Darf der Staat eine Staatsangehörigkeit zuschreiben – ohne Nachweis und gegen den erklärten Willen des Betroffenen?
Achtung: Wichtige Ergänzung vom 18.04.2026 folgt weiter unten!
14. April 2026: Am Bayerischen Verfassungsgerichtshof wird eine Popularklage erhoben – durch den Verfasser.
Im Kern geht es um eine grundsätzliche Frage:
Wird die Staatsangehörigkeit in der behördlichen Alltagspraxis rigoros zugewiesen – selbst dann, wenn sie weder nachgewiesen ist noch akzeptiert wird?
Und vor allem: Darf der Staat das überhaupt?
Der Verfasser hält es für unvereinbar mit rechtsstaatlichen Grundsätzen, dass ein derart weitreichendes Statusmerkmal dauerhaft festgeschrieben wird, ohne dass eine klare gesetzliche Grundlage besteht und ohne dass eine wirksame Möglichkeit zur Ablehnung eröffnet ist.
Warum sollte ein Mensch, dessen Würde im Sinne des überpositiven Rechts, des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung unantastbar ist, einem solchen Verfahren zwangsweise unterworfen sein?
Besonders widersprüchlich erscheint die behördliche Praxis vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen: Während andere personenbezogene Registereinträge inzwischen auf bloße Erklärung hin geändert werden können, bleibt die Staatsangehörigkeit selbst dann bestehen, wenn sie ausdrücklich bestritten wird.
Der Geschlechtseintrag kann jährlich durch einfache Erklärung geändert werden – nicht jedoch die oktroyiert wirkende Eintragung der sogenannten Staatsangehörigkeit.
Die Popularklage richtet sich gegen diesen Zustand.
Die vollständige Klageschrift als PDF:
Popularklage-finale-Fassung-14.04.2026Sowie die beiden Anlagen:
Schreiben-des-KVR-27.02.2025-anonymies Sitzungsprotokoll-anonymisErgänzung vom 18.04.2026:
Der BayVerfVGH reagierte zügig und deutlich. Er hat – zunächst – das Verfahren nicht eingeleitet, weil die Antragsschrift keine konkrete bayerische Rechtsvorschrift benenne, sondern nur eine Verwaltungspraxis und einen allgemeinen „rechtlichen Zustand“ angreife. Die behauptete Rechtsprechung, wonach auch ungeschriebene Rechtssätze als Rechtsvorschrift im Sinne des Art. 55 VfGHG gälten, existiere nach Auffassung des Gerichts nicht. Zudem bezweifelt der BayVfGH die Relevanz des Art. 6 BV, da für den die Rückmeldung gebenden Richter am OLG, zugleich Referent des BayVerfGH, nicht nachvollziehbar sei, warum dessen Vollziehbarkeit für eine Verwaltungspraxis zur deutschen Staatsangehörigkeit eine Rolle spielen solle.
Das war kein förmlicher Ablehnungsbeschluss, sondern eine vorgelagerte Sachbehandlung durch den Referenten — das Verfahren wurde gar nicht erst eröffnet. Das hatte einen wichtigen Vorteil: Es erging keine rechtskräftige Entscheidung, die eine spätere überarbeitete Einreichung sperren würde. Das Gericht hat dem Verfasser mit einem der Antwort beigefügten allgemeinen Merkblatt zu Verfassungsbeschwerden und Popularklagen und den drei präzisen Beanstandungen insoweit fast eine Art Fahrplan für die Nachbesserung gegeben. Der Kern der Kritik war: Sie brauchen eine konkret bezeichnete Rechtsvorschrift — einen bestimmten Artikel eines bestimmten Gesetzes — als Angriffsziel.
Der Verfasser nahm sich dies umgehend zu Herzen und erarbeitete eine erheblich überarbeitete Fassung der Popularklage, gleichsam eine Version 2.0. Diese wurde am 17. April 2026 per Einwurf eingereicht.
Der Angriffspunkt Art. 1 Abs. 1 Satz 2 BayGMPP ist die entscheidende Änderung. Jetzt gibt es eine konkret bezeichnete, abstrakt-generelle Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts im Schriftsatz.
Die wichtigsten weiteren Neuerungen der zweiten Version der Popularklage sind:
Unionsrechtliche Dimension — Einbeziehung von DSGVO (Art. 5, 6, 17) und EU-Grundrechtecharta (Art. 7, 8 GRCh) als eigenständige Prüfungsebene, verbunden mit dem prozessualen Hebel der Vorlagepflicht an den EuGH nach Art. 267 AEUV.
Wesentlichkeitstheorie — die Staatsangehörigkeitszuschreibung als grundrechtswesentliche Entscheidung, die zwingend einer parlamentsgesetzlichen Grundlage bedarf; ein von Art. 6 BV völlig unabhängiger Verfassungsverstoß.
§ 3 Abs. 2 StAG-Umkehrschluss — wenn selbst der Bundesgesetzgeber für die „Ersitzung“ kraft langjähriger Behandlung eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für nötig hielt, gilt dies erst recht hier.
Hier nun die am 17. April 2026 eingereichte Fassung, gefolgt von der aus Transparenzgründen hinzugefügten Anlage 3:
Popularklage-neu-final-17.04.2026-1 Anlage-3-BayGMPPMan darf gespannt sein, ob der Bayerische Verfassungsgerichtshof diesmal das Verfahren eröffnet — und ob er sich damit einer Frage stellen wird, die im Kern die Grenzen staatlicher Identitätszuschreibung gegen den Willen des Betroffenen berührt.