Wie der rbk-Blog bereits berichtete, wurde gegen die Ablehnung der Revision bzgl. der Verurteilung zu Geldstrafe wegen einer angeblich am 28.11.2014 versuchten Erpressung eines Vollstreckungsbeamten beim Amtsgericht München durch das Oberlandesgericht München am 04.06.2019 Anhörungsrüge erhoben.

Am 28.06.2019 erging ein weiterer Beschluß des OLG, mit dem zum einen das gegen die drei OLG-Richter gestellte Ablehnungsgesuch und zum anderen der Antrag auf Zurückversetzung in den Stand vor der Gehörsverletzung am 21.05.2019 – beides war im Schriftsatz vom 04.06.2019 mit enthalten gewesen – als unzulässig verworfen bzw. kostenfällig zurückgewiesen wurden.

Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erklärten dieselben Richter für zumindest unbegründet.

„Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweismittel verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört wurde, kein zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen und auch sonst den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt“, tönte es dem Verfasser verhöhnend entgegen.

Siehe nachfolgend jener Beschluß:

OLG-München-Beschluß-vom-28.06.2019-zur-Abweisung-d.-Anhörungsrüge-1

Da blieb also nur mehr eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Diese wurde am 08.07.2019 in zwei Aktenordnern losgeschickt, kam am 09.07.2019 in Karlsruhe an und erhielt dort am 12.07.2019 das Aktenzeichen 2 BvR 1271/19.

Die Verfassungsbeschwerde – ohne die zahlreichen und nötigen eingefügten Anlagen, die teilweise früher bereits im rbk-Blog veröffentlicht wurden, siehe hier, hier und hier – kann der interessierte Leser nachfolgend einsehen:

Verfassungsbeschwerde-wegen-Erpressungsverurteilung-nach-Abweisung-Anhörungsrüge-zugeg.-3.7.19-vom-08.07.2019-anonym

Von rbk