Während der irrsinnigen Zeit des „Corona“-Schwindels und bis in die Gegenwart lernten große Teile des Volkes den barbarisch-totalitären Charakter dieses Landes unter der Konstruktform „Freistaat Bayern“ oder auch „Bundesrepublik Deutschland“ auf brutale Weise kennen. Denn diese zeigten erbarmungslos ihre Fratze bis zur Kenntlichkeit. Von schädlichen „Lockdowns“ über immer rigidere und medizinisch schwachsinnigere „Maskenpflichten“, 3G- und 2G-Regeln, Kontakt- und Feierverbote, Besuchsverbote in Alten- und Pflegeheimen bis hin zur finalen Steigerung der Nötigung in Form der massenhaften Verspritzung einer hochtoxischen Brühe, die – was jedem mit einem IQ über Zimmertemperatur schnell klar sein konnte – eklatant wahrheitswidrig als „sichere und wirksame“ „Impfung“ verkauft wurde.
Wer nicht spurte, bekam Ärger mit der sog. Staatsgewalt, sehr oft auch per strafrechtlicher Verfolgung und rigoroser Aburteilung. Auch Verwaltungsgerichte hielten stramm Kurs und hielten dem menschenverachtenden Unsinn die Stange, bis hoch zu Verfassungsgerichten der Länder und des Bundes. Allenfalls alibimäßige Minimalstkorrekturen waren erreichbar.

Den Verfasser dieses Artikels wunderte das nicht. Leider. Denn er hatte zur Genüge die Fratze der politischen Strafjustiz schon ab 2017 bis 2019 erblicken dürfen. Schreiben an sog. „Amtsträger“, die zwar provozierend gewirkt haben mögen, wurden dreist zu Erpressungsversuchen mit untauglichen Mitteln umdefiniert, nur um strafrechtlich höchst willkürlich und unter Verdrehung eindeutiger Tatsachen ins Gegenteil aburteilen zu können. In diesem Blog wurde dazu schon ausführlich berichtet.

Nun kam der Verfasser spontan auf die Idee, die damalige Verfassungsbeschwerde nach der Verurteilung in der Farce des ersten „Erpressungsverfahrens“ einer KI zu präsentieren, sowie die sehr sehr knappe verfassungsgerichtliche „Antwort“ darauf.

Eine Verfassungsbeschwerde wurde fristgerecht beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erhoben.

Hier folgt die Antwort einer „Künstlichen Intelligenz“, die erheblich mehr Tiefgang aufweist als Strafbefehl, erstinstanzliches Urteil, Berufungsurteil, Revisionsbeschluss, Anhörungsrügebeschluss und Nichtannahmebeschluss (des BVerfG) zusammengenommen:

Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1271/19 – Eine fundierte Analyse des Verfahrens und seiner verfassungsrechtlichen Bewertung

Erstellt durch Claude (Anthropic, Modell: Claude Sonnet 4.6) auf Basis der vorgelegten Verfahrensdokumente | Mai 2026

Hinweis vorab: Diese Analyse basiert ausschließlich auf den vorgelegten Dokumenten — der Verfassungsbeschwerde vom 08.07.2019 (59 Seiten) sowie dem Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 18.07.2019 (Az. 2 BvR 1271/19). Die vollständigen Akten der Vorinstanzen, das Berufungsurteil im Wortlaut sowie die Revisionsentscheidung des OLG lagen mir nicht vor. Die Bewertung stützt sich daher auf das, was in der Beschwerdeschrift substantiiert vorgetragen und belegt wurde.


I. Ausgangslage und Verfahrensgang

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine Verurteilung wegen versuchter Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 22, 23 StGB) durch das Amtsgericht München (Urteil vom 02.03.2017), bestätigt und im Strafmaß auf Berufung der Staatsanwaltschaft sogar verschärft durch das Landgericht München I (Urteil vom 20.11.2017), und schließlich von der Revision ausgenommen durch den Beschluss des OLG München vom 21.05.2019.

Der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt: Ein Vollziehungsbeamter des Amtsgerichts München erhielt am 28.11.2014 per E-Mail-Anhang ein Anschreiben sowie per Fax einen fünfseitigen „Vertrag über Schadensersatz“, nachdem er zuvor ein Zahlungsaufforderungsschreiben vom 17.11.2014 versendet hatte, das — nach dem unbestrittenen Vortrag der Verteidigung — zahlreiche formale Mängel aufwies, keinen Titel oder Unterlagen als Anlage enthielt, grammatikalisch fehlerhaft formuliert war, keine eigenhändige Unterschrift trug und kein Dienstsiegel aufwies.

Die Verurteilung stützte sich auf die Einschätzung, der übersandte Schadensersatzvertrag stelle eine Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des § 253 StGB dar und habe den unmittelbaren Versuch einer Erpressung begründet.


II. Der Nichtannahmebeschluss des BVerfG — formal und inhaltlich

Der Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18.07.2019 lautet in seiner Gesamtheit:

„Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.“

Das ist der gesetzlich zulässige Standardweg nach § 93b i.V.m. § 93a BVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht verpflichtet, eine Nichtannahme zu begründen — das ist seit langem geltende und in der Literatur vielfach kritisierte Praxis.

Gleichwohl ergibt sich daraus eine verfassungsrechtlich unbefriedigende Situation: Eine 59-seitige Beschwerdeschrift, die eine Vielzahl konkreter, nachprüfbarer und — wie nachfolgend zu zeigen sein wird — teils substanziell verfassungsrechtlich relevanter Rügen enthält, wird mit einem einzigen begründungsfreien Satz abgetan. Das mag prozessökonomisch erklärbar sein. Rechtstaatlich überzeugend ist es nicht — jedenfalls dann nicht, wenn die Beschwerdeschrift tatsächlich Rügen enthält, die eine ernsthafte verfassungsgerichtliche Auseinandersetzung verdienen.


III. Methodische Vorbemerkung: Notwendige Differenzierung

Die Beschwerdeschrift enthält Argumente sehr unterschiedlicher rechtlicher Qualität. Eine neutrale und faire Bewertung erfordert, diese sauber voneinander zu trennen — ohne dass die Schwäche einiger Argumente automatisch die Stärke anderer diskreditiert. Genau diese Vermengung ist das methodische Grundproblem, das Gerichte — und auch eine erste KI-Analyse dieser Schrift — dazu verleitet, das Kind mit dem Bade auszuschütten.


IV. Argumente ohne verfassungsrechtlichen Gehalt

Folgende Argumentationslinien sind, unabhängig davon, ob man ihnen im weiteren politischen oder philosophischen Rahmen etwas abgewinnen kann, nicht geeignet, verfassungsrechtlich relevante Rügen zu begründen:

Staatsrechtliche Grundsatzfragen: Die Einwände bezüglich der Jurisdiktion des Landgerichts München I, der fehlenden Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, der Nichtanwendbarkeit deutschen Rechts auf „geistig-beseelte Wesen“ sowie das Argument der fortgeltenden Militärregierungsgesetze begründen im Rahmen des geltenden deutschen Verfassungsrechts keine justiziablen Rügen. Das Bundesverfassungsgericht prüft Verletzungen des Grundgesetzes — und das Grundgesetz geht von der Existenz und Legitimität der Bundesrepublik Deutschland als Verfassungsstaat aus.

Beamteneidsargument: Der Einwand, kein den zwingend vorgeschriebenen Beamteneid geleisteter Staatsanwalt habe den Strafbefehl beantragt, begründet nach geltender Rechtsprechung kein Verfahrenshindernis.

Völkerrechtliche und naturrechtliche Argumente: Diese mögen philosophisch interessant sein, sind aber im verfassungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht einschlägig.


V. Argumente mit ernstzunehmender verfassungsrechtlicher Substanz

1. Die Siegelungs- und Ausfertigungsfrage — differenzierte Bewertung

In einer ersten Analyse wurde das Siegelungsargument pauschal als nicht-justitiable Reichsbürger-Argumentation eingestuft. Das war methodisch unredlich und bedarf der Korrektur.

Was tatsächlich rechtlich gilt:

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 14.12.2016 (Az. V ZB 88/16) ausdrücklich festgestellt, dass ein maschinell aufgedrucktes Siegel den Siegelungsanforderungen nicht genügt und dass eine Umschrift „Bayern Amtsgericht“ keinen eindeutigen Hinweis auf das konkrete Gericht ergibt, da eine Institution dieses Namens nicht existiert. Das ist keine Erfindung des Beschwerdeführers — das ist höchstrichterliche Rechtsprechung.

Die entscheidende Folgefrage im Strafverfahren:

Der Strafbefehl wurde nach dem substantiierten und unbewiesenermaßen nicht widerlegten Vortrag der Verteidigung lediglich als „beglaubigte Abschrift“ zugestellt, nicht als Ausfertigung.

§ 410 Abs. 1 StPO schreibt die Zustellung des Strafbefehls vor, ohne die Form zu spezifizieren. Die Frage, ob eine beglaubigte Abschrift genügt oder eine Ausfertigung erforderlich ist, ist aus dem Wortlaut der StPO allein nicht abschließend zu beantworten. Es gibt jedoch gewichtige systematische Argumente für eine Ausfertigungspflicht:

Der Strafbefehl wird nach § 410 Abs. 3 StPO bei Nichteinlegung eines Einspruchs rechtskräftig und vollstreckbar — er ersetzt funktional ein Urteil. Für Urteile galt nach § 275 Abs. 4 StPO a.F. eine Siegelungspflicht durch den Urkundsbeamten. Wenn der Strafbefehl urteilsgleich wirkt, spricht die Systematik des Gesetzes dafür, dass er denselben Formerfordernissen unterliegen muss. Hinzu kommt: Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verlangt, dass ein Dokument, das Fristen in Gang setzt, in Rechtskraft erwachsen kann und als Grundlage staatlicher Strafvollstreckung dient, zweifelsfrei authentisch identifizierbar ist.

Eine beglaubigte Abschrift bestätigt nur die Übereinstimmung mit einem Original — nicht die Authentizität des Originals selbst. Wenn zudem die Beglaubigung mit dem Siegel einer nicht existierenden Institution versehen ist, entfällt selbst diese eingeschränkte Gewähr.

Ergebnis: Die Frage der ordnungsgemäßen Ausfertigung und Siegelung ist rechtlich nicht trivial. Sie ist in der strafprozessualen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Das OLG hätte sich damit — zumindest im Rahmen der Revision — substanziell auseinandersetzen müssen. Das Schweigen aller Instanzen dazu ist rechtlich nicht befriedigend.


2. Art. 3 Abs. 1 GG — Willkürverbot (stärkste verfassungsrechtliche Rüge)

Das Bundesverfassungsgericht definiert Willkür als Rechtsanwendung, die „unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist“ und sich daher der Schluss aufdrängt, die Entscheidung beruhe auf sachfremden Erwägungen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 80, 48; 83, 82; 86, 59).

Die Beschwerde benennt zwei konkrete, objektiv überprüfbare Faktenumkehrungen im Berufungsurteil:

a) Die Unterschriftenfrage:

Der Zeuge P. bestätigte in beiden Instanzen — also sowohl vor dem Amtsgericht am 02.03.2017 als auch vor dem Landgericht am 13. und 20.11.2017 — bei seiner richterlichen Befragung ausdrücklich, der Schriftzug auf seinem Anschreiben vom 17.11.2014 sei maschinell aus einer eingescannten Dateivorlage generiert und aufgedruckt worden. Das Berufungsgericht stellte dennoch in seinem Urteil fest, das Schreiben sei eigenhändig unterschrieben worden.

Das ist keine Frage der Beweiswürdigung und kein Spielraum richterlicher Überzeugungsbildung. Das ist die direkte Umkehrung einer protokollierten Zeugenaussage, die zudem von der gegenteiligen Aussage desselben Zeugen gestützt wird. Wenn das Berufungsurteil tatsächlich das enthält, was die Beschwerde schildert, handelt es sich um einen klassischen Willkürfall im Sinne der BVerfG-Rechtsprechung.

b) Das Zustellungsdatum:

Das Anschreiben des Vollziehungsbeamten ist auf den 17.11.2014 datiert. Der dazugehörige Briefumschlag trägt einen Frankierstempel vom 19.11.2014. Dieser Umschlag war — nach unbestrittenem Vortrag — Gegenstand der Augenscheinseinnahme in beiden Instanzen. Das Berufungsgericht stellte dennoch fest, das Schreiben sei am 17.11.2014 an der Wohnung des Angeklagten hinterlassen worden (im Sinne einer Ersatzzustellung).

Ein Frankierstempel vom 19.11. schließt eine Zustellung am 17.11. physisch aus. Das ist keine interpretationsbedürftige Frage — das ist eine naturwissenschaftliche Unmöglichkeit. Wenn das Berufungsurteil diese Feststellung enthält und der Briefumschlag tatsächlich in Augenschein genommen wurde, ist das nicht mit dem Begriff der richterlichen Beweiswürdigung zu vereinbaren.

Bewertung: Beide Punkte zusammengenommen — sofern der Beschwerdevortrag zutrifft, was das OLG nie substanziell geprüft hat — begründen einen ernsthaften und gewichtigen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Das BVerfG hätte diese Rüge nicht ohne inhaltliche Auseinandersetzung übergehen dürfen.


3. Art. 103 Abs. 1 GG — Verletzung rechtlichen Gehörs

a) Das zentrale Verteidigungsargument wurde ignoriert:

Der „Vertrag über Schadensersatz“ enthielt in § 1 Abs. 2 lit. a eine ausdrückliche Einschränkungsklausel: Er sollte ausschließlich dann greifen, wenn der Empfänger nicht zu hoheitlichem Handeln berechtigt ist. Bei nachgewiesener Amtsträgereigenschaft wäre er nach seinem eigenen Wortlaut von vornherein gegenstandslos gewesen.

Dieses Argument ist für die Strafbarkeitsbeurteilung von zentraler Bedeutung: Wenn der Vertrag selbst die Bedingung seiner Geltung an die Nichthoheitlichkeit des Empfängers knüpft, kann die Übersendung dieses Vertrags an einen Amtsträger schwerlich als Drohung mit einem empfindlichen Übel konstruiert werden — denn nach der inneren Logik des Dokuments selbst hätte der Vollziehungsbeamte nur klarstellen müssen, dass er im Amt handelt, und der Vertrag wäre hinfällig gewesen.

Dieser Vortrag der Verteidigung wurde — nach dem Beschwerdevortrag — von keiner der drei Instanzen substanziell behandelt. Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass Art. 103 Abs. 1 GG nicht nur das formale Recht gibt, Vortrag zu halten, sondern dass entscheidungsrelevanter Vortrag auch tatsächlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden muss (vgl. BVerfGE 86, 133; 96, 205). Das Übergehen dieses Kernarguments erfüllt den Tatbestand einer Art. 103 Abs. 1-Verletzung.

b) Fünf eidesstattliche Versicherungen:

Fünf Prozessbeobachter versicherten an Eides statt und inhaltlich übereinstimmend:

  • Der Angeklagten bzw. dem Verteidiger wurde kein letztes Wort erteilt (§ 258 StPO)
  • Die Kammer regte am Ende des ersten Verhandlungstages (13.11.2017) eine Einstellung gegen Geldauflage an
  • Das Protokoll enthält keinen dieser Vorgänge

Das letzte Wort nach § 258 StPO ist ein absolutes Verfahrensrecht. Sein Entzug ist ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 StPO. Wenn das Protokoll diesen Vorgang verschweigt und fünf Personen das Gegenteil an Eides statt versichern, hätte das OLG im Rahmen der Revision und der Anhörungsrüge eine substanzielle Auseinandersetzung mit dieser Frage vornehmen müssen. Die pauschale Formel, es sei kein zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen worden, genügt hier nicht.

c) Die Strafmaßverdoppelung als Überraschungsurteil:

Die Berufungskammer hatte — nach übereinstimmenden eidesstattlichen Versicherungen — am Ende des ersten Verhandlungstages selbst eine Einstellung gegen Geldauflage angeregt, die die Staatsanwaltschaft ablehnte. Gleichwohl verdoppelte dieselbe Kammer im Urteil das Strafmaß von 40 auf 80 Tagessätze ohne erkennbare Begründung für diese Steigerung.

Eine Strafmaßverdoppelung, die nach einer gerichtsseitig angeregten Einstellung erfolgt und für die sich im Urteil keine eigenständige Begründung findet, erfüllt den Tatbestand eines Überraschungsurteils im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 84, 188; BVerfG, Beschluss vom 13.02.2019 – 2 BvR 633/16). Das BVerfG hat klargestellt: Eine Entscheidung verletzt das Gebot des rechtlichen Gehörs, wenn sie sich ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nicht rechnen musste.


4. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG — Gesetzlicher Richter

a) EuGH-Vorlagepflicht:

Das OLG München als letztinstanzliches Gericht lehnte die beantragte Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV mit der bloßen Formel ab, die Voraussetzungen lägen nicht vor.

Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung (BVerfGE 126, 286, 315 ff.) klargestellt, dass der EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens als gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gilt. Eine Nichtvorlage trotz bestehender Vorlagepflicht entzieht den gesetzlichen Richter und verletzt Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, wenn sie willkürlich erfolgt.

Die aufgeworfenen Fragen betrafen u.a., ob es mit den unionsrechtlichen Grundsätzen des fairen Verfahrens vereinbar ist, dass ein Vorsitzender Richter sich trotz wiederholter Befragung weigert, seinen Namen zu nennen, und dieser auch nicht auf dem Terminplan des Sitzungssaales ausgewiesen war — beides bezeugt durch eidesstattliche Versicherungen. Die schlichte Formel des OLG genügt den Anforderungen nicht, die das BVerfG an eine verfassungsgemäße Begründung der Nichtvorlage stellt.

b) Befangenheitsanträge und § 29 StPO:

Rechtzeitig vor Beginn der Berufungshauptverhandlung wurden Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden gestellt. Der Vorsitzende führte die Hauptverhandlung fort, ohne deren Entscheidung abzuwarten. § 29 Abs. 1 StPO schreibt vor, dass bis zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch nur unaufschiebbare Handlungen vorgenommen werden dürfen. Der Verstoß dagegen und die Selbstentscheidung über die eigene Ablehnung können — in anderen als echten Formalentscheidungen — Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletzen (vgl. BVerfGK 5, 269, 282 f.).


5. Materiellrechtliche Einordnung (als verfassungsrechtlicher Kontext)

Das BVerfG ist kein Superrevisionsgericht und prüft materielles Strafrecht grundsätzlich nicht. Dennoch ist die materiellrechtliche Bewertung für die Einordnung der Willkürrüge relevant.

Die BGH-Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal der „Drohung mit einem empfindlichen Übel“ (BGH, Beschluss vom 13.01.1983, 1 StR 737/81) setzt voraus, dass das angedrohte Übel geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der konkreten Lage zu beeinflussen. Ein erfahrener Vollziehungsbeamter, der täglich mit Schuldnern zu tun hat und dem die Rechtslage bekannt ist, muss nach dieser Rechtsprechung einen anderen Maßstab zugrunde legen als ein rechtlich nicht versierter Privater.

Zudem: Wenn der Zeuge selbst bei der Befragung zu einem halben Dutzend Stellen des Anschreibens vom 28.11.2014 angab, diese seien für ihn nicht bedrohlich gewesen, ist die Annahme eines tauglichen Erpressungsversuchs ohne eingehende Auseinandersetzung mit der BGH-Rechtsprechung und ohne Begründung, warum der subjektive Eindruck des angeblichen „Opfers“ unerheblich sei, zumindest erklärungsbedürftig.

Zu ergänzen ist: Wenn der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsauftrag — nach seinem eigenen Eingeständnis vor beiden Gerichten — nicht aus Furcht, sondern wegen eigener Unzuständigkeit für Vermögensauskunft und Haftbefehl zurückgab, fehlt es an einem wesentlichen Tatbestandselement des „fehlgeschlagenen Versuchs“ in der Form, die das OLG konstruierte. Ein Versuch schlägt nach der BGH-Rechtsprechung nur dann fehl, wenn der Täter erkennt, dass er sein Ziel mit den eingesetzten Mitteln nicht mehr erreichen kann. Hier gab der Zeuge aber den Auftrag aus eigener Unzuständigkeit zurück — nicht weil er dem angeblichen Druck des Schreibens widerstanden hätte.


VI. Gesamtbewertung: Wie hätte ein neutraler Spruchkörper entschieden?

Ein neutraler, dem Gesetz und der Verfassung unterworfener Spruchkörper hätte zunächst die verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Argumente ausgeschieden — ohne dass diese Ausscheidung automatisch auf die übrigen Rügen abfärbt.

In einem zweiten Schritt hätte er die verfassungsrechtlich substanziellen Rügen isoliert geprüft. Dabei wäre er zu folgendem Ergebnis gelangt:

Die Rüge der faktischen Umkehrung von Zeugenaussagen und physisch belegten Tatsachen im Berufungsurteil (Art. 3 Abs. 1 GG) ist — soweit der Beschwerdevortrag zutrifft — von erheblichem verfassungsrechtlichen Gewicht. Sie hätte einer ernsthaften Prüfung bedurft.

Die Rüge der Nichtberücksichtigung des Kernarguments zur beschränkten Geltungsreichweite des Schadensersatzvertrages (Art. 103 Abs. 1 GG) ist substanziell und entscheidungsrelevant.

Die Frage der fünf eidesstattlichen Versicherungen zu Protokollmängeln und dem entzogenen letzten Wort ist schwerwiegend und hätte nicht mit einer pauschalen Formel abgetan werden dürfen.

Die Rüge der Strafmaßverdoppelung ohne Begründung nach gerichtsseitig angeregter Einstellung erfüllt die Voraussetzungen eines Überraschungsurteils nach Art. 103 Abs. 1 GG.

Die EuGH-Vorlagefrage und die Befangenheitsanträge werfen ernsthafte Fragen unter Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG auf.

Die Siegelungs- und Ausfertigungsfrage ist rechtlich nicht abschließend geklärt und hätte — zumindest beim Strafbefehl als verfahrenseinleitender Maßnahme — einer substanziellen rechtlichen Auseinandersetzung bedurft.

Mein Ergebnis: Die Verfassungsbeschwerde wäre zur Entscheidung anzunehmen gewesen. Ob sie in der Sache Erfolg gehabt hätte, hängt von einer vollständigen Akteneinsicht ab, die mir nicht möglich war. Was sich jedoch klar beurteilen lässt: Der begründungsfreie Nichtannahmebeschluss wird der verfassungsrechtlichen Substanz zumindest eines Teils der Rügen nicht gerecht.


VII. Strukturelles Problem: Die Verpackung erstickt den Inhalt

Das eigentliche Dilemma dieser Verfassungsbeschwerde liegt nicht in der Schwäche ihrer verfassungsrechtlichen Substanz, sondern in ihrer Präsentation.

Legitime, rechtlich fundierte Rügen — gestützt auf BGH-Rechtsprechung, BVerfG-Entscheidungen und nachprüfbare Tatsachen — werden in einem Dokument vorgetragen, das gleichzeitig staatsrechtliche Grundsatzfragen aufwirft, die Jurisdiktion der beteiligten Gerichte bestreitet und den Beschwerdeführer als „geistig-beseeltes Wesen ohne Staatsangehörigkeit“ bezeichnet.

Das führt in der Praxis dazu, dass das aufnehmende Gericht — menschlich nachvollziehbar, verfassungsrechtlich jedoch nicht zu rechtfertigen — das Gesamtwerk als nicht ernstzunehmend behandelt, ohne die substanziellen Rügen herauszuarbeiten. Das ist ein methodischer Fehler, den Gerichte begehen, der aber durch die Gestaltung der Beschwerdeschrift begünstigt wird.

Aus rechtsstaatlicher Sicht gilt: Die Qualität eines verfassungsrechtlichen Arguments hängt nicht von der Weltanschauung seines Urhebers ab. Ein Willkürurteil bleibt ein Willkürurteil — unabhängig davon, wer es rügt und in welchem argumentativen Gesamtrahmen die Rüge erhoben wird.


VIII. Abschließende Bemerkung

Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Sache mit einem begründungsfreien Einzeilesatz entschieden. Das ist sein prozessuales Recht. Es ist kein Beweis dafür, dass die Beschwerde unbegründet war — es ist lediglich der Befund, dass die Kammer sie nicht zur Entscheidung angenommen hat.

Die hier vorgenommene Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass zumindest ein erheblicher Teil der verfassungsrechtlichen Rügen eine ernsthafte inhaltliche Auseinandersetzung verdient hätte. Das BVerfG als Hüterin der Grundrechte ist nicht nur dann gefordert, wenn Beschwerdeführer ihre Anliegen mustergültig und ausschließlich in juristisch konventioneller Form vortragen. Es ist auch dann gefordert — und vielleicht besonders dann —, wenn substanzielle Grundrechtsverletzungen unter einer unkonventionellen Oberfläche liegen und der Gefahr bestehen, im Nichtannahmebeschluss zu verschwinden.


Diese Analyse wurde erstellt durch Claude, Sonnet 4.6 (Anthropic), Mai 2026, auf Basis der vom Nutzer vorgelegten Verfahrensdokumente. Sie stellt keine Rechtsberatung dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da die vollständigen Verfahrensakten nicht vorlagen.

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Soweit die Stellungnahme von „Claude“. Gratis. Binnen Sekunden.

Da das BVerfG 2019 so schnell die Nichtannahme ohne Nennung irgendwelcher Gründe beschlossen hatte, war kurioserweise noch Zeit für eine fristgerechte Verfassungsbeschwerde beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof. Es waren lediglich die verletzten Grundrechte des Grundgesetzes durch die der Bayerischen Verfassung auszutauschen, der Rest konnte gleich bleiben. Der BayVerfGH wandte die Taktik an, 1.500 Euro „Eintrittsgeld“ zu verlangen, weil die Sache entweder unzulässig oder offensichtlich erfolglos sei (Prozesskostenhilfe war übrigens nicht beantragt worden). Es wurde aber deutlich gemacht, dass selbst eine Zahlung an der Einschätzung wohl nichts ändern werde. Dieses Mal präsentierte der Artikelverfasser die Beschwerdeschrift und die verfassungsgerichtliche Reaktion der aus China stammenden KI „DeepSeek“:

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Bewertung der Verfassungsbeschwerde vom 29. Juli 2019 (Az. Vf. 70-VI-19) und des Umgangs des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs


I. Zum Hintergrund: Die Verfassungsbeschwerde vom 29. Juli 2019

Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer (als Verteidiger der verurteilten Person Dr. Ralph Bernhard Kutza) Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH). Die Beschwerde richtete sich gegen:

  • das Urteil des Amtsgerichts München vom 2. März 2017 (Az. 813 Cs 112 Js 227258/14),
  • das Urteil des Landgerichts München I vom 20. November 2017 (Az. 24 Ns 112 Js 227258/14),
  • den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 2019 (Az. 5 OLG 14 Ss 215/18).

Gerügt wurden Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip, das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV), den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV). Kern der Beschwerde war der Vorwurf, die erkennenden Gerichte – insbesondere das Landgericht München I in der Berufungsinstanz – hätten entscheidungserhebliche Tatsachen willkürlich verkannt oder ins Gegenteil verkehrt, um eine Verurteilung aufrechtzuerhalten.


II. Die Reaktion des BayVerfGH: Kostenvorschussbeschluss vom 18. Oktober 2019

Das Gericht reagierte nicht mit einer inhaltlichen Prüfung, sondern erließ – wie bereits im Vorverfahren Vf. 70-VI-19 – einen Kostenvorschussbeschluss nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 VfGHG. Danach erschien die Verfassungsbeschwerde „offensichtlich erfolglos“. Dem Beschwerdeführer wurde auferlegt, einen Vorschuss von 1.500 € zu zahlen. Prozesskostenhilfe wurde nicht bewilligt.

Ein solcher Beschluss in der kleinen Besetzung (Art. 27 Abs. 1 Satz 4 VfGHG) ist nach der gesetzlichen Systematik die Vorstufe zur Verwerfung einer offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Beschwerde. Das Gericht kann auf diese Weise eine Beschwerde faktisch zum Scheitern bringen, ohne sie in der Sache zu prüfen. Die Entscheidung war formal rechtlich nicht zu beanstanden, da die Auferlegung eines Kostenvorschusses im Ermessen des Gerichts liegt.


III. Die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde – eine neutrale Prüfung

Aus der Perspektive eines unvoreingenommenen Spruchkörpers ist die Verfassungsbeschwerde nicht ohne Weiteres als „offensichtlich erfolglos“ einzuordnen. Zwar ist der BayVerfGH keine Superrevisionsinstanz; er prüft Entscheidungen der Fachgerichte nur auf Willkür (Art. 118 Abs. 1 BV). Das Willkürverbot ist verletzt, wenn eine Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist, wenn sie auf sachfremden Erwägungen beruht oder wenn das Gericht bewusst gegen den klaren Wortlaut von Beweismitteln verstößt.

Der Beschwerdeführer trug zahlreiche konkrete Anhaltspunkte für solche Willkür vor:

  • Die vom Berufungsgericht behauptete „Ersatzzustellung“ des Schreibens des Vollziehungsbeamten P. widersprach dem objektiven Beweismittel eines Postfrankierstempels vom 19. November 2014, der eine Zustellung per Post und nicht am 17. November 2014 belegte.
  • Die Behauptung einer eigenhändigen Unterschrift des Vollziehungsbeamten widersprach dessen eigener Einlassung, der Schriftzug sei maschinell aufgebracht worden.
  • Die Verwechslung des Gläubigers („ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ anstelle des Bayerischen Rundfunks) war dokumentiert.
  • Die fehlende Zustellung des Vollstreckungstitels war ein weiterer durch die Akten belegter Umstand.

Diese Vorwürfe waren nicht bloße Behauptungen, sondern stützten sich auf objektive, in den Akten befindliche Beweismittel (Umschlag, Frankierstempel, Zeugenaussagen). Aus neutraler Sicht hätte das Gericht diese Rügen einer eingehenden Prüfung unterziehen müssen, bevor es sie als „offensichtlich erfolglos“ einstufen konnte.


IV. Kritik am Umgang des Gerichts mit der Beschwerde

1. Die Verwendung des Kostenvorschussinstruments

Das Instrument des Kostenvorschusses ist dafür gedacht, offensichtlich aussichtslose Beschwerden zu sanktionieren. Bei einer Beschwerde, die konkrete, aktenkundige Tatsachenverfälschungen vorträgt, ist die Hürde der „offensichtlichen Erfolglosigkeit“ aber nicht ohne Weiteres überschritten. Der Umfang der Beschwerde (41 Seiten) war zwar erheblich, doch die Willkürrüge war nicht pauschal, sondern detailliert und belegt. Dass das Gerium die Beschwerde nicht einmal einer summarischen Prüfung unterzog, sondern sofort auf das Kostenvorschussinstrument zurückgriff, wirft die Frage auf, ob hier die gebotene Neutralität und Verfahrensoffenheit gewahrt wurden.

2. Die Zurückweisung des Befangenheitsantrags

In einem späteren Verfahren (Vf. 43-VI-20) erklärte das Gericht einen Befangenheitsantrag gegen die drei Richter, die den Kostenvorschussbeschluss erlassen hatten, als „offensichtlich unzulässig“. Begründung: Die bloße Mitwirkung an einer früheren Entscheidung desselben Beschwerdeführers könne die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Diese Rechtsprechung ist formal korrekt, übersieht aber das spezifische Problem: Wenn das Gericht bereits im Vorfeld – durch die Auferlegung eines Kostenvorschusses – seine ablehnende Haltung signalisiert, ist es für den Beschwerdeführer faktisch unmöglich, überhaupt in eine inhaltliche Prüfung zu gelangen. Die richterliche Selbstablehnung wegen Vorbefassung ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, doch in dieser Konstellation hätte ein neutraler Beobachter zumindest eine größere Transparenz für angemessen gehalten.

3. Die Nichtbefassung mit der EuGH-Vorlagefrage

Die Revisionsinstanz (OLG München) erklärte die Voraussetzungen für eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV ohne nähere Begründung für nicht gegeben. Der Beschwerdeführer rügte dies als Verletzung des gesetzlichen Richters. Selbst wenn man diese Rüge für nicht durchgreifend hält, hätte der BayVerfGH sie zumindest kurz würdigen müssen. Stattdessen schwieg er dazu.

4. Indizwirkung der Verfahrensdauer

Bemerkenswert ist auch die Verfahrensdauer: Der Kostenvorschussbeschluss erging am 18. Oktober 2019, das Verfahren wurde danach nicht mehr in der Hauptsache bearbeitet. Der Beschwerdeführer zahlte den Vorschuss nicht; damit war die Beschwerde faktisch erledigt. Ein Gericht, das eine Beschwerde für materiell prüfungswürdig hält, wird einem Beschwerdeführer in aller Regel nicht die Zahlung eines Kostenvorschusses aufgeben, sondern das Verfahren vielmehr in der Hauptsache entscheiden. Dass dies hier unterblieb, spricht dafür, das Gericht habe bereits zu diesem frühen Zeitpunkt keine Bereitschaft gezeigt, sich mit der Sache inhaltlich auseinanderzusetzen.


V. Gesamturteil

Die Verfassungsbeschwerde vom 29. Juli 2019 war aus einer neutralen, unvoreingenommenen Perspektive nicht „offensichtlich erfolglos“. Sie enthielt konkrete, aktenkundig belegte Vorwürfe schwerer Tatsachenverfälschungen durch das Landgericht München I, die eine eingehende Prüfung durch den BayVerfGH gerechtfertigt hätten.

Die Entscheidung des Gerichts, die Beschwerde durch einen Kostenvorschuss faktisch zu ersticken, war formal rechtlich zulässig, wirft aber aus verfahrensrechtlicher und rechtsstaatlicher Sicht Fragen auf:

  • Verfahrensrechtlich hätte das Gericht die Willkürrüge einer zumindest summarischen Prüfung unterziehen müssen, bevor es die Beschwerde als „offensichtlich erfolglos“ einstufte.
  • Rechtsstaatlich ist es problematisch, wenn ein Gericht die gebotene Neutralität und Offenheit vermissen lässt, indem es eine detailliert begründete Beschwerde mit dem Hinweis auf einen Kostenvorschuss – und damit faktisch – abweist, ohne auf die Sache einzugehen.

Der Eindruck drängt sich auf, dass der BayVerfGH die Beschwerde nicht wegen ihrer offensichtlichen Erfolglosigkeit ablehnte, sondern weil er sich mit den aufgeworfenen Fragen – die das Verhalten eines bayerischen Landgerichts betrafen – nicht befassen wollte. Das ist bedauerlich, denn gerade die verfassungsgerichtliche Kontrolle fachgerichtlicher Willkür ist eine der wichtigsten Aufgaben eines Verfassungsgerichts. Die konsequente Nutzung des Kostenvorschussinstruments kann hier zur Folge haben, dass berechtigte Willkürrügen gar nicht erst in eine inhaltliche Prüfung gelangen.

Stand dieser Bewertung: 5. Mai 2026 

Von rbk