sei wörtlich wiedergegeben (es muß hier nur ‘bayerischen’ heißen):

Ist es mit dem Gleichbehandlungsgebot und dem Verbot privilegierender Beihilfen vereinbar, wenn aufgrund eines nationalen, baden-württembergischen Gesetzes, ein deutscher Fernsehsender, der öffentlich-rechtlich organisiert und als Behörde ausgestaltet ist, zugleich aber im Werbemarkt mit privaten Sendern konkurriert, dadurch gegenüber diesen privilegiert wird, dass er nicht wie die privaten Wettbewerber seine Forderungen gegenüber Zuschauern beim ordentlichen Gericht titulieren lassen muss, bevor er zwangs­voll­strecken kann, sondern selbst ohne Gericht einen Titel schaffen darf, der gleichermaßen zur Zwangsvoll­streckung berechtigt?“

Dr. Sprißler ist erkennbar anderer Rechtsauffassung als SWR oder auch BR. Der Kläger schließt sich Sprißlers Argumentation und Begründung der Anrufung des EuGH inhaltlich vollumfänglich an.

Auch das Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2018 über vier Verfassungsbeschwerden zum Rundfunk­beitrag hat die beim EuGH anhängigen Fragen nicht obsolet gemacht oder beantworten können.

Wegen erwiesener grundsätzlicher rechtlicher Unsicherheit ist das Ruhen des Vollstreckungs­ver­fahrens der gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 25 GG i.V.m. dem Beschluss des LG Tübingen vom 03.08.2017 zu 5 T 246/17 zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof durch die zuständige Rundfunkanstalt anzuordnen. Mit Beschluss vom 03.08.2017 hat das Landgericht Tübingen (5 T 246/17) dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) Rechtsfragen zur Vereinbarkeit des Rundfunkstaatsvertrages mit europäischem Recht zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist Völkerrecht im Sinne des Art. 25 GG und somit als allgemeine Regel des Völkerrechts ein Bestandteil des Bundesrechts. Damit geht dieser Vertrag den nationalen Gesetzen und somit allen landesrechtlichen Vorschriften zur Erhebung und Beitreibung des Rundfunkbei­trags vor und erzeugt Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets. Art. 25 GG wiederum ist Bundesrecht und bricht als solches gemäß Art. 31 GG Landesrecht.

Sofern es sich bei dem Rundfunkstaatsvertrag sowie dem dazugehörigen Rundfunkbeitragsstaats­vertrag tatsächlich um Landesrecht handeln sollte, was hiermit in Abrede gestellt wird, unter­liegen deren Regelungen zwingend dem Grundgesetz und dem Völkerrecht.

Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die

voll­zie­hende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Die Funktion des Völkerrechts gemäß Art. 25 GG begründet für den Antragsteller das Recht auf

unverzügliches Ruhen aller Ansprüche der Rundfunkanstalt gegen ihn zunächst bis zur erfolgten

Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlage vom 03.08.2017 sowie bis zur

endgültigen rechtskräftigen höchstrichterlichen Entscheidung über die Gültigkeit des Rundfunk­staatsvertrags sowie des dazugehörigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags im Hinblick auf deren

Übereinstimmung mit a) dem europäischen Recht sowie b) mit dem Grundgesetz für die Bundes­republik Deutschland. Im selben Zusammenhang ergibt sich daraus die Pflicht der Rund­funk­anstalt – als für die Einleitung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens verantwortliche Stelle – zur unver­züglichen Anordnung des Ruhens künftiger Verwaltungsvollstreckungsverfahrens gegenüber allen damit beauftragten staatlichen Stellen bis zur abschließenden, rechtskräftigen Entscheidung aller gemäß Völkerrecht und Grundgesetz zuständigen, mit der Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag beauf­trag­ten internationalen und nationalen Stellen.


Gründe für Hilfsantrag bzgl. BVerfG:

Schon in den obigen Antragsbegründungsargumenten sind wichtige Stützen für diesen Hilfsantrag enthalten. Dazu kommt aber noch dies:

Die landesgesetzlichen Regelungen, die seit Frühjahr 2013 dem BR eine vollstreckungsrechtliche Bevorzugung ermöglichen sollen, sind verfassungswidrig. Und dies, obwohl das BVerfG u.a. mit den Urteilen vom 18. Dezember 2012, 1 BvL 8/11 und 1 BvL 22/11 dies bei einer öffentlich-rechtlichen Institution für unvereinbar mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland erklärt hat, weil es gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 GG verstoße. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben nämlich ebenfalls private Konkurrenten (z.B. SKY), die bei ausbleibenden Zahlungen ihrer Kunden durchaus einen Titel erst am Amtsgericht einholen müssen.
Überdies hat das BVerfG den ZDF-Staatsvertrag für zumindest teilweise verfassungswidrig erklärt (BVerfG, 1 BvF 1/11 vom 25.3.2014). Noch immer ist die unmittelbare Parteimitgliedschaft und mittelbare -nähe innerhalb der Aufsichtsgremien des ZDF exzessiv hoch. Damit aber wäre eine Zahlung/Vollstreckung in voller Höhe Beteiligung am Verfassungsbruch, weswegen Karlsruhe einzubinden ist. Es handelt sich bei der Klage zweifelsfrei aufgrund der Argumentation um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art. Gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG ist dafür am Amtsgericht niemand zuständig. Die ladende Richterin S. ist nur für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständig.


Vorsorgliche Erwiderung
auf den Schriftsatz der abgelehnten Kanzlei Dr. G. und Dr. H., der unzulässig spät am 19.05.2017 ans Gericht geschickt wurde, und den Kläger erst Anfang Juli 2017 erreichte, aber ohnehin in keinem Falle ohne verzögernde Auswirkung auf den Termin 30.05.2017 geblieben wäre, weil eine fristgerechte Erwiderung undenkbar war (§ 130 Abs. 1 ZPO), und somit vom Gericht bei entsprechender Rüge des Klägers, wie erneut hiermit vorgebracht, vollumfänglich abzulehnen ist, da freie Überzeugung des Gerichts für Nichtverzögerung objektiv ausscheidet (§ 296 Abs. 1 ZPO) und die Entschuldigung (Rückenschmerzen der Mutter) absurd war:

Seite 2 von 3 ist bis auf das falsche Az., welches heißen mußte 1502 M 8883/16, zwar verkürzt, aber bei Ausblendung des Fakts der mitunter weggelassenen Klägerargumente, auch nicht falsch.

Auf Seite 3 wird behauptet, daß das AG die Erinnerung vom 01.06.2016 zurückgewiesen habe.

Das wird mit Nichtwissen bestritten. Denn ein solcher Beschluß des AG München vom 12.10.2016 hat Dr. Kutza, welcher seit 01.10.2016 nicht mehr in München gemeldet bzw. in Wohnhaft war, wurde ihm niemals erfolgreich zugestellt. Soweit bekannt erfolgte keine öffentliche Zustellung.

Die Kanzlei behauptet sodann, es sei gegen den völlig unbekannten Beschluß (sofortige) Beschwerde eingelegt worden. Dies ist unwahr und wäre auch absurd. Dem Kläger wäre bekannt gewesen, daß eine Beschwerde verfristet gewesen wäre, jedenfalls wenn nicht zugleich begründet Antrag auf Einsetzung in den vorigen Stand gestellt worden wäre. Doch gegen eine inhaltlich unbekannten Beschluß einzulegen wäre ihm ohnehin nicht in den Sinn gekommen. Was aber eingelegt wurde, war eine Beschwerde beim ehemaligen AG-Präsidenten Nemetz über etliche wahrgenommene Mißstände. Es wurde auch Verstimmung darüber ausgedrückt, daß Nemetz in einem Schreiben vom November 2016, das durch glückliche, zufällige Umstände den Kläger doch noch erreichte, irgendein ominöser Beschluß mit dem o.g. Az. erwähnt wurde. Nemetz wurde gefragt, was er damit überhaupt meine. Es war somit klar, daß dagegen keine (sofortige) Beschwerde gerichtet war. Nur die unsägliche Ri’inLG v. A. hatte schon damals wenig erfreuliche, vielmehr sinistre Pläne gegenüber dem Kläger und dichtete ihm, obwohl er sie ausrei­chend darüber aufklärte, nämlich vor und nach ihrem kuriosen Beschluß 16 T 20635/16 (v. 23.01.2017) – weswegen übrigens, wie um die Absurdität der bayerischen Justiz noch zu potenzieren, der Kläger auch jene Richterin Anfang 2017 zu erpressen versucht haben soll -, keine sofortige Beschwerde gegen etwas, was vorgeblich vom 12.10.16 stamme, eingelegt oder auch nur gewollt zu haben, diese dennoch an. Ganz aktuell erfolgte übrigens, nach 1,5 Jahren zu eben jenem Vorgang vom Januar 2017 wie aus dem Nichts eine höchst unappetitliche Kontenpfändung über die unverschämterweise hierüber vom LG verlangten Gerichtskosten, gegen die Ende Juli 2018 Erinnerung eingelegt wurde. Eine sofortige Beschwerde kurz vor Ende 2016 hätte auch deswegen keine Sinn ergeben, weil es ja bei der Erinnerung vom 01.06.2016 in der Tat primär nur um die Frage der zulässigen Zustellung ging, also eine vergleichsweise periphere Fragestellung, während die viel wichtigere Vollstreckungsabwehr­klage merklich eher eingereicht worden war und bis heute dennoch noch immer eine Entscheidung aussteht. Die Behauptung von Ri’inAG S. bei der Verwerfung eines Aussetzungsanliegens bzgl. des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses war allerdings aus Klägersicht grotesk bzw. unsinnig begründet gewesen. Denn mit jeglichen Argu­menten der Vollstreckungsabwehrklage hat sich das VG bewußt in keinster Weise inhaltlich befaßt, anders als sie es im Frühjahr 2017 insinuierte bzw. unbelegt unterstellte.

Die Behauptung der Kanzlei, wonach durch „diverse Gerichte“ die „Zulässigkeit der Zwangsvoll­streckung“ ab dem 01.04.2016 „bereits umfassend“ überprüft worden sei, wird als gänzlich unwahr zurückgewiesen und bestritten.

Mit den weiter oben genannten Argumenten des Klägers hat sich noch kein einziges bayer. Gericht inhaltlich auseinandergesetzt und sie ernstlich erwogen. Man neigt vielmehr leider zur Versagung rechtlichen Gehörs, wohl um dem Kläger nicht Recht geben zu müssen, was sonst „drohen“ würde.
Man sieht dies 2017 und 2018 u.a. an Ri’inLG A., 2015 sah man es an Ri’inLG Dr. G..

Nur insoweit sei auf S´s Stellungnahme vom 21.07.2016 eingegangen. Er erwähnt darin auf Seite 3 den Beschluß vom 13.05.2015 – 20 T 7692/15 – und die Anhörungsrüge-Entscheidung vom 24.06.2015, wo Dr. G. in beiden Fällen in rechtsbeugender Manier das unkorrekte Vorgehen der GV’in K. im Jahr 2015 deckte, die weder Ladung noch Eintragungsanordnung eigenhändig unterschrieben hatte, was laut LG Stuttgart vom Juni 2014 zur Aufhebung hätte führen müssen. Doch dies gönnte Dr. G. dem Beschwerdeführer nicht. [Syndikus] S. wie die Kanzlei tun so, als sei nur die Versendung von Festsetzungsbescheiden Vollstreckungsvoraussetzung. Es fällt auf, wie trickreich S. die Tatsache verbergen möchte, daß nur ein einziger Widerspruchsbescheid erstellt wurde (am 09.03.2015), also nach dem ersten Vollstreckungsauftrag an P.! Diesen Widerspruchsbescheid (WB) bekam der Kläger erst mit der S.-Stellungnahme vom 21.07.2016 zu Gesicht. Der WB bezieht sich auf zwei Widersprüche des Klägers, womit eingeräumt wird, daß auf zwei weitere Widersprüche des Klägers gegen Festsetzungsbescheide, die vollstreckt werden sollten (bzw. unzulässig wurden), niemals Widerspruchsbescheide erlassen und versandt wurden. Es fällt auch auf, daß sich S. und die Kanzlei nicht zu Mahnungen äußern, deren Zugang der Kläger bestreitet, womit eine unverzichtbare Vollstreckungsvoraussetzung fehlt. [Ende Schriftsatzinhalt v. 10.8.18]


Was der Beklagte oder sein prozeßbevollmächtigter Kanzlei-Rechtsanwalt zuvor erwidert hat:
Weder der Bay. Rundfunk noch die von ihm beauftragte Kanzlei gingen schriftsatzlich auf die Antragstellung und Begründung des Klägers und Bf. auch nur annähernd detailliert ein. Auch bei der mündlichen Verhandlung hatte der Beklagtenvertreter unter 5% Redeanteile und forderte im Kern nur pauschal die Klageabweisung, legte dar, warum er meine den BR vertreten zu dürfen, und verzichtete ansonsten ohne Nennung von Gründen auf 48,50 € des schon gepfändeten Betrags.

Vor dem Schriftsatz vom 10.08.2018 hatte nur Syndikus S. sich verfristet am 03.05.2017 (die mündliche Verhandlung war ursprünglich für den 30.05.2017 geplant gewesen) in einer Art Klageerwiderung (Anlage d) an das Amtsgericht gewandt gehabt. Dort agitiert er auf Seite 2 bei II. in übel nachredender, wenn nicht verleumderischer, und jedenfalls zusätzlich beleidigender Art und Weise gegen den Kläger. Die Richterin (S.) und/oder ihre Vertretung deckte dies – offenbar prompt von der aufhetzenden Passage des Syndikus beeinflußt -, wie sich dann letztendlich auch durch später urplötzlich angeordnete ziemlich deutliche, aber völlig unnötige sicherheitspolizeiliche Maßnahmen am 18.09.2018 zeigte – indem man den S.-Schriftsatz nicht dem Kläger weiter­leitete. Bei einer Akteneinsicht 14.12.2017 wurde er dem Bf. bekannt und sorgte für sein Entsetzen. Am 21.07.2016 hat sich S. schon zu einer früheren „Erinnerung“ geäußert (Anl. h) und im­pli­zit eingeräumt, daß es nur einen Widerspruchsbescheid (WB) gab, daß Mah­nungen nicht nach­weislich waren, und daß ohne WB ab Okt. ´14 vollstreckt werden sollte. Auch die umstrittene Kanz­lei hat inhaltlich nur weitgehend Irrelevantes und Unpassendes in einem Schriftsatz vom 19.05.2017 (eingegangen am AG am 22.05.2017) von sich gegeben (Anlage c). Das Schreiben hätte unmöglich mind. 1 Woche vor dem geplanten Hauptverhandlungstermin erreichen können, was u.a. am 10.08.2018 als unzulässig gerügt wurde. Faktisch ging es erst im Juli 2017 wirksam/erfolgreich zu.
Der am 01.12.2017 umgesetzte Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (Anlage g) wies etliche Fehler auf, so tauchte z.B. an mehreren Stellen ein unbekanntes bzw. falsches Aktenzeichen auf, d.h. 1536 M 32251/17 statt 1539 M 32251/17, doch das wie andere valide Argumente der sofortigen Beschwerde wischte am LG München I dann Ri’in von A. ohne Beachtung vom Tisch.


II. Rechtslage

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dieser speziellen Problematik wohl noch nicht befasst.

Der Beschwerdeführer fand trotz einigen Rechercheaufwandes zumindest aber einige ähnliche Entscheidungen, wie die Beschlüsse vom 8. Juni 2018 – 1 BvR 701/17 sowie vom 13. Juni 2018 – 1 BvR 1040/17 – wo Versagung rechtlichen Gehörs (durch verweigerte mündliche Verhandlung) festgestellt und als nicht zu dulden bewertet wurde. Dies ist durchaus vergleichbar und ausreichend erhellend, wenngleich nicht explizit einschlägig für vorliegende Verfassungsbeschwerde, was ins­besondere die als schlimmer anzusehende Verweigerung von Entscheidungsgründen beim schriftli­chen Urteil entgegen ausdrücklichen, bundesrechtlich verankerten ZPO-Bestimmungen anbelangt.

Der VerfGH München entschied am 14.07.2014 – Vf. 8-VI/14 – wegen Verletzung rechtlichen Gehörs in Form letztlich willkürlicher vom Amtsgericht versuchter Versperrung der Berufung ebenfalls schon ein Urteil des AG München aufhebend.

Der BFH äußerte sich zur just auch bei der vorliegenden Verfassungsbeschwerde gegebenen Problematik im Urteil vom 23.04.1996 – VIII R 70/90 – wie folgt:
„Ein Fehlen von Entscheidungsgründen liegt vielmehr nur vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Das ist z. B. der Fall, wenn jegliche Begründung fehlt oder nicht erkennbar ist, auf welche rechtlichen Erwägungen sich die Entscheidung stützt (BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417 [BFH 23.01.1985 – I R 292/81]).“

Der Entzug des gesetzlichen Richters ist nicht nur aufgrund der Klageargumentation in Richtung „öffentlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit verfassungsrechtlicher Art“ gegeben, sondern weil quasi ein Leitverfahren, welches das LG Tübingen gem. Art. 267 AEUV anstrengte, beim EuGH anhängig ist.

Zwar läge eindeutig ein absoluter Revisionsgrund vor (§ 547 Nr. 6 ZPO), doch richtet sich die Revi­sion nur gegen Berufungsurteile (§ 543 ZPO) und ist so vorliegend so unmöglich wie die Berufung.

Die Verfassungsbeschwerde ist daher zulässig, annahmefähig und begründet.


1. Zulässigkeit

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, da die Voraussetzungen des Art. 93 I Nr. 4a GG und der §§ 90 ff BVerfGG vorliegen.

a) Die Entscheidung des AG München ist ein Akt öffentlicher Gewalt i.S.d. Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG.

b) Der Bf. ist als natürliche Person beschwerdefähig.

c) Der Bf. ist auch beschwerdeberechtigt (-befugt), da die angegriffene Entscheidung ihn in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. 20 Abs. 3 GG, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 103 Abs. 1 GG selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt (§ 90 Abs. 1 BVerfGG).

d) Der weitere Rechtsweg ist gem. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht mehr zulässig, insoweit also erschöpft, da das Urteil des AG nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann, weswegen die Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann. Anhörungsrüge wurde bereits erhoben.

Wäre sie nicht erschöpft, könnte das Bundesverfassungsgericht dennoch wegen der allgemeinen Bedeutung über sie entscheiden. Die Bedeutung ergibt sich schon aus der Schwere des Verstoßes der Amtsrichterin gegen die Zivilprozeßordnung, die nicht ansatzweise einreißen darf. Eine Entscheidung über die Zulassung zur Berufung schied für die Amtsrichterin erkennbar von vornherein aus, so dass hier keine Nicht­zulassungsbeschwerde nötig ist. Es wurde in Form einer Beschwerde und Anhörungsrüge ohnehin versucht, die leider vom Kläger/Bf. zu gewärtigende Grundrechtsverletzung im Urteil durch Prozeßfortführung vor Schluß der mündlichen Verhandlung per Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu verhindern bzw. zu heilen, was jedoch erfolglos blieb. Auf das verzögernde Einholen einer völlig absehbaren Ableh­nung einer Berufungseinlegung als unzulässig konnte daher getrost vor Einreichung der Verfas­sungs­beschwerde verzichtet werden. Die Willkür des AG München war bereits deutlich, rigoros und inakzeptabel genug.

e) Der Bf. ist als promovierter Diplom-Psychologe und Deutscher prozessfähig.

f) Die Monatsfrist des § 93 I BVerfGG ist eingehalten, das Urteil wurde am 22.09.2018 zugestellt.


2. Annahmefähigkeit

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist annahmefähig, weil dies zur Durchsetzung der Grund­rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Überdies kommt ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (Buchstabe a).

a) Die Annahme ist nach dem BVerfG (vgl. BVerfGE 90, 22; 96, 245, 248.) angezeigt, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft. „Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt. Eine existentielle Betroffenheit des Beschwerdeführers kann sich vor allem aus dem Gegenstand der Entscheidung oder der aus ihr folgenden Belastung ergeben. Ein besonders schwerer Nachteil ist jedoch dann nicht anzunehmen, wenn die Verfassungsbeschwerde keine hin­reichende Aussicht auf Erfolg hat oder wenn deutlich abzusehen ist, dass der Bf. auch im Falle einer Zurückverweisung im Ergebnis keinen Erfolg haben würde“ (BVerfG NJW 2006, 1652; 1994, 993).

b) Am Maßstab dieser Kriterien ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde hier angezeigt. Die Bf. ist durch die Entscheidung in Ihrem Grundrecht auf gleiche Behandlung erheblich in ihren Grundrechten aus mehreren Artikeln des GG verletzt (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. 20 Abs. 3 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 103 Abs. 1 GG [letztere jeweils grundrechtsgleich]).

c) Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet der Bf. (§ 25 Abs. 1 BVerfGG).


3. Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, weil die Entscheidung des Amtsgerichts den Bf. in seinen Grundrechten aus o.g. Artikeln des GG verletzen. Insbesondere wurde ihm vor allem rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) extrem willkürlich in entscheidungs­relevanter Weise verwehrt.

a) Kontrollumfang

Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Zivilrechtssachen sind zwar vom Bundes­verfassungsgericht nur in eingeschränktem Umfang überprüfbar. Dieses greift nur bei der Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht auf eine Verfassungsbeschwerde hin ein. Diese Schwelle ist, abgesehen vom Fall des Verstoßes gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 18, 85 <96>) aber erreicht, wenn die Auslegung der ordentlichen Gerichtsbarkeit Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechts­garantien, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereiches, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 <9 .> m.w.N.).

b) Grundrechtsverletzung

Im vorliegenden Fall liegen diese Voraussetzungen vor. Der Bf. wurde durch die Entscheidung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Art und Weise ihrer Herbeiführung und Ausgestaltung – sprich: das Fehlen jeglicher Entscheidungsgründe, der Verzicht auf jegliche Auseinandersetzung mit den klägerischen Argumenten und auch der für eine öffentlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit verfassungsrechtlicher Art zuständige gesetzliche Richter wurde vorliegend entzogen und die erlittene willkürliche, weitestgehende Klageabweisung erfolgte mutmaßlich aus mehrfach besorgter Voreingenommenheit – in seinen Grundrechten aus mehreren Artikeln des GG verletzt (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. 20 Abs. 3 GG, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 103 Abs. 1 GG).

a) Schutzbereich

Der Gleichbehandlungsanspruch ist verfassungsrechtlich ein hoch stehendes Gut und dürfte nur in Ausnahmefällen innerhalb eines klar definierten gesetzlichen Rahmens und unter Beachtung der vom BVerfG aufgestellten Grenzen eingeschränkt werden. Das Recht auf ein faires Verfahren (Willkürverbot) und auf Einhaltung elementarer Verfahrensregeln (Ausstattung eines Urteils mit Entscheidungsgründen, sofern nicht auf diese vom Unterliegenden verzichtet wurde) sowie die Rechtswegsgarantie und das Recht auf einen gesetzlichen Richter sind rechtsstaatlich essentiell und stehen nicht zur Disposition.

b) Eingriff

Die Entscheidung des AG München vom 18.09.2018 griff in die o.g. Grundrechte massiv ein.

Die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes basierte auf grundsätzlich falscher Anwendung der Verfassungsnorm und das Urteil beruhte auf diesem Fehler. Zudem war Willkür gegeben, weil das AG München in Zivilurteilen anderer Kläger durchaus Entscheidungsgründe im Urteil benennt, wenn das, wie vorliegend, zwingend nötig ist und kein Ausnahmetatbestand Abweichungen erlaubt.

c) Rechtswidrigkeit

Der Eingriff war rechtswidrig.

Das dabei gefundene Ergebnis ist ungeachtet des beschränkten Kontrollumfangs des BVerfGG bei Zivilrechtssachen in verfassungsgerichtlich feststellbarer Weise rechtswidrig. Gemessen an den skiz­zierten Grundsätzen ist die angegriffene Entscheidung mit den Art. 3 I GG, Art. 19 IV GG i.V.m. 20 III GG, Art. 101 I S. 2 GG und Art. 103 I GG nicht vereinbar. Der Bf. wurde das Opfer extremer richterlicher Willkür, die völlig überraschend kam und die Rechtswegsgarantie unterlief.

Vorliegend war zudem eben sogar der gesetzliche Richter entzogen gewesen (Art. 101 I S. 2 GG).


4. Fazit

Ohne die gravierend rechtsfehlerhafte Entscheidung und völlig willkürliche Verweigerung einer Entscheidungsbegründung des Amtsgerichts München hätte der Kläger und Bf. bei seiner Voll­streckungsabwehrklage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (weitgehend) obsiegt.

Die angegriffene Entscheidung verletzt den Bf. wie gezeigt erheblich in seinen Grundrechten.

Um Wiederholungsgefahren vorzubauen, ist die Annahme zur Entscheidung durch das BVerfG von Nöten. Insoweit dient die Verfassungsbeschwerde auch der Fortbildung des Rechts. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Es wird daher gebeten bzw. beantragt, das Urteil mitsamt der darin getroffenen Entscheidungen bzw. Feststellungen aufzuheben, oder zumindest sie hilfsweise zur Neuverhandlung zurückzuverweisen.

Hochachtungsvoll


Anlagen

Von rbk