Zwar sorgten die justiziellen Niederlagen tausender Rundfunkbeitragsgegner, im Volksmund weiterhin prägnanter eher “GEZ”-Widerständler genannt, seit dem Jahr 2013 für einige Frustration. Gerichtliche Erfolge hatten schließlich Seltenheitswert und waren schlicht Mangelware.

Immerhin gab es aber immer wieder ermutigende Entscheidungen des Einzelrichters Dr. Sprißler von der 5. Kammer des Landgerichts Tübingen. Bei ihm landen seit Jahren regelmäßig Vorgänge, bei denen die Landesrundfunkanstalt die zwangsweise Beitreibung von Rundfunkbeiträgen und weiteren Forderungspositionen (etwa Säumniszuschläge) begann, dabei jedoch weiterhin auf Widerstand der damit „Beglückten“ stieß. In den Augen hunderttausender GEZ-Gegner gilt Sprißler beinahe als Volksheld. Kein anderer Richter im Lande wurde bislang bekannt, der so konsequent, klug und mutig den Drangsalierten als Richter souverän, unabhängig und gesetzeskonform beisteht. Mehrere seiner Entscheidungen wurden zwar vom Bundesgerichtshof kassiert. Doch dies in sogar für Laien höchst fragwürdiger Argumentation und im Widerspruch zu seiner eigenen jahrzehntelangen Rechtsprechung erscheinend. Man erkennt daran, wie wichtig es den derzeitigen Machthabern ist, massenmedial über die öffentlich-rechtlichen Sender das Volk zu beeinflussen, bzw. laut “Panorama”-Moderatorin Anja Reschke zu erziehen. „Framing“, nur ein modernerer und schöner klingender Begriff für etwas, was man gut und gerne auch Propaganda, Manipulation und Gehirnwäsche nennen könnte, ist für die Verantwortlichen von ARD (-Sendern), ZDF und Deutschlandradio keinerlei Problem. In Rundfunkratssitzungen wird arrogant-abgehoben schwadroniert über die Gegner der „Demokratieabgabe“. Diese würden sich nur in „Filterblasen“ und „Echokammern“ bewegen bzw. darin leben und denken.

Ja, mit ein bisschen soziologischem und psychologischem Halbwissen gefallen sich die Herrschaften (oh, pardon, natürlich auch „Frauschaften“) in sich gegenseitig auf die Schulter klopfender Weise sehr gut. Gott bewahre, dass sie auf die Idee kämen, sie als Mitglieder von Rundfunkräten oder als Programmverantwortliche seien selbst in einer gigantischen „Filterblase“ und „Echokammer“ gefangen, die – bei Strafe des sofortigen Rauswurfs á la Eva Herman, Gerhard Wisnewski oder Frieder Wagner – gefälligst all ihre Inhalte in Meinungsfreiheit schleifender Weise uneingeschränkt mitzutragen haben.

Diese Blase/Kammer enthält nachgerade hochnotpeinliche Stützpfeiler, die sämtlich einem intellektuellen und ethischen Totalbankrott gleichkommen, wie z.B. schlagwortartig vereinfacht aufgeführt: „Merkel: gut, what else?“, „Klima-Gretel: heilig“, „CO2: teuflisch-tödlich-giftig“, „Putin: krim-annektierend-MH17-abschießend-diktatorisch“, „Trump: primitiv-frauenverachtend-rassistisch“, „AfD: nazi-pur“, „Ex-DDR-ler: zukurzgekommen-dumm-braun“ „Assad: blutrünstig-chemiewaffenverbrecherisch-diktatorisch“ „Flüchtlinge: unvermeidlich-schutzsuchend-harmlos-bereichernd“, „Deep State: inexistent-paranoid-verschwörungstheoretisch“, „Kinderklau/satanische Rituale: unbekannt-irrelevant-unnötig irritierend“.

Angesichts dieser Zumutungen wird der Widerstand gegen vorgeblich bestehende Zahlungspflicht für die beabsichtigte eigene Verdummung, Manipulation sowie die geschürte Aufhetzung (gegen Russland/Putin, Syrien/Assad, Trump, Salvini, AfD, Kritiker der vielmillionenfach geplanten „Replacement-Migration“, Sachsen/Ostdeutsche, …) so schnell nicht, nein, gar nicht mehr verschwinden.

Gewiss knallten die Sektkorken bei den „Öffentlich-rechtlichen“, als das Bundesverfassungsgericht am 18.07.2018 mit den Urteilssprüchen zu den ersten vier Leitverfahren die Rundfunkbeitragspflicht weitestgehend abnickte (bis auf die Zweitwohnungszumutung) und der Europäische Gerichtshof die vom oben genannten Dr. Sprißler präsentierten Vorlagefragen am 13.12.2018 in vom herrschenden System gewollter Weise beantwortete.

Doch wer erkannt hat und aus sich heraus spürt, dass es sein Gewissen schlicht verbietet, sich an der Finanzierung von unübersehbarer Manipulation, Gehirnwäsche, Verdummung, Propaganda und kriegsvorbereitender Hetze zu beteiligen, der lässt sich nicht beirren. Denn diese traurigen Tatsachen des real existierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunk-Zwangssystems bleiben in der Welt, auch wenn – natürlich gaaanz unvoreingenommen und unparteilich – irgendwelche Richter Verfassungsbeschwerden abschmettern (zumeist jedoch schamlos nicht einmal annehmen) bzw. rechtliche Bedenken jeder Art wie von der Politik (Parteienkartell und dessen Strippenzieher) gewünscht abkanzeln.

Die unbezwingbare Gewissensfreiheit

Viele GEZ-Gegner empfänden es fast als Mittäterschaft bei Verbrechen oder Verfassungsbruch, wenn sie widerstandslos das per Zwang Geforderte begleichen würden. Artikel 4 des genehmigungspflichtigen, unter alliierter Aufsicht abgefassten Grundgesetzes wurde von dessen „Vätern“ – sowie einigen „Müttern“ – bewusst als sehr scharfes Schwert gegen das bei Entstehung nicht-souveräne, aber staatsähnliche Konstrukt BRD konzipiert, sollten sich darin staatliche Instanzen etwa nicht hinnehmbare Zumutungen herausnehmen. Gerade nach den verheerenden Erfahrungen der 12-jährigen NS-Diktatur wollte man dem individuellen Gewissen einen besonders hohen Stellenwert einräumen. Die enorme Schärfe dieser moralisch-intellektuellen “Waffe” passte jedoch vielen Juristen in der Funktion als Richter nicht in den Kram. Nicht von ungefähr bremste man den bundesweit bekannten GEZ-Gegner Olaf Kretschmann etwa dreieinhalb Jahre auf der Verwaltungsrechtsschiene aus, bis er endlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs seine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einlegen konnte, die – auffällig anders als die Handvoll der bisher verhandelten und die vielen Dutzend der dreist ohne jede Begründung nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerden zum Rundfunkbeitrag – im Kern und sehr ausführlich begründet auf der Verletzung der Freiheit des Gewissens im Sinne des Artikel 4 GG basiert.

 

Überraschendes Hoffnungszeichen aus Leizig

Doch gibt es weitere Hoffnungszeichen für die weiterhin in die Millionen gehende Zahl der GEZ-Gegner. So erging am 27. März 2019 ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts – Az. 6 C 6.18 -, den der Wirtschaftsjournalist und Bargeldbefürworter Norbert Haering erstritten hatte. Hintergrund war, dass der Kläger sich dagegen wehrte, angeblich nur mittels Buchgeld/Giralgeld Rundfunkbeiträge begleichen zu können und dies nicht mit Bargeld machen zu dürfen. Im Beschluss heißt es u.a.: 

„(Leitsatz 1:)  § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verpflichtet öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten. Ausnahmen lassen sich nicht ohne weiteres auf Gründe der Verwaltungspraktikabilität oder Kostenersparnis stützen, sondern setzen eine Ermächtigung durch ein Bundesgesetz voraus.“ 

(Rn. 4) Der Rechtsstreit ist auszusetzen, weil sein Ausgang von einer vorab einzuholenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Auslegung der Verträge abhängt (Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV -).“ 

„(Rn. 5) Am innerstaatlichen Recht gemessen hat die Revision Erfolg. Hiernach sind die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheide rechtswidrig, weil der in der Beitrags­­satzung des Beklagten geregelte Ausschluss der Möglichkeit, Rundfunkbeiträge mit Euro-Banknoten zu zahlen, gegen die bundesrechtliche Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verstößt, die öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten verpflichtet. (…)“


Dies ist durchaus als sensationell zu werten! Das BVerwG entschied also höchstrichterlich, dass die Festsetzungsbescheide einer Landesrundfunkanstalt
rechtswidrig sind. Denn da in deren Beitragssatzung steht, Rundfunkbeiträge könnten keinesfalls mit Euro-Banknoten gezahlt werden, verstößt man gegen Bundesrecht in Form des Bundesbankgesetzes.

Da aber der Euro als Zahlungsmittel offensichtlich Unionsrecht tangiert, sah das BVerwG sich gezwungen, erst noch an den Europäischen Gerichtshof Vorlagefragen  zu adressieren.

Doch GEZ-Gegner können durchaus schon jetzt versuchen, mit der Argumentation des BVerwG zu punkten, etwa durch grundsätzliches Rügen der höchstrichterlich festgestellten Rechtswidrigkeit, zumindest aber ungefähr so: Wenn Du, liebe Rundfunkanstalt, schon meinst Dir stünden Rundfunkbeiträge zu, dann möchte ich diese bar zahlen, und zwar ohne dass ich deswegen Mehrkosten zu tragen hätte…


Welche weiteren erfreulichen Entwicklungen – aus Tübingen – gibt es?

Aber auch für härter gesottene GEZ-Gegner gibt es erfreuliche Neuigkeiten. Dr. Sprißler is back again!

Die schon fast berühmt zu nennende 5. Kammer des Landgerichts Tübingen hat mit ihm als Einzelrichter am 7. Mai 2019 einen beachtlichen Beschluss – Az. 5 T 127/18 – erlassen. In diesem wurde eine Zwangsvollstreckung (natürlich mit einem Rundfunkbeitragshintergrund) eingestellt. Die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen setze Titel, Klausel und Zustellung (des Titels) voraus. Für jede nach der Zivilprozessordnung vorzunehmende Zwangsvollstreckung gelte: Die Zwangsvollstreckung dürfe nur beginnen, wenn der Titel bereits zugestellt sei (§ 750 I 1 ZPO). Nachgewiesen werde dies durch eine Zustellungsurkunde, ein Empfangsbekenntnis oder bei der Amtszustellung durch eine Bescheinigung der Geschäftsstelle des Gerichts bzw. durch einen amtlichen Zustellungsvermerk auf dem Titel (z. B. für das ZVG Böttcher/Böttcher, 6. Aufl. 2016, ZVG § 16 Rn. 54b). 

„§ 750 ZPO macht den Beginn der Zwangsvollstreckung von besonderen förmlichen Voraussetzungen (namentliche Bezeichnung der Vollstreckungsparteien; Zustellung des Schuldtitels und bestimmter Urkunden) abhängig (MüKoZPO/Heßler, 5. Aufl. 2016, ZPO § 750 Rn. 1, 2). Die Zustellung des Vollstreckungstitels (Abs. 1 S. 1 Alt. 2), in den Fällen der titelergänzenden oder -übertragenden Vollstreckungsklausel auch die Zustellung dieser Klausel und ggf. der zum Nachweis gebrauchten Urkunden (§ 750 Abs. 2), gewährleistet, dass sich der Schuldner an Hand der ihm zugestellten Urkunden zuverlässig über die Umstände der bevorstehenden Zwangsvollstreckung informieren kann. Die Zustellung dient der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs in der Zwangsvollstreckung. Daneben stellt die Zustellung des Schuldtitels eine ‚letzte Warnung‘ an den Schuldner dar. (MüKoZPO/Heßler, 5. Aufl. 2016, ZPO § 750 Rn. 9, 10).“ 

„Die drei grundlegenden Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 750 ZPO) und deren Vorliegen haben Vollstreckungsgericht und Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen: Titel, Klausel und Zustellung. Der Gläubiger hat alle drei Voraussetzungen vorzutragen und nachzuweisen. Fehlt eine der drei Voraussetzungen, ist die Zwangsvollstreckung unzulässig und einzustellen.“

Man muss dann auf die landesrechtliche Zustellungs- und Vollstreckungsnormen achten! Das LG Tübingen ging dabei auf die speziellen landesrechtlichen Regelungen in Baden-Württemberg ein. Wichtig ist aber jedenfalls folgende Feststellung des Landgerichts:

Danach muss also der Titel weiterhin existieren und zugestellt sein, lediglich die Vorlage des Titels ist entbehrlich, der Antrag reicht. Eine Befreiung von der Zustellung des Titels (Verwaltungsakt, § 13 LVwVG, in Form des Beitragsbescheids oder Rückstandsbescheids) selbst ist gesetzlich nicht vorgesehen; weder ein Anscheinsbeweis noch die sonstige Kenntnis des Schuldners lässt die Notwendigkeit einer Zustellung oder förmlichen Bekanntgabe entfallen.“

Laut Sprißler verzichte auch der BGH nicht auf die Notwendigkeit der Zustellung.

Verzichtet die Behörde [hier: die zuständige Landesrundfunkanstalt; rbk] bewusst und regelmäßig auf Zustellung und/oder förmliche Bekanntgabe und ist dieser ständige, bewusste Verzicht gerichtsbekannt, ist auch für eine Heilung kein Raum. Das Vollstreckungsgericht kann auch im Rahmen seiner nur beschränkten Prüfungsmöglichkeiten in Vollstreckungsverfahren bei dieser Sach- und Kenntnislage nicht sehenden Auges über das Fehlen der Zustellung hinwegsehen. Handelt es sich beim Rückstandsbescheid um den ersten Verwaltungsakt, können i.ü. gemäß § 13 LVwVG keine Säumniszuschläge mitvollstreckt werden, ebenso wenig mehrfache Säumniszuschläge infolge Aufteilung eines rückständigen Zeitraums auf mehrere Bescheide oder auch eine Mahngebühr. Dem Bescheid voraus gehen nämlich gerichtsbekannt unverändert nur inhaltarme Schreiben mit einer Zahlungsaufforderung, in denen weder eine rechtsfähige Person als Absender angegeben ist noch ein Gläubiger. Dem Empfänger obliegt es, den Gläubiger zu erraten. Die angefochtene Entscheidung war daher mangels Zustellung aufzuheben, das Vollstreckungs­verfahren einzustellen. Dem Bescheid voraus gehen nämlich gerichtsbekannt unverändert nur inhaltarme Schreiben mit einer Zahlungsaufforderung, in denen weder eine rechtsfähige Person als Absender angegeben ist noch ein Gläubiger. Dem Empfänger obliegt es, den Gläubiger zu erraten. Die angefochtene Entscheidung war daher mangels Zustellung aufzuheben, das Vollstreckungs­verfahren einzustellen.“


Soweit zu diesem spektakulär anmutenden Tübinger Beschluss.
 Ähnlich kann man auch in anderen Bundesländern sog. Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zu begründen versuchen. Dabei kann man mit der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG argumentieren. Es kann nicht sein, dass Rundfunkbeiträge, die alle Bundesländer gemeinsam vereinbarten, in Baden-Württemberg hinsichtlich Zulässigkeit und Wirksamkeit der diesbezüglichen Zwangsvollstreckung der vorherigen Zustellung eines Bescheides als Titel bedürfen, woanders jedoch vorgeblich nicht.

Doch selbst wenn man hierbei derzeit noch keinen durchschlagenden Erfolg erzielen können sollte, so lohnt es mitunter doch hartnäckig und zäh Widerstand zu leisten.

 

Brisante Änderungen mit dem 23. RÄStV, der einen § 10 a RBStV einfügen soll

Die 16 Länder beraten derzeit über einen Entwurf für den 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. In diesem ist nachgerade Sprengstoff enthalten. Denn ein § 10 a soll in den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag neu eingefügt werden. Mit diesem soll der vollautomatische Erlass von u.a. Festsetzungsbescheiden geregelt und zulässig gemacht werden.

Bekanntlich sind nach Einführung des Rundfunkbeitrags im Jahr 2013 bei ausbleibender Zahlung viele Millionen sog. “Festsetzungsbescheide” (selbst ein undefinierter Neologismus) vorgeblich erlassen und mit einfacher Post verschickt worden, wobei diese weder unterschrieben waren noch den Namen eines Verantwortlichen wiedergaben. Dies begründete man damit, dass die Erstellung automatisiert ablaufe und anders nicht handbabbar sei. Wo gerügt wurde, dass es dafür keine gesetzliche Grundlage gebe, wurde das von willfährigen Verwaltungs- und sogar Oberwaltungsgerichten mit hanebüchener Begründung abgewimmelt. Richter spielten sich so als Ersatzgesetzgeber auf (z.B. in Bayern), obwohl es keine versehentliche Regelungslücke gab. Denn in Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG war eindeutig seit Jahrzehnten geregelt, dass jenes Landesgesetz nicht für den BR gelte. Damit aber konnte sich der BR auch nicht auf den Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG, also Erleichterungen bei automatischer Erstellung, berufen.
Für diese (u.a. meine) Sicht gab es massiv Auftrieb, als am 01.01.2017 auf Bundesebene der § 35 a BVwVfG in Kraft trat. Dieser Norm zufolge bedarf es einer vorab zulassenden Rechtsvorschrift für Verwaltungsakte, die vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden sollen. Etliche Landes-Verwaltungsverfahrensgesetze verweisen auf die Bundesregelung. Bei diesen kann also frühstens seit 01.01.2017 davon ausgegangen werden, dass es eine zulassende Rechtsvorschrift geben könnte. Für die Jahre 2013 bis 2016 ist dies offensichtlich ausgeschlossen und nicht gegeben gewesen. Viel Spaß beim Rückfordern der offenbar daher nichtigen und rechtswidrigen Beträge aus Festsetzungsbescheiden seit 2013 (und eigentlich auch für etwaige Rundfunkbegühren bis Ende 2012)! In Bayern gibt es einen solchen Querverweis von der Landes- zur Bundesnormgebung nicht. Mitunter deswegen will man nun eine einheitliche ausdrückliche Rechtgrundlage (zulassende Rechtsvorschrift) 
im RBStV beschließen.

Dreiundzwanzigster Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

– Entwurf – Stand: 05.06.2019

[…] schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, zuletzt geändert durch den Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5. bis 18. Dezember 2017, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

[…]

b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe angefügt:

„§ 10 a Vollständig automatisierter Erlass von
Bescheiden“.

[…]

5. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:

§ 10 a

Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden

Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

[…]

 
Doch diese geplante Einfügung kommt mehr als sechs Jahre zu spät und sie ist überaus entlarvend. Sämtliche Festsetzungsbescheide von 2013 bis 2016, aber wohl sogar bis heute (jedenfalls in Bayern), dürften folglich als rechtswidrig anzusehen sein. Denn deren faktisch vollautomatische Generierung ohne Unterschrift und Namensnennung hatte demnach keine gesetzliche Grundlage. Dies dürfte ein regelrechter Albtraum für den Beitragsservice und die Landesrundfunkanstalten werden.
Es bahnt sich also ein Skandal größten Ausmaßes an. Jeder GEZ-Gegner sollte jedenfalls bei diesem Punkt konsequent ganz tief in die Wunde bohren.

 

Erfolgsbeispiele aus der Praxis – auch große Erfolge beginnen klein

An den Freistaat Bayern und den Bayerischen Rundfunk betreffenden Ausführungen sei näher aufgezeigt, dass sich Widerstand lohnt.

Nicht untypisch ist dort, dass ein erstes Vollstreckungsersuchen des BR an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des örtlich zuständigen Amtsgerichts zunächst ins Leere läuft. Damit ist gemeint, dass es evtl. durch die anfängliche Aktivität eines Gerichtsvollziehers weder zur Zahlung noch zur Abgabe der Vermögensauskunft kommt. Kosten entstehen einer Rundfunkanstalt dafür natürlich bereits, und sie lässt – ebenso klar – nicht locker. Da sie über den Gerichtsvollzieher auch Bankdaten (Kontoverbindungen) und/oder Arbeitgeberdaten (über den Rentenversicherungsträger) erhält, kommt als weiterer Schritt dann über einen weiteren Gerichtsvollzieher der Versuch einer Kontenpfändung oder Gehaltspfändung zustande. Hier tauchen die früheren Vollstreckungskosten verklausuliert als mitzuvollstrecken auf. Doch das ist rechtswidrig. Und der Bayerische Rundfunk weiß das auch ganz genau. Er bedürfte für diese Position, wie jeder andere Gläubiger auch, erst eines beim Amtsgericht einzuklagenden Titels. Er darf diese „sonstigen Kosten“ nicht selbst titulieren oder ohne Grundlage versuchen vollstrecken zu lassen, also weder im mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausstandsverzeichnis aufführen noch im Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungs­beschlusses. Dennoch versucht der BR diese illegale Praxis reihenweise. Alleine schon deswegen, weil der BR sich hier so rechtswidrig verhält, müsste ihm der Landesgesetzgeber eigentlich umgehend die erteilte Sonder-Befugnis (Selbsttitulierung, Anbringung der Vollstreckungsklausel auf nicht zu siegelnden und nicht zu unterzeichnenden Ausstandsverzeichnissen als Vollstreckungsgrundlage) nach Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungs-Zustellungs- und –Vollstreckungs­gesetzes entziehen:

„Soweit die juristische Person des öffentlichen Rechts ihre Geldforderungen durch Verwaltungsakt geltend machen darf, kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung die Befugnis zur Anbringung der Vollstreckungsklausel und abweichend von Abs. 1 Satz 2 auch die Befugnis zur Pfändung und Einziehung von Geldforderungen erteilen, wenn bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts gewährleistet ist, daß die Vollstreckungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden.“

Denn der Bayerische Rundfunk als Vollstreckungsbehörde führt eben seit 2013 viele Vollstreckungsverfahren NICHT ordnungsgemäß durch. Bis ins Jahr 2016 hinein hat der BR bei seinen Vollstreckungsersuchen wegen ausstehender Rundfunkbeiträge (samt Säumniszuschlägen) an die Gerichtsvollzieherverteilerstellen z.B. stets „vergessen“, gemäß § 788 ZPO zu beantragen, dass der Gerichtsvollzieher dessen eigene Kosten gleich mitvollstrecken soll und auch darf. Gemacht wurde das in der Praxis reihenweise von Gerichtsvollziehern dennoch, was als sehenden Auges vorbereiteter Rechtsbruch des BR zu werten sein dürfte, bei zugleich Ahnungslosigkeit oder „Wurstigkeit“ oder Schlimmerem bei den beauftragten Exekutoren.

Ich will aber Nachweise für Erfolge gegen die wohl absichtlich rechtswidrigen Versuche der Zwangsvollstreckung aus eigener Machtvollkommenheit bzw. –anmaßung des BR heraus nicht unter den Teppich kehren.

Folgende drei Beispiele seien näher benannt:

A. Mein eigener Fall: Im Rahmen meiner Anfechtungs- und zeitgleich Vollstreckungsabwehrklage (je vom 29.04.2016) gegen den BR, die ich beide am VG München eingereicht hatte, wurde am 06.07.2016 im Zuge der Hauptverhandlung vor dem VG München (6. Kammer) zum einen die Vollstreckungsabwehrklage per Beschluss abgetrennt und ans Amtsgericht verwiesen. Zwar ging zum anderen die Anfechtungsklage gegen mehrere BR-Festsetzungsbescheide verloren, aber der Vorsitzende Richter Dr. Sinner merkte gegen Ende interessanterweise Kryptisches an. Sinngemäß meinte er, er dürfe ja keine Rechtsberatung leisten, sonst ginge der anwesende Syndikus des Beklagten (BR) womöglich und berechtigt auf ihn los, aber ich könne ja überlegen, ob ich nicht einen Rechtsanwalt beauftragen möchte, vielleicht entdecke er ja etwas für mein Anliegen Hilfreiches.

Zuerst wußte ich das nicht zu deuten. Dann hielt ich für möglich, es könnte ein verkappter Hinweis auf das Fehlen einer Antragstellung des BR im Sinne des § 788 ZPO zur Mitvollstreckung der GV-Kosten sein, als bekannt geworden war, dass die 16. Zivilkammer des LG München im Oktober 2016 just deswegen einem anderen GEZ-Gegner Recht gegeben hatte. Nach dem Termin der Vollstreckungsabwehrklage (erst mehr als 2 Jahre später, am 18.09.2018!) ging mir auf, daß der BR noch mehr Dreck am Stecken hatte. Inzwischen hatte der BR eine Traunsteiner Rechtsanwaltskanzlei häufig beauftragt. Dies ist meines Erachtens sittenwidrig mit der Absicht der finanziellen zusätzlichen Schädigung von GEZ-Gegnern und einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener dreistelliger Kopfzahl in der Rechtsabteilung unwürdig, zumal uneingestanden damit künftige Kläger abgeschreckt werden sollen. Doch ich meine noch etwas anderes.

Einer der Punkte meiner Klage war, dass dem BR die Pfändung von 48,50 Euro an sonstigen Kosten, die das Ausstandsverzeichnis vom April 2016 auswies, die aber aus früheren erfolglos gebliebenen Vollstreckungsversuchen stammten, nicht zustand. Bzw. sei zumindest in dieser Höhe die am 1. Dezember 2017 erfolgte Kontenpfändung rechtswidrig gewesen. Überraschenderweise akzeptierte der promovierte Jurist der Kanzlei dies zügig, weswegen ein sog. Teil-Anerkenntnis- und Endurteil erging. Der BR hatte demnach laut dem rechtskräftigen Urteil dem Kläger 48,50 Euro zurückzuerstatten (was er aber bis heute nicht tat, so sehr steht er auf dem Boden von Recht und Gesetz…). Näher begründet hat der Traunsteiner Rechtsanwalt den Rückzieher nicht, die Einzelrichterin hielt sich auch auffällig bedeckt. Man wollte offenbar tunlichst vermeiden, dass im Urteil die genaue Begründung stünde, warum denn dem BR die 48,50 Euro für eigene Kosten aus früheren Vollstreckungsbemühungen schlicht nicht zustanden.

Es folgen Auszüge aus dem Sitzungsprotokoll vom 18.09.2019 – Az. 172 C 2814/17 (AG München):

(…)

(…)

(…)

(,,,)

         

B. Am 10.10.2018 wurde dann die Anfechtungsklage eines anderen GEZ-Gegners vor dem Verwaltungsgericht München unter Leitung des Vorsitzenden Richters der 6. Kammer, weiterhin also Dr. Sinner, verhandelt.

Unter den Aktenzeichen M 6 K 17.4992 und M 6 K 17.5014 wurde über Rundfunkbeiträge und Zwangsvollstreckung gestritten. Beide Verfahren wurden per Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Wieder war der BR durch einen Anwalt der Traunsteiner Kanzlei vertreten.  Auf Seite 4 des Sitzungsprotokolls findet sich folgender aufschlussreiche Passus:

Damit erschien der vage Hinweis vom 06.07.2016 aus der o.g. Verhandlung nun ganz klar.


C.
Ein ganz aktueller weiterer aufschlussreicher Fall betrifft eine GEZ-Gegnerin, die einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezogen auf ihr Girokonto von einem Gerichtsvollzieher erhielt. Es ging um Rundfunkbeiträge von zwei Jahren, also 420 Euro, sowie um 40 Euro aus fünf Säumniszuschlägen. Die Betroffene legte den Rechtsbehelf der Erinnerung (§ 766 ZPO) ein. Sie rügte insbesondere, dass auch 35,31 Euro gepfändet werden sollten, die im Antrag des BR als „titulierte vorgerichtliche Kosten“ ausgewiesen worden waren, was rechtswidrig sei. Das Vollstreckungsgericht gab dem BR die Möglichkeit zur Stellungnahme. Dieser verzichtete umgehend „in diesem speziellen Einzelfall ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ (nun, diese Abzockmasche ist jedoch erkennbar kein Einzelfall!) auf die 35,31 Euro. Die Antwort spricht Bände. Durch sie wurde klar, dass wie vermutet die Position Kosten aus früheren Vollstreckungsversuchen hatte abdecken sollen. Dass man eilig den Rückzug antrat, zeigt, dass man eine schriftliche gerichtliche Entscheidung mit Begründung gegen sich unbedingt vermeiden will. Sonst spricht sich das noch herum…

Die Verjährungsfrist von drei Jahren ist dabei zusätzlich für die Landesrundfunkanstalten aus deren Sicht ärgerlich. Viele alte Vollstreckungsvorfinanzierungen liegen bereits länger zurück, so dass sie gar keinen Titel hierzu mehr einklagen könnten. Sie hoffen – rechts- und verfassungswidrig – auf die Ahnungslosigkeit ihrer „Kundschaft“ und versuchen es vor Eintritt der Verjährung (womöglich sogar danach) mit erpresserischen Methoden unter Mitwirkung diesbezüglich ahnungsloser Gerichtsvollzieher. Die willfährigen Gerichte halten es so unerwähnt und ohne Urteilsbegründungstexte wie nur möglich, sollte doch einmal ein vereinzelter Zwangsbeglückter, pardon Zwangsvollstreckter, wegen solch unzulässig-rechtwidriger Positionen aufmucken und man ihm, so ungern man dem auch nachkommt, Recht geben müssen. Und täten die Landesrundfunkanstalten es unter Zeitnot massenhaft doch (das vielfache Titeleinklagen), so wäre das eine peinliche PR-Katastrophe. Und es würfe unangenehme Fragen auf? Wieso darf etwa der BR angeblich bzgl. Rundfunkbeiträgen die „Vollstreckungstitel“ als angebliche (grundrechtsverpflichtete) Behörde (obwohl Grundrechtsträger der Rundfunkfreiheit) selbst generieren, aber solche für seine früheren Vollstreckungsausgaben nicht ebenso? Diese konstruktive Missgeburt und erkennbare verfassungswidrige Unsinnigkeit (das BVerfG in Karlsruhe hat wohlweislich im Dez. 2012 längst entschieden, dass öffentlich-rechtliche Landesbanken entgegen Landesrecht nicht länger selbst titulieren dürfen, da dies gegen Art. 3 GG verstieße) käme dann final ans Tageslicht und spräche sich rasch herum. Und die Gerichte, die ohnehin schon ächzen, kämen dem völligen Überlastungskollaps noch näher, ausgerechnet mit den Landesrundfunkanstalten als Klägern (nicht bloß Antragsteller an eine GV-Verteilerstelle) gegen zigtausende oder dann stetig mehr werdende „renitente“ GEZ-Gegner.

Zur Glaubhaftmachung des letztgenannten Vorgangs seien anonymisiert die dies belegenden Unterlagen öffentlich gemacht (Beschluss vom 20.08.2019 – Az. 1535 M 47958/19 – des AG München), zuerst sei dabei ein Auszug aus dem vom BR beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss präsentiert:

Fazit:

Man sieht daran, dass Gegenwehr gegen Unrecht auch im Kleinen durchaus von Erfolg gekrönt sein kann.

Wenn jeder kontinuierlich und – trotz erlittener Rückschläge – stets beharrlich aufs Neue zeigt, dass ihm die Zwangsabgabe ganz fundamental nicht passt und der Zahlungszwang trotz bzw. wegen systematisch-struktureller Verstöße gegen den elementaren Programmauftrag von öffentlich-rechtlichem Rundfunk (es gibt nachweislich immer weniger ausgewogene, neutrale Berichterstattung) die grundgesetzlich garantierte Freiheit seines Gewissens verletzt, so wird letztlich dieses kranke und in seiner zunehmend gesinnungsdiktatorisch anmutenden Weise auch krankmachende und zunehmend auf Zerstörung und Konflikt angelegte derzeitige öffentlich-rechtliche Rundfunk-System schlussendlich überwunden werden können.

Die latent ansteckend wirkende Menge der unbeugsamen Menschen, die beeindruckende Nachhaltigkeit ihres „Nein!“ und ihre innere Überzeugung und konsequente Haltung wird sich als entscheidend für den Erfolg erweisen. Das Ziel ist durch den gegangenen Weg eigentlich sogar bereits erreicht, wenn es individuell adäquat verstanden wird. Wichtige Spuren wurden hinterlassen und Wege aufgezeigt. Man beachte: Der Weg ist das Ziel, die bewusst getroffene Entscheidung zur Verweigerung und Überwindung von Angst ist der Erfolg, egal wieviele andere mitmachen oder auch nicht. Es kann allerdings noch viel besser werden. Das System entlarvt sich täglich mehr als das, was es wirklich ist, was ein nicht minder wertvoller anderweitiger Erfolg der vielen zigtausend GEZ-Gegner, nein, der sogar mehreren Millionen von Widerständlern schon jetzt ist.

Dass ab sofort vorzeitig ein Nachfolger für den bisherigen Geschäftsführer des Beitragsservice gesucht wird, erscheint da als passende Begleiterscheinung auf unserem zähen, aber lohnenden und so wichtigen Weg.

Von rbk