Die BRD-Behörden bewaffnen sich offenbar schon einmal für den baldigen Kampf gegen das eigene Volk!

Eine solch krasse Verordnung zum Waffengesetz gab es vor Dezember 2020 schlicht nicht!
Wenn man sich das einmal konzentriert durchliest, dann steht nun darin verklausuliert unter anderem: MINDERJÄHRIGE im Behördendienst dürfen ohne gesonderte Erlaubnis Waffen und Munition besitzen! Man denke an die Transatlantifa, die findet das sicher “spitzenmäßig”.

Die Rede ist von der “Verordnung über die Freistellung von Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes von waffenrechtlichen Vorschriften (Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung – WaffGBundFreistV)”.
Diese ist hochgradig schockierend. Inwiefern und warum genau?

Nun, den § 55 Waffengesetz, der bestimmte Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten vorsah, gab es schon lange. Doch die oben genannte Verordnung vom 30.11.2020, siehe Bundesgesetzblatt Teil I, S. 2610 (Nr. 57), geltend seit 04.12.2020, unterschrieben von Kanzlerin Merkel und Bundesinnenminister Seehofer, ist so unfassbar, dass sich “normale” Menschen ihren Inhalt gar nicht ohne Weiteres vorstellen können.

Am 27.03.2021 postete ich dazu auf meinem Telegram-Kanal und leitete das auch ein wenig weiter. Doch es gab nur wenig Rückmeldung. Daher postete ich ergänzend noch dies:
“Meine heutigen Postings zu unten folgendem Waffenthema stoßen wegen der Fremdheit und Unfassbarkeit offenbar auf Desinteresse und Ungläubigkeit. Also hier nochmals diesen absoluten Hammer etwas mehr im Detail. Die Regierung bereitet sich auf regelrechtes Abschlachten vor! Jugendliche im Behördendienst sollen mit vollautomatischen Waffen ausgestattet werden dürfen! Antifa begeistert…”

Es folgen nun Auszüge aus der atemberaubenden Verordnung:


Verordnung über die Freistellung von Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes von waffenrechtlichen Vorschriften (Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung – WaffGBundFreistV)

V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2610 (Nr. 57)
Geltung ab 04.12.2020

Eingangsformel
Auf Grund des § 55 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) verordnet die Bundesregierung


§ 1 Freigestellte Behörden, Dienststellen und Gerichte des Bundes

Die Freistellung von waffenrechtlichen Vorschriften nach dieser Verordnung gilt

1. für die Behörden

a) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen,

b) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,

c) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und

d) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft;

2. für die Behörden und Gerichte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz;

3. im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes für den Bundesnachrichtendienst;

4. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für

a) das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,

b) die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

c) die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;

5. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für

a) die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,

b) die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, soweit sie Sicherheitsaufgaben wahrnimmt,

c) die Behörden der Luftaufsicht des Bundes.


§ 2 Nicht anwendbare Vorschriften des Waffenrechts

Keine Anwendung finden auf die Behörden, Dienststellen und Gerichte nach § 1 sowie deren Bedienstete, soweit diese dienstlich tätig werden:

1. aus dem Waffengesetz:

a) § 2 Absatz 1 bis 4 über die Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition und die Waffenliste,

b) § 10 über die Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen,

c) § 12 Absatz 4 über Ausnahmen von den Erlaubnispflichten,

(…)


Schlussformel

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel


Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer

Schauen wir uns doch nur einmal die allererste Änderung an. Da war Maos Kulturrevolution ein laues Lüftchen dagegen! Die “Merkeljugend” (=Antifa) darf demnächst womöglich legalrechtlich unbeanstandet im Auftrag von Behörden mit vollautomatischen Waffen hantieren!
Werte Leser, lesen Sie es ruhig z.B. bei Buzer.de selbst nach. Sie müssen mir selbstverständlich nichts ungeprüft “glauben”.

Das Folgende soll laut der Verordnung also alles NICHT MEHR für Bedienstete der aufgeführten Behörden gelten:


Waffengesetz (WaffG)

Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 228 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.04.2003

§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

Und nun noch zur oben erwähnten “Anlage 2”:


Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste

Abschnitt 1: Verbotene Waffen

Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

1.1 Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren Änderungen aufgeführt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft;

1.2 Schusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 sowie 1.2.5 bis 1.2.8 und Zubehör für Schusswaffen nach Nummer 1.2.4, die

1.2.1.1 Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 sind oder (…)


Abschnitt 2: Erlaubnispflichtige Waffen

Unterabschnitt 1: Erlaubnispflicht

Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1 bis 4.3) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird. Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(…)


Fazit:
Kanzlerin Merkel will also wirklich ermöglichen, dass Jugendliche schwerbewaffnet und aufmunitioniert im Dienste von Behörden agieren dürfen. Ein solches Horror-Szenario und eine solche Infamie und ein Abgrund an Landesverrat sind eigentlich unvorstellbar!
Doch wie sagte sie gleich noch anlässlich der 60-Jahr-Feier der CDU am 16. Juni 2005 in schonungsloser Offenheit: „Wir haben wahrlich keinen Rechtsanspruch auf Demokratie und soziale Marktwirtschaft auf alle Ewigkeit.”

Gerhard Wisnewski griff am 30.03.2021 das höchst brisante Thema in Video-Form auf:

Merkel: Feuer frei auf die Bürger!”

Von rbk