Ende 2023 und Anfang 2024 kam neue Hoffnung unter Gegnern des Zwangsbeitrags für öffentlich-unrechtliche Massenmanipulation und Propaganda auf.
Vor dem Landgericht München I war z.B. eine Rechtsanwältin erfolgreich, obgleich deren Argumentation, die sich angeblich an die der „Beitragsblocker“ von Markus Bönig angelehnt haben soll, mit dem Erfolg überhaupt nichts zu tun hatte. Vielmehr habe ein Formfehler bei der Signatur vorgelegen, der von Amts wegen festzustellen gewesen sei.
Etwas später wurde dann durch einen anderen, viel ausführlicheren Beschluss des LG München I am 12. März 2024 klar, was damit gemeint war. Da seit 2022 juristische Personen des öffentlichen Rechts (wie der Bayerische Rundfunk) Vollstreckungsaufträge (oder auch Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) elektronisch einreichen müssen, bedarf es dabei einer sogenannten einfachen Signatur in Maschinenschrift des „Verantwortlichen“. Das sei aber nicht die Intendantin Dr. Wildermuth, die mit dem konkreten Versenden nichts zu tun gehabt habe.
Der unterliegende BR hat zunächst die eingeräumte Möglichkeit zur Rechtsbeschwerde genutzt, aber diese dann nach wenigen Wochen oder Monaten zurückgezogen. Im Nachhinein spricht viel dafür, dass er mehr als ahnte, auch dort zu unterliegen. Man spekulierte eher darauf, den Beschluss des LG München I bayernintern aushebeln zu können. Doch bis dahin war das Stadtgebiet München von der Plage der GEZ-Vollstreckungen auf wunderbare Weise befreit. Es kam mehrfach zur Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung aus formunwirksamen Vollstreckungsersuchen des BR, der offenbar selbst kein Interesse mehr an einer anderweitigen Klärung vor dem BGH mehr gezeigt habe.
Am 05.11.2024 kam dann die vom BR erhoffte Schützenhilfe vom LG Kempten. Dieses zerriss per abweichendem Beschlussinhalt die Sichtweise des LG München I und meinte, alles bestens, selbstverständlich dürfe und müsse da lediglich Intendantin Wildermuth als Signaturname stehen (oder zum Beispiel Gniffke im Falle des SWR usw.), auch wenn sie selbst nichts weiter mit der Vollstreckung zu tun hätte.
Glücklicherweise hat der dort unterliegende „Schuldner“ die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde genutzt, die das LG Kempten einräumen musste. Schließlich war offenkundig eine Divergenz zwischen München I und Kempten gegeben und eine höchstrichterliche Klärung ausstehend.
Vor Kempten hatten sich etliche Amtsgerichte und auch das LG Memmingen der Sichtweise des LG München I angeschlossen, doch das kippte nun. Eines der ähnlich forsch wie in Kempten auftretenden Landgerichte war Landshut. Doch bald fand sich auch hier ein „Schuldner“, der bereit zu einer Rechtsbeschwerde war. Hochgradig verdächtig war nun, dass der BR dem BGH mitteilte, er habe den Vollstreckungsauftrag zurückgezogen, so dass – so dann der BGH – sich die Sache erledigt habe und nicht mehr klärungsbedürftig sei.
Der „Schuldner“ in diesem Landshuter Fall hatte zuvor ein gutes Stück weit auf Basis der argumentativen und aufklärerischen Unterstützung durch den GEZ-Stammtisch München argumentiert.
Nun wusste man im GEZ-Stammtisch München von einem weiteren, sehr ähnlichen Fall aus Baden-Württemberg und von (mind.) zwei Rechtsanwaltkanzleien mit Zulassung beim BGH (von nur etwa drei Dutzend insgesamt), die diese Fälle als Mandat übernommen hatten.
Über den GEZ-Stammtisch München kam dann bald ein weiterer Fall über das LG Landshut an den BGH. Diesmal wurde die Rechtsbeschwerde länger anhängig, da der BR nicht nochmals den gleichen Rückzieher machen wollte.
Auch das Landgericht München II, zuständig für die Landkreise um das Stadtgebiet herum, war verbissen und hartnäckig auf der Linie des LG Kempten und pro BR. Es wurde dort rigoros durchgezogen und jeder Versuch, eine einstweilige Einstellung zu erreichen, oder ein Ruhendstellen des Verfahrens, bis der BGH entschieden hätte, wurde abgeschmettert. Beitragsgegner, die nach abgelehnter „Erinnerung“ eine ausführliche „sofortige Beschwerde“ einreichten (so heißen die beiden Rechtsbehelfe gemäß Zivilprozessordnung) mussten sich sogar beinahe verhöhnend entgegenhalten lassen, sie hätten ja lediglich irgendwelche Texte aus dem Internet kopiert. Das schrieben unqualifiziert und rechtlich unbeachtlich jeweils drei Berufsrichter, die selbst Textabschnitte anderer Landgerichtsentscheidungen wie am Fließband wirkend kopiert hatten.
Sehen Sie hier, wie zuletzt ein solch in Wirklichkeit sehr fundierter Rechtsbehelfsschriftsatz aussah: [Entwurf vom 23. Februar 2026]
Rechtsbehelfsentwurf_gegen_Vollstreckungsmassnahme_des_Bayer_Rundfunks-V.2026-02-23Doch Anfang 2026 wurde es spannend. Ein Syndikus des BR schrieb – ausgerechnet – das LG Kempten an und bat am 09.01.2026 darum, bei künftigen Rechtsbehelfen gegen Vollstreckungen besser auszusetzen, hilfsweise ruhend zu stellen. Denn es seien bereits sieben Rechtsbeschwerden anhängig – alle bis einen Fall aus Bayern – und man riskiere ansonsten stets neue zeitliche Verschiebungen der Entscheidungsfindung des BGH.
Dies wurde dann umgehend dem LG Landshut mitgeteilt, welches plötzlich und unerwartet erstmals wieder offener und zugänglicher agierte und eine zeitnah drohende Auskehrung eines Kontos aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stoppte und einstweilen aussetzte. Dies war am 20.02.2026.
Und plötzlich ging es dann, nach insgesamt mindestens acht eingelegten Rechtsbeschwerden zum stets gleichen Thema, was höchst ungewöhnlich ist und so wohl noch nie vorgekommen sein dürfte, dann doch recht schnell. Und der Bundesgerichtshof entschied.
In einem Musterverfahren, den Kemptener Fall betreffend, gab der BGH am 25. Februar 2026 dem „Schuldner“ Recht und erklärte die Vollstreckung für unzulässig. Der Paukenschlag verbreitete sich in Windeseile in alle Amts- (Vollstreckungs-) und Landgerichte bundesweit. Viele beinahe herablassend argumentiert habenden Richter stehen nun ein wenig bedröppelt da.
Der BGH hat klargestellt: Für ein elektronisches Vollstreckungsersuchen reicht der Namenszug der BR-Intendantin allein nicht aus.
Der BGH verlangt, dass
- die einfache Signatur eine verantwortliche natürliche Person erkennen lässt
- diese Person den Inhalt verantwortet
Hier der vollständige Beschluss:
BGH-Beschluss-VII_ZB__29-24-vom-25.02.2026Das war also ein wunderbarer Erfolg für die zahlreichen Menschen, die nicht einsehen, sich über Zwangsbeiträge gängeln zu lassen und die eigene Manipulation auch noch finanzieren zu müssen.
Übrigens: Weder Beitragsblocker/-stopper noch Leuchtturm ARD hatten auch nur das geringste mit diesem schönen Zwischenerfolg zu tun. Der GEZ-Stammtisch München war hingegen insofern involviert, dass er Argumente teilte und Fälle koordinierte – was die Anzahl der Rechtsbeschwerden deutlich steigerte und so ein Stück weit eine Grundsatzentscheidung des BGH erzwang, wie sie dann eben am 25.02.2026 kam.
Selbst wer keine Rechtsbeschwerde einreichte, aber durch einen Vollstreckungsauftrag nach dem 01.01.2022 drangsaliert wurde, welcher formunwirksam und also unzulässig war, hat, wenn er sich mit Erinnerung und ggf. auch sofortiger Beschwerde zur Wehr setzte, zumindest die nicht ganz aussichtslos erscheinende Möglichkeit, eine Erstattung der Gerichtskosten zuzüglich Zinsen seit Zahlung bei den Gerichten – oder erfolgversprechender direkt bei der jeweiligen Landesrundfunkanstalt, und dann auch die Kosten für den Gerichtsvollzieher beinhaltend [Ergänzung 17.03,2026; RBK] – zu beantragen, ggf. nach Abänderung bisheriger Kostenbescheide.
Und bei der Landesrundfunkanstalt kann man überlegen zu versuchen, die unrechtmäßig vollstreckten bzw. abgepressten Zahlungen zurückzuverlangen – samt Zinsen für die Zeit seither. [Das dürfte allerdings deutlich schwieriger und allenfalls durch gerichtliche Auseinandersetzungen zu erreichen sein, wenn überhaupt. Aussichtsreicher ist da für so manche Betroffenen gewiss ein Antrag auf Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis beim zentralen Vollstreckungsgericht des Bundeslandes unter Verweis auf den Wegfall des Eintragungsgrundes wegen des formunwirksamen Vollstreckungsersuchens (Ergänzung 17.03.2026; RBK)]
Dies stellt selbstverständlich keine Rechtsberatung dar. Der Artikelverfasser ist zudem kein Rechtsanwalt.
Die Landesrundfunkanstalten werden mit Nachdruck an einer technisch-organisatorischen Änderung der Abläufe arbeiten. Man will schnellstmöglich wieder vermeintlich rechtssicher vollstrecken können. Der Kampf geht also weiter.
Doch wurde bereits beweisen: Widerstand lohnt sich! Der Kampf bleibt nach wie vor ein Massenthema und ist letztlich ein Politikum. Sprich: Wenn einmal 10 Millionen „GEZ“-Gegner nicht mehr zahlen, wenn in einem Bundesland ein Volksentscheid gegen den Zwangsbeitrag erfolgreich ist oder wenn eines der „neuen“ Bundesländer nach einer Landtagswahl beschließt, aus dem Zwangssystem auszusteigen, dann hat das letzte Stündchen für den unsäglichen, regelrecht verhassten Zwangsbeitrag geschlagen.
Abgesehen davon bleibt natürlich abzuwarten, was bei der Rückverweisung der Rosenheimer Revisionsklägerin herauskommt, welche vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgreich war. Das BVerwG hatte den Fall an den Bayer. Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Dort kann bzw. könnte nun der Nachweis geführt werden, dass ARD, ZDF und Deutschlandradio über einen längeren Zeitraum systematisch den Programmauftrag nicht erfüllten, indem sie u.a. nicht ausgewogen und nicht neutral berichteten.
Letztlich ist aber die eigene innere Haltung entscheidend wichtig. Man muss an Rückgrat gewinnen und sich einfach konsequent weigern, bei einem korrupten und korrumpierten System mitzumachen. Es kann dabei Wegstellen und Schwellen geben, an denen man sinnvollerweise besser einmal nachgibt und später aufs Neue mit der Gegenwehr beginnt. Das hängt von den individuellen Lebensumständen ab.
Olaf Kretschmann hat es unter Berufung auf die Unvereinbarkeit des Zwangsbeitrags mit seinem Gewissen bis zu einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe getrieben. Doch das BVerfG hat dann nach mehreren Jahren einfach gemeint, es nehme die Verfassungsbeschwerde (höchstprofessionell formuliert und von einem Rechtsanwalt eingereicht) ohne jede Begründung nicht zur Entscheidung an. Und doch ist das der richtige Weg und das gewichtigste Argument überhaupt gewesen! Davon bin ich fest überzeugt. DAS war für mich just der Grund, warum sich das BVerfG feige wegduckte und damit – in meinen Augen – Verrat am Grundgesetz beging, das es angeblich hüten soll. Die Freiheit des Gewissens ist nicht einschränkbar. Sie gründet auf überpositivem Recht, manche sagen dazu göttliches Recht. Vielleicht sollte man, wie jüngst eben bei den BGH-Rechtsbeschwerden, massenhaft auf dem Gewissen basierende Verfassungsbeschwerden erheben, wobei ein Durchlaufen des Instanzenweges durch die Fachgerichte (hier: Verwaltungsgerichtsbarkeit) unzumutbar wäre, weil die Ablehnungen bei dem Argument „Gewissensfreiheit nach Artikel 4 GG“ durch sämtliche Instanzen bekannt sind und vorab feststehen, also vorausgesetzt werden können, aber just dieser Sachverhalt „Gewissenskonflikt“ dennoch bisher vom BVerfG nicht entschieden wurde! Denkt mal darüber nach…
Doch je mehr endlich NEIN sagen, desto eher ist dieses irrsinnige Zwangssystem endlich überwunden.
Die Machthaber haben eine Heidenangst davor, denn es ist eines der wichtigsten Machterhaltungsinstrumente, durch „öffentlich-rechtliches“ Einseifen, Lügen, Verdrehen, Vertuschen, Verhetzen usw.
Macht mit, sagt NEIN zum Rundfunkbeitrag!