Vor über einem Jahr, am 28. September 2017, fand im Münchner Norden eine denkwürdige Razzia statt. Übereifrige hohe Mitglieder des Polizeipräsidiums wollten evtl. “lieb Kind” vor dem Innenminister Joachim Herrmann machen. Hatte der doch in den Monaten davor zur generellen Hatz auf das Gespenst der sog. „Reichsbürger“ geblasen. Der nach wie vor ominöse Fall des getöteten SEK-Polizisten, der mit Kollegen in nicht nachvollziehbarer Weise im Morgengrauen einen früheren Ausbilder just solcher Einheiten in Georgensgmünd heimsuchen sollte, statt ihn einfach beim Einkaufen oder Tanken abzupassen, dient seither womöglich hochwillkommen als Vorwand für martialisches Gehabe im Kampf gegen das aufgebauschte, unbekannte Übel. Dieses hat man längst mit dem Label „Reichsbürger“ versehen, klingt es doch assoziativ fast schon wie „Nazi“, und da muß bekanntlich nicht mehr begründet oder diskutiert werden. Wie praktisch für die Politikdarsteller und im Sinne der sie steuernden Marionettenspieler. Es sei dazu auf Horst Seehofer verwiesen, der einst verblüffend ehrlich meinte, diejenigen, die gewählt sind, sind nicht die, die entscheiden, und diejenigen, die entscheiden, seien nicht die, die gewählt würden.

Was also passierte bei der Razzia am 28.09.2017, von der Sie in der Presse seit über einem Jahr schlicht nichts lasen?
Nun, dies entnehmen Sie am besten einfach der nachfolgend veröffentlichten Strafanzeige mit Strafantrag, die der Verfasser bei der Staatsanwaltschaft München I am 3. Oktober 2017 (bewußt an jenem Feiertagsdatum) erstattete.
Bis heute wurde über die Anzeige, der noch bis Ende 2017 bzw. bisher ein halbes Dutzend Anzeigen anderer betroffener Teilnehmer der von USK-Polizisten gesprengten, zuvor völlig friedlichen Versammlung im Rahmen einer geschlossenen Veranstaltung in einer Gaststätte folgte, nicht entschieden! Auch nach über einem Jahr wird angeblich noch immer von der Staatsanwaltschaft München I „ermittelt“. 
So, so. Na, was denn nur? Was dauert denn dermaßen lange und ist nicht zu erhellen? Glaubhaft geht anders.
Was das in der Konsequenz heißt, kann sich der geneigte Leser gewiß selbst ausmalen! Die verantwortlichen Behördenvertreter (und Politiker?) drückt wohl zum einen das schlechte Gewissen, zum anderen dürfte sie die Furcht vor einem juristischen Nachspiel, das für sie zum Debakel werden könnte und – mit Verlaub – auch sollte, plagen.

Auffällig war, daß man seitens der Staatsanwaltschaft den u.a. angezeigten CSU-Innenminister Herrmann ganz hurtig aus der Schußlinie nahm. Die anderen Angezeigten müssen jedoch noch immer schmoren. Soll Zeit geschunden werden, um dann ein Bauernopfer zu präsentieren?

Hoffte man, es würde keine fristgerechte Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden? Nun, diese Hoffnung machte der Verfasser und erste Anzeigeerstatter zunichte. Er mandatierte einen Rechtsanwalt mit der fristgerechten Klageeinreichung bis zum 28.09.2018, damit das Verwaltungsgericht München die Rechtswidrigkeit des massiven, völlig überzogenen Razzia-Einsatzes feststellt.

Man kann davon ausgehen, daß der mehrdutzendfache schwerbewaffnete Auftritt in Kampfmontur auch eine abschreckende Wirkung haben sollte. Die Polizeiführung wird so etwas wohl (auf politische Order hin?) verbrämend „Prävention“ nennen. Man will aber leider wohl auch einschüchternd den Willen von Menschen brechen, die erkannt haben, daß vieles im Land massiv falsch läuft, und die nicht mehr alles wie Schafe auf dem Weg zur Schlachtbank passiv erdulden möchten. Aber nicht nur politisch, sondern auch bzgl. des eigenen Gesundheitsverhaltens und sogar im Bereich des Spirituellen.
Dabei war aber ein großer Anteil der Teilnehmer an der Veranstaltung bzw. geschlossenen Versammlung in München-Feldmoching ohnehin eher etwas “älteren Semesters” und alles andere als gewaltbereit oder gar als gewalttätig polizeibekannt. Der Hauptredner des Abends referierte sogar ausdrücklich, welch’ Treppenwitz an der Geschichte, über gelingenden, friedlichen Umgang mit Behörden und der Polizei sowie über die vielen positiven Aspekte an den Artikeln des Grundgesetzes!

Dazu passend sei außerdem auch angemerkt, daß das Bundesverwaltungsgericht am 25. Oktober 2017 im Urteil 6 C 46.16 entschied, daß der Tiefflug eines Bundeswehr-Tornados über ein Demonstranten-Camp gegen die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verstoßen habe. Leitsatz 3 beginnt wie folgt:

“Ein faktischer Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist jedenfalls dann gegeben, wenn das staatliche Handeln einschüchternd oder abschreckend wirkt bzw. geeignet ist, die freie Willensbildung und die Entschließungsfreiheit derjenigen Personen zu beeinflussen, die an Versammlungen teilnehmen wollen. Dies kann nur aufgrund einer Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden, bei der ein objektiver Beurteilungsmaßstab anzulegen ist.”

Na, wenn das mal nicht paßt wie die Faust aufs Auge…
Doch nun also endlich zum Text der Anzeige vom 3.10.2017:


Strafanzeige mit Strafantrag auf Strafverfolgung


Hiermit wird Strafanzeige erstattet und Antrag auf Strafverfolgung gestellt.


Täter bzw. Tatverdächtige und Verantwortliche (bzw. Mittäter/Anstifter):

EKHK Fxxx vom „K 44“ in München (Hansastr. 24) sowie die Person, die Herrn Fxxx den Einsatzbefehl für den Einsatz in der Sportgaststätte A….. T…… gab, jedenfalls aber auch Polizeipräsident Andrä und Innenminister Herrmann und weitere in Frage kommende Involvierte, die übergriffig wurden.


Ort:
 „Axxxxx Txxxxx“, eine Sportgaststätte in der Xxxxxxxxxxstraße xxx in München-Feldmoching.


Zeit:
 Am 28. September 2017 ab 21 Uhr und in den folgenden Stunden


(Mutmaßliche) Straftaten:
 Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruch, Diebstahl mit Waffen, Nötigung, po­litische Verdächtigung, Verfolgung Unschuldiger, alle weiteren in Frage kommenden Straftaten


Begründung:

Der Anzeigeerstatter und Antragsteller war am 28.09.2017 Teilnehmer einer Veranstaltung im Axxxxx Txxxxx ab 19 Uhr. Es war eine friedliche Veranstaltung von rund 50 Frauen und Männern. Es ging um gesellschaftspolitische Dinge wie friedliche Kontakte zu Behörden und z.B. auch zur Polizei.

Doch um 21 Uhr oder evtl. einige wenige Minuten (max. 5) danach stürmte eine zweistellige Zahl von USK-Bediensteten in schwarzer Kampfmontur und bewaffnet, teilweise mit Maschinenpistolen, in den Veranstaltungssaal. Man wurde angeherrscht, sitzenzubleiben und gefälligst die Hände auf den Tisch vor sich zu legen. Die von mehreren Teilnehmern gestellte Frage nach der Rechtsgrund­lage für den Einsatz wurde zunächst nicht beantwortet. Der vielfach gestellten Aufforderung, sich nach Art. 6 PAG auszuweisen bzw. zu identifizieren, kamen die USK-ler entweder allesamt oder jedenfalls in ihrer weit überwiegenden Mehrheit (falls es denn einzelne Ausnahmen gegeben haben sollte) nicht nach. Es wurde die vom GG (Art. 8) und im internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte garantierte Versammlungsfreiheit (Art. 21) verletzt. Die Teilnehmer an dieser geschlossenen Veranstaltung waren friedlich, unbewaffnet und riefen zu keinerlei Straftaten auf. Versagungsgründe lagen nicht ansatzweise vor. Der Einsatz mit mehrstündigem Freiheitsentzug und entwürdigender Behandlung unter Zwang gegen den erklärten Willen der Teilnehmer war illegal und ohne Rechtsgrundlage. Dies zeigten auch die harmlosen sichergestellten Gegenstände/Unterlagen.

Auch gegen die Unschuldsvermutung wurde verstoßen (Art. 14 des Paktes). Auch die Artikel 9, 10, 12 sowie Artikel 17 dieses für die BRD verbindlichen Paktes wurden grob verletzt.
Letzterer lautet:

 „(1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
(2) Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.“


Mit unangenehmer, nicht angemessener Verzögerung sprach dann Einsatzleiter F
xxx. Es handle sich um einen Einsatz nach PAG, eine Razzia zur Gefahrenabwehr, aber um keinen Einsatz nach StPO. Die mehrfachen Rückfragen nach der Art der gesehenen oder befürchteten Gefahr wurden weder von ihm noch den anderen beteiligten Kripobediensteten, mutmaßlich alle vom „K 44“, und erst recht nicht von den USK-lern beantwortet.

Die wiederholt und von mehreren Teilnehmern gestellte Frage, ob Gefahr im Verzuge vorliege, wur­de entweder nicht beantwortet oder vereinzelt verneint, definitiv in keinem einzigen Falle bejaht.

Es wurde vielmehr behauptet, es würde nur eine Personalienfeststellung erfolgen, danach könne die Veranstaltung weitergehen, auch der Einsatzleiter stünde im Anschluß für Fragen zur Verfügung.

Dies war eine offenkundige Lüge. Nach der sog. Identitätsfeststellung der Teilnehmer, wobei es wohl ein Verhältnis nahe 1:1 mit der Gesamtzahl der Polizeikräfte (inkl. der außen sichernden Einheiten) gab, wurde vielmehr allen Teilnehmern ein Platzverbot und/oder Hausverbot erteilt. Herr Fxxx stand nicht für Rückfragen bzw. ein Gespräch zur Verfügung (nomen est omen?).

Einer derjenigen, der mit am ersten auf die Ausweispflicht der Einsatzkräfte gemäß Art. 6 PAG hinge­wiesen hatte, wurde als erstes (oder im Zweifel fast als erstes) in rüdem Ton aufgefordert nach drau­ßen zu gehen. Dabei wurde er wohl auch geschubst. Soweit im Anschluß bekannt wurde, hat man ihm dann im großen Vorraum nahe einem Kickerautomaten zunächst den Gürtel geöffnet, die Hose heruntergezogen und ihn abgetastet. Das sollte verwerflicherweise offenbar eine abschreckende, entwürdigende psycho­logische Maßnahme sein, die jedoch klar gegen nationale wie internationale Bestimmungen zum Schutz der Menschenwürde verstieß.

Weil der Unterzeichner sehr nahe der Stelle saß, wo der Hauptreferent, der Mann Willhard Paul Benno aus der Familie Ziehm, rechts von ihm nach der Unterbrechung seines Vortrags Platz genom­men hatte, bekam er mit, wie dessen ACER-Notebook sichergestellt wurde, zudem u.a. dessen nota­riell beglaubigte Kopie seines DDR-Führerscheins und sein Presseausweis. Ihm gegenüber wies sich nach langem, insistierendem Fragen ein Kripobediensteter aus, dessen Vorname Jürgen war.

Direkt links vom Unterzeichner gelang es einem anderen Teilnehmer einen anderen Kripobe­dienste­ten dazu zu bewegen, sich für absurd kurze Zeit auszuweisen. Der dazu gesagte Name war entweder Mxxxxxx oder [phonetisch nahe] Mxxxxxxx oder so ähnlich.

Ein USK-ler untersagte dem Unterzeichner, einen Rechtsanwalt (für Strafrecht) per Handy anzurufen.

Der Unterzeichner hätte schon fast während des Vortrags den Saal für einen Toilettengang verlassen müssen. Daher sagte er es bald dem vor ihm positionierten USK-ler als dringlich. Doch erst nach dem dritten Hinweis, sagte er es anderen, damit irgenwann jemand käme, um das zu klären. Nach dem fünften Hinweis kam dann ein Kripobediensteter, eben o.g. Mxxxxxxx (?), tastete den Unter­zeich­ner erst ab, und führte ihn nach draußen zur Toilette. Dort angekommen stellte er sich hinter den Unterzeichner zur entwürdigenden Beobachtung, wohl ob nicht etwas „Verbotenes“ passiere.

Da man das Gebäude auch nicht verlassen durfte, lag Freiheitsberaubung (Art. 2 GG) vor. Diese dau­erte bereits 2 Stunden an, als der Unterzeichner endlich, es waren mind. zwei Drittel bis wohl eher bereits drei Viertel der Teilnehmer inzwischen einzeln herausgeführt worden, auch herausgeführt.

Am Ziel, in einem Nebenraum, stellten sich die dort sitzenden beiden Bediensteten nicht vor, aber fragten, ob der Unterzeichner einen Ausweis mit sich führe, was er verneinte. Zudem wies er zu Protokoll sinngemäß darauf hin, daß die Aufforderung zum In-Verkehr-Bringen eines falschen Ausweis­doku­ments die Aufforderung zu einer Straftat sei, z.B. bei Papieren, die etwa eine falsche Staatsange­hö­rigkeit aufweisen würden.

Die explizite, wiederholende Frage nach Personalausweis wurde mit „Ich besitze keinen Personal­ausweis“ beantwortet [wahrheitsgemäß, da dieser wegen falscher Eintragungen am 06.02.2013 beim KVR München abgegeben wurde, siehe http://www.sueddeutsche.de/muenchen/streit-mit-einer-behoerde-der-mann-der-zuviel-schrieb-1.1806107]. Auf die Frage nach einem Reisepass antwortete der Unterzeichner, einen solchen gäbe es, den habe er aber beschlagnahmt. Nach der Frage nach einem Führerschein überreichte er das rosafarbene Muster der EG. Einer der Bedienste­ten klappte ihn auf, meinte sinngemäß: „Ach Herr Kutza, na, dann können wir uns das sparen. Sie können gehen. Ein Kollege begleitet Sie nach draußen.“ Der Unterzeichner korrigierte „Sie meinen den Mann ralph bernhard, nehme ich an“. Als der Unterzeichner aufstehen und seine wenigen Unterlagen aus der Veranstaltung in die Tasche stecken wollte, ein Faltblättchen von Willhard P. B. Ziehm zur Erklärung von den Menschen für die Menschen (max. DIN-A5-Format) und eine W.’sche [d.h. vom Vorredner des Abends stammende] Terminübersicht im DIN-A4-Format, durfte er das nicht. Sein Eigentum wurde ihm also gestohlen, er erhielt kein Sicherstellungsprotokoll darüber. Beim Hinausführen durch den Vorraum sah der Unterzeichner, wie Männer und Frauen gegen ihren Willen und ohne daß sie etwas verbrochen hätten, erkennungsdienstlich behandelt, insbesondere fotografiert wurden, wobei ihnen eine Nummer vor den Körper gehalten wurde.

Der den Unterzeichner Hinausführende meinte zu diesem, er habe gelesen, daß/was der Unter­zeich­ner zum Thema Rundfunkbeitrag geschrieben und veröffentlicht habe, ob er denn an dem Tag dazu etwas referiert habe. Dies verneinte der Unterzeichner wahrheitsgemäß, er sei lediglich Teilnehmer gewesen. Die Rückfrage nach dessen Name wurde mit Oxxxxx vom K 44 beantwortet. 


Da nahezu alle eine ED-Behandlung über sich ergehen lassen mußten, der Unterzeichner jedoch nicht, lag ein gravierender Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) vor. Wie der Unter­zeichner dann erst im Freien durch Erzählungen anderer dortiger Teilnehmer erfuhr, gab es noch eine gravierende Ungleichbehandlung. Denn fast allen wurden ca. 20 Fragebogenfragen oder mehr zu stellen versucht bzw. gestellt, dem Unterzeichner jedoch nicht. Einigen wurde gesagt, sie könnten die Beantwortung verweigern, anderen jedoch nicht, wieder anderen erst bei den hinteren Fragen (kurz vor dem Fragenbogenende). Manchen wurde drohend nötigend gesagt, sie müßten nicht antworten, aber dann würde es zu einem gesonderten Gespräch darüber kommen, entweder in physischer Gegenwart von Kripobediensteten oder telefonisch. Die Fragen waren völlig grotesk, z.B. was man von Frau Merkel oder der „jüdischen Weltverschwörung“ halte, ob man an Chemtrails, die „Illuminati“, oder „Reptiloide“ glaube [sic!], den „gelben Schein“ habe oder „Reichsbürger“ sei!


Die RICHTLINIE 2012/13/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren der EU vom Mai 2012, die spätestens binnen 2 Jahren von allen EU-Mit­glie­dern umzusetzen waren, wurden bei dem Polizei­einsatz vom 28.09.2017 eklatant mißachtet. Mehrere Bedienstete gaben gar zu, sie nicht zu kennen.

Ganz oder erheblich mißachtet wurden u.a. folgende Artikel der längst verbindlichen EU-Richtlinie:


Artikel 3 Recht auf Rechtsbelehrung 

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend mindestens über folgende Verfahrensrechte in ihrer Ausgestaltung nach dem innerstaatlichen Recht belehrt werden, um die wirksame Ausübung dieser Rechte zu ermöglichen: 
a) das Recht auf Hinzu­ziehung eines Rechtsanwalts;
b) den etwaigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und die Voraussetzungen für diese Rechtsberatung;
 
c) das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf gemäß Artikel 6;
d) das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen; 
e) das Recht auf Aussageverweigerung.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Absatz 1 vorgesehene Rechtsbelehrung entweder mündlich oder schriftlich in einfacher und verständlicher Sprache erfolgt, wobei etwaige besondere Bedürfnisse schutzbedürftiger Verdächtiger oder schutzbedürftiger beschuldigter Personen berück­sichtigt werden.“


Artikel 4: Schriftliche Erklärung der Rechte bei Festnahme

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, die festgenommen oder inhaftiert werden, umgehend eine schriftliche Erklärung der Rechte erhalten. Sie erhalten Gelegenheit, die Erklärung der Rechte zu lesen, und dürfen diese Erklärung während der Dauer des Freiheitsentzugs in ihrem Besitz führen.“


Artikel 6: Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen über die strafbare Handlung unterrichtet werden, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden. Diese Unterrichtung erfolgt umgehend und so detailliert, dass ein faires Verfahren und eine wirksame Ausübung ihrer Verteidigungsrechte gewährleistet werden.“


Artikel 8 Überprüfung und Rechtsbehelfe 

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Belehrung oder Unterrichtung der Verdächtigen oder beschuldigten Personen, die gemäß den Artikeln 3 bis 6 erfolgt, gemäß dem Verfahren für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen oder ihre Rechtsanwälte das Recht haben, ein etwaiges Versäumnis oder die etwaige Verweigerung einer Belehrung oder Unterrichtung gemäß dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts anzufechten.“


Daher ist extrem wahrscheinlich, daß zuvor auch gegen Artikel 9 (Schulung) verstoßen worden war.

Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation des Justizsystems innerhalb der Union fordern die Mitgliedstaaten diejenigen, die für die Weiterbildung von an Strafverfahren beteiligten Richtern, Staatsanwälten, Polizeibeamten und Justizbediensteten zuständig sind, auf, geeignete Schulungen im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie anzubieten.“


Laut Artikel 11 war die Richtlinie bis spätestens zum 2. Juni 2014 auch in der BRD umzusetzen.

Zwar war ausdrücklich eingangs von den beteiligten Kripo-Bediensteten erklärt worden, es handele sich um einen Einsatz nach PAG zur Gefahrenabwehr, nicht nach StPO, man könne sich ans Verwal­tungsgericht zur gerichtlichen Prüfung wenden, doch war dann in jedenfalls vereinzelten Sicher­stellungsprotokollen dennoch ein Kreuzchen bei einer Begründung gem. StPO angekreuzt worden, so etwa bei B.-J. E. W. [dem Vorredner].
Die Art. 13 I, 25 PAG griffen jedenfalls faktisch nicht.

Dem Mann ralph bernhard und anderen auf dem Fußgängerweg am Straßenrand wurden von einem USK-ler drohend „Platzverweise“ ereilt, ohne Begründung und ohne vernünftige Antwort auf die Rückfrage, bis wohin genau sich diese erstrecken würden.

Von EKHK Fxxx und seinem Auftraggeber wurde eklatant gegen die international und völkerrechtlich zu garantierende Unschuldsvermutung verstoßen. Herr Fxxx leitet wohl im Fachdezernat 4 eine Einsatz­gruppe zu angeblichen „Reichsbürgern“, wobei dieser Ausdruck als verleumderischer, propagandi­sti­scher, die Bevölkerung bewußt irreführender Kampfbegriff entgegen der eindeutigen rechtlichen Bedeutungsdefinition (von 1935) eingesetzt bzw. mißbraucht wird.

Bei manchen Teilnehmern tauchte sogar der Reichsbürger-Begriff im Geschäftszeichen des ihnen ausgehändigten Sicherstellungsprotokolls auf.


Die Razzia am 28.09.2017 war ein voller Fehlschlag. Es wurden enorme Steuermittel verschwendet. Einige USK-ler meinten am Ende, sie seien auf viel Schlimmeres vorbereitet worden. Passender ist wohl, sie seien regelrecht aufgehetzt worden. Die Aktion war offenbar so peinlich und unsinnig, daß es dazu keinerlei Pressemitteilung gab. Gemeldet wurde nur anderes: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/reichsbuerger-razzien-in-drei-bundeslaendern-a-1170442.html – oder auch: http://www.n-tv.de/politik/Polizei-nimmt-bei-Razzien-Reichsbuerger-fest-article20058233.html


Der Unterzeichner verlangt, ihm umgehend das Ermittlungs-Az., gerichtet an „
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx München“, mitzuteilen, sowie später unverzüglich das Ergebnis der Ermittlungen.

 

 

Nun, da also vor Ablauf der Jahresfrist anwaltlich Klage erhoben wurde, wird der Freistaat Bayern als beklagte juristische Person endlich doch Farbe bekennen müssen.

Von rbk