Eine zeitgeschichtlich hochinteressante arbeitsrechtliche Auseinandersetzung über eine angebliche „Reichsbürgerin“ wurde am 19. April 2018 vor dem Arbeitsgericht München erstinstanzlich verhandelt.

Die Klägerin war in der zweiten Augusthälfte 2017 von ihrem langjährigen Arbeitgeber, dem Hauptzollamt München, fristlos außerordentlich gekündigt worden.

Zur Begründung wurde angeführt, sie stehe der „Reichsbürgerbewegung“ nahe und bestreite die Existenz der BRD. Für die Behörde sei nicht hinnehmbar, daß so jemand für die Bundesrepublik Deutschland beruflich tätig sei.

Was war geschehen?

Die Mitarbeiterin, seit Ende 1994 im öffentlichen Dienst tätig und seit Anfang 2004 für das Hauptzollamt, hatte es gewagt, eine sog. Lebenderklärung an ihr Geburtsstandesamt und an das Hauptverwaltungsamt in Köln zu schicken.

Darüber wurde in grotesker Denunziantenmanier die bayerische Kriminalpolizei informiert, welche fortan gegen die Dame ermittelte. In einem Untersuchungsbericht wurde ihr nachteilig angerechnet, Polizisten nicht in die Wohnung gelassen zu haben (es gab jedoch keinen Durchsuchungsbefehl, somit keinerlei Grund, diese in die Wohnung zu lassen). Zudem habe sie sowohl Personalausweis als auch Reisepaß zurückgegeben. Das aber war glatt gelogen. Sie verfügt seit vielen Jahren über beides, beides nicht abgelaufen, was sie auch der Vorsitzenden Richterin präsentierte. Zusammen mit den Worten, der Rest von dem Ermittlungsbericht weise die gleiche „Qualität“ auf wie die Behauptung bezüglich dieser angeblich zurückgegebenen Papiere.

Als Anfang August 2017 der Ermittlungsbericht der Kripo über sie beim HZA einging, in dem gefolgert wurde, sie sei der „Reichsbürgerbewegung“ zuzurechnen, handelte der Arbeitgeber sofort erbarmungslos gegenüber der langjährigen, unbescholtenen Mitarbeiterin, die zu der Zeit auch noch länger krankgeschrieben war. Er informierte unverzüglich u.a. Personalrat und auch das Integrationsamt (wegen einer teilweisen Behinderung) über die geplante fristlose Kündigung, die er binnen 14 Tagen seit Kenntnis aussprechen wollte. Beide stimmten zu. Das Integrationsamt allerdings formal einen Tag zu spät. Die Rechtsanwältin der Klägerin begründete die Kündigungsschutzklage u.a. auch damit, daß der Arbeitgeber mit Ablauf der 14 Tage die Zustimmung des Integrationsamtes hätte fingieren und dann im Zweifel unverzüglich persönlich die Kündigung hätte zustellen müssen, nötigenfalls per Boten. Doch weil er einen Tag zu spät beauftragend und vor allem weiter verzögernd über die Deutsche Post AG förmlich zustellen ließ, was letztlich vier Kalendertage (über ein Wochenende) dauerte, sei die Kündigung aus Fristgründen schon formal unwirksam. Dieser plausiblen Argumentation schien die Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung jedoch eher nicht folgen zu wollen. Sie wollte tendenziell auch dem weiteren formalen Argument nicht folgen, die Kündigungsunterschrift sei gar nicht als die der Stellvertreterin des Behördenleiters mit einem sehr langen Doppelnamen erkennbar, sondern stelle nur etwas nicht entzifferbares, sehr kurzes Paraphenartiges dar.

Das freilich macht die sachinhaltliche Auseinandersetzung nur umso interessanter und wichtiger.

Der Vertreter der Beklagten, d.h. ein Repräsentant der Generalzolldirektion Nürnberg, fiel äußerst unangenehm und unbeherrscht auf. Er agitierte über die wenige Meter neben ihm sitzende Klägerin, indem er über Menschen lästerte, die aus seiner Sicht „einen Knoten im Hirn“ hätten und nur „gequirlten Schwachsinn“ von sich gäben. Leider unterband die Vorsitzende diese unverschämten Angriffe ad hominem und unter der Gürtellinie nicht umgehend. Nur die Anwältin gab etwas später eine Replik, indem sie dem verbal derart Wütenden seine Aussage zitierend vorhielt.

Die Klägerin hielt auf Rückfrage des Gerichts an den beiden Schreiben (Lebenderklärung) fest, betonte jedoch, daraus und auch aus sonst nichts ginge in keinster Weise hervor, daß sie die BRD leugne oder deren Existenz bestreite.

Die Anwältin führte aus, die Klägerin habe bis zuletzt untadelig und zuverlässig für den Arbeitgeber gearbeitet, und ihre rein privaten Meinungsäußerungen seien grundrechtlich geschützt und würden ihre geschuldete Arbeitsleistung nicht beeinträchtigen.

Es erging dann der etwas ungewöhnliche Beschluß, das Urteil würde erst fast einen Monat später, am 17. Mai 2018, verkündet.

Zu dem Verkündungstermin kamen dann die Klägerin und drei begleitende Zuschauer. Anders als bei der eigentlichen Verhandlung nun außerdem auch zwei Polizisten in Uniform sowie ein Polizist und eine Polizistin in Zivil, offenbar vom sog. Staatsschutz.

Diese dürften bei der Urteilsverkündung am 17. Mai um wenige Minuten nach 9.30 Uhr die Welt nicht mehr verstanden haben, angesichts dessen, was ihnen seit einigen Quartalen vehement von oben eingeimpft wird.

Denn die Vorsitzende Richterin verkündete, daß die Klage begründet sei. 
Die fristlose außerordentliche Kündigung des Hauptzollamtes München sei unwirksam.
Das Arbeitsverhältnis bestehe fort.
Es gebe keine personen- oder verhaltensbedingten Kündigungsgründe.
Insbesondere habe die Klägerin keine (wirklichen, durchgreifenden) Anhaltspunkte dafür geliefert, die Existenz der BRD zu leugnen bzw. die BRD abzulehnen.

Das völlig korrekte (wenngleich noch nicht rechtskräftige) Urteil kommt beinahe überraschend in einer Zeit der gesellschaftlichen Klimaverschärfung durch Politiker und Mainstream-Medien, die gegen vermeintliche „Reichsbürger“ fast generalstabsmäßig Stimmungsmache und geradezu bösartige Hetze betreiben. Der nicht klar definierte Begriff wird längst als Totschlagargument gegen nahezu jegliche unbequeme Ansicht verwendet, oder aber man unterstellt damit sogar infam und unwahr eine Nähe zum „Reichsbürgergesetz“  vom 15.09.1935 aus der Zeit der NS-Gewaltherrschaft, ohne dies aber offen zu benennen.

Ob die Bundesrepublik das für sie peinliche Urteil akzeptiert oder lieber riskieren will, sogar von höherer Instanz eine mutmaßlich nicht minder schallende Ohrfeige zu kassieren, bleibt nun längstens einen Monat abzuwarten.

Az.: 31 Ca 9716/17 (Arbeitsgericht München)

Von rbk