BGH, Beschluss vom 25. Februar 2026 – VII ZB 29/24 | Vorinstanzen: AG Kaufbeuren 1 M 365/24, LG Kempten 43 T 1151/24


Die Entscheidung des VII. Zivilsenats vom 25. Februar 2026 betrifft auf den ersten Blick eine technische Formfrage: ob ein per besonderem elektronischem Behördenpostfach übermitteltes Vollstreckungsersuchen den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO genügt, wenn der darin enthaltene Namenszug nicht von der Person stammt, die den Inhalt tatsächlich zu verantworten hat. Auf den zweiten Blick ist sie mehr: ein rechtsstaatliches Korrektiv gegenüber einer Praxis, die Verantwortung durch Automatisierung entpersonalisiert hat.

Der Beschluss ist in BGHZ aufzunehmen und als Nachschlagewerk deklariert – beides Zeichen, dass der Senat ihn als grundsätzliche Weichenstellung versteht. Die nachfolgende Analyse ordnet die tragenden Rechtssätze ein, arbeitet die dogmatische Eigenständigkeit der Entscheidung heraus und zeigt, was sie für die Praxis der öffentlich-rechtlichen Massenvollstreckung bedeutet.


I. Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Bayerische Rundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts betrieb auf Grundlage eines Ausstandsverzeichnisses vom 2. April 2024 die Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner wegen rückständiger Rundfunkbeiträge. Am 9. April 2024 übermittelte er dem zuständigen Gerichtsvollzieher ein Vollstreckungsersuchen über das besondere elektronische Behördenpostfach. Das Ersuchen trägt am Ende den Namenszug „B. R., Dr. K. W., Intendantin“. Unstreitig war jedoch, dass weder Erstellung noch Versand durch die Intendantin persönlich erfolgten; beides hatte ein namentlich nicht bekannter Sachbearbeiter vorgenommen.

Der Schuldner rügte mit einer Erinnerung nach § 766 ZPO das Fehlen eines formwirksamen Vollstreckungsauftrags. Das Amtsgericht Kaufbeuren wies die Erinnerung zurück; das Landgericht Kempten verwarf die sofortige Beschwerde. Beide Vorinstanzen hielten die Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO für erfüllt: Die maschinenschriftliche Namenswiedergabe der Intendantin stelle eine einfache elektronische Signatur dar; die übermittelnde Person müsse mit der signierenden nicht identisch sein, weil das Behördenpostfach die Authentizität der absendenden juristischen Person bereits hinreichend gewährleiste. Das Beschwerdegericht zog ergänzend eine Parallele zur Blankounterschrift: Da der Inhalt eines Vollstreckungsauftrags einfach festzulegen sei, könne auch eine Ermächtigung des Sachbearbeiters, den Namenszug der Intendantin zu verwenden, formwahrend wirken.

Der BGH hob beide Entscheidungen auf und erklärte die Zwangsvollstreckung aufgrund des Ersuchens vom 2. April 2024 für unzulässig.


II. Rechtlicher Rahmen: Anwendung des § 130a ZPO auf öffentlich-rechtliche Vollstreckungsersuchen

Die Anwendbarkeit der zivilprozessualen Formanforderungen auf den hier einschlägigen Vollstreckungsvorgang ergibt sich aus einer Verweisungskette: Art. 26 Abs. 7 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG verweisen für die Vollstreckung von Ausstandsverzeichnissen auf das Achte Buch der ZPO, das seinerseits in § 753 Abs. 4 und 5 sowie § 130d die elektronische Einreichungspflicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts regelt. Der BGH bestätigt, dass diese Verweisungskette das Vollstreckungsersuchen an den Gerichtsvollzieher lückenlos erfasst – und zwar auch dann, wenn die zugrundeliegende Vollstreckungsanordnung selbst nach Art. 24 Abs. 3 BayVwZVG ohne Unterschrift und Dienstsiegel ergehen darf.

Dieser letzte Punkt ist nicht trivial. Das Beschwerdegericht hatte argumentiert, die automatisierte Vollstreckungsanordnung sei formlos zulässig; die gleiche Privilegierung müsse auch dem Vollstreckungsersuchen zugutekommen. Der BGH widerspricht dem klar: Das Vollstreckungsersuchen an den Gerichtsvollzieher ist nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG kein notwendiger Bestandteil der Vollstreckungsanordnung. Es ist ein eigenständiger Auftrag zu konkretem Handeln, auf den die §§ 754, 753 Abs. 5, 130d, 130a Abs. 3 ZPO unverändert anzuwenden sind. Eine landesrechtliche Sonderregel, die diese bundesrechtlichen Formerfordernisse verdrängen könnte, existiert für Bayern nicht.


III. Die tragenden Rechtssätze im Einzelnen

 

1. Identität von Signierender und Versenderin ist beim Behördenpostfach nicht erforderlich

Insoweit gibt der BGH dem Beschwerdegericht Recht, präzisiert aber die Begründung. Beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ist die Identität von signierend und versendend zwingend, weil das beA persönlich zugeordnet ist und die einfache Signatur dort die Funktion übernimmt nachzuweisen, dass der Inhaber des Postfachs – nicht ein Dritter – das Dokument verantwortet. Das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) ist strukturell anders: Es kann nicht für eine natürliche Person eingerichtet werden. Die Zuordnung zu einer im Innenverhältnis legitimierten Person wird durch § 8 ERVV gewährleistet. Die Einbindung weiterer Personen in den Absendevorgang ist für die Formwahrung daher ohne Relevanz.


2. Die verantwortende Person muss aus der Signatur erkennbar sein

Hier liegt die eigentliche dogmatische Neuerung. Der BGH leitet aus Funktion und Zweck der einfachen elektronischen Signatur ab, dass diese – ebenso wie die eigenhändige Unterschrift und die qualifizierte elektronische Signatur – die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen soll, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen einzureichen. Dies gilt beim Vollstreckungsauftrag nach § 753 Abs. 1 ZPO nicht anders als bei sonstigen Prozesshandlungen.

Konsequenz: Die Signatur muss die tatsächlich verantwortende Person bezeichnen. Trägt das Dokument den Namenszug einer Person, die es inhaltlich nicht verantwortet, liegt keine wirksame einfache elektronische Signatur i.S.d. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO vor. Der BGH hält insoweit ausdrücklich fest:


Ist in Abrede gestellt, dass die Person, deren Namenszug das elektronische Dokument ausweist, die verantwortende Person ist, die dieses einfach zu signieren hätte, kann die Wahrung der gesetzlichen Form nicht allein mit dem äußeren Erscheinungsbild des Dokuments begründet werden.

Das äußere Erscheinungsbild – ein Namenszug am Textende – ist also eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung. Hinreichend ist nur die Identität zwischen der benannten Person und der Person, die den Inhalt tatsächlich verantwortet.


3. Die Gesamtverantwortung der Intendantin genügt nicht

Der Gläubiger hatte argumentiert, die Intendantin trage nach Art. 12 BayRG die Gesamtverantwortung für den gesamten Betrieb des Bayerischen Rundfunks – einschließlich der Geltendmachung und Vollstreckung von Beitragsforderungen. Diese institutionelle Verantwortung reiche aus, um sie als verantwortende Person im Sinne des § 130a ZPO anzusehen.

Der BGH verwirft dieses Argument. Die Norm dient gerade nicht dazu, die zur Vertretung der juristischen Person berufene Person – also das Organ – zu bezeichnen. Sie dient dazu, den Urheber der konkreten schriftlichen Verfahrenshandlung innerhalb der juristischen Person zu identifizieren. Organverantwortung im institutionellen Sinne und Verfahrensverantwortung im prozessrechtlichen Sinne sind verschiedene Kategorien, die nicht kurzerhand gleichgesetzt werden dürfen.


4. Auch eine generelle Ermächtigung zur Nutzung des Namenszugs ist unzureichend

Das Beschwerdegericht hatte hilfsweise erwogen, der jeweilige Sachbearbeiter sei zur Verwendung des Namenszugs der Intendantin ermächtigt gewesen; dies müsse formwahrend wirken, weil der Inhalt eines Vollstreckungsauftrags einfach festgelegt sei und die Intendantin die Verantwortung für letztlich alle Ersuchen übernehmen wolle. Der BGH lässt dies nicht gelten – und zwar in einem doppelten Schritt.

Zunächst fehlt es schon an jeglichen Feststellungen dazu, dass eine solche Ermächtigung tatsächlich vorlag. Dann aber: Selbst wenn man eine solche generelle Erlaubnis unterstellte, wäre die Form des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht gewahrt. Der Senat begründet dies mit einem strukturellen Argument: Eine allgemein vorgesehene Zeichnung aller ausgehenden Dokumente mit dem Namen des gesetzlichen Vertreters käme rechtlich einer Zeichnung mit der Bezeichnung der juristischen Person selbst gleich – und das wäre nach gefestigter Ansicht ebenfalls unzureichend.


5. Vollautomatisierung entbindet nicht von der Verantwortungszurechnung

Der Gläubiger hatte im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemacht, die Vollstreckungsersuchen würden vollautomatisch erstellt und versandt; das Massenverfahren lasse eine individuelle Prüfung durch die Intendantin begrifflich nicht zu. Der BGH weicht dieser Argumentation nicht aus, sondern stellt die Anforderungen klar, die auch ein vollautomatisiertes Verfahren erfüllen muss:


Im Hinblick auf das gesetzliche Erfordernis einer (einfachen) elektronischen Signatur durch die verantwortende Person und ihres oben dargestellten Zwecks ist auch für ein vollautomatisiertes Verfahren zu fordern, dass eine am Ende des Dokuments bezeichnete natürliche Person den textlichen Inhalt der automatisiert erstellten und versendeten Vollstreckungsersuchen weiterhin verantwortet.

Was dies im Mindesten voraussetzt, formuliert der Senat ebenfalls: Die benannte Person muss den Inhalt der Vollstreckungsersuchen – mit Ausnahme der im Einzelfall variierenden Größen wie Betragshöhe und Person des Schuldners – im Sinne eines standardisierten Vorgehens festgelegt und dieses Vorgehen damit verantwortet haben. Denkbar wäre auch, dass sie in die Sachbearbeitung dergestalt eingebunden ist, dass das Dokument auf Grundlage eines weitgehend formalisierten Textes nach ihrer Anweisung erstellt wird oder sich als Ergebnis fest vorgegebener konkreter Arbeits- und Verwaltungsabläufe darstellt.

Entscheidend aber: Keiner dieser möglichen Konstellationen war im vorliegenden Fall vorgetragen oder festgestellt worden. Der Senat lässt die Frage, ob sie im Grundsatz ausreichen würden, ausdrücklich offen. Das ist prozessual sauber, schafft aber erhebliche Nachweispflichten für Gläubiger, die auf solche Konstruktionen abstellen wollen.


IV. Dogmatische Einordnung

Der Beschluss reiht sich ein in eine Linie jüngerer BGH-Entscheidungen zum elektronischen Rechtsverkehr, die trotz der vereinfachenden Funktion des sicheren Übermittlungswegs an dem Grundsatz festhalten, dass Verfahrenshandlungen einer natürlichen Person zurechenbar sein müssen. Dass das beBPo institutionell zugeordnet ist und eine personenbezogene Verifikation des Absenders nicht leistet, ändert an diesem Grundsatz nichts – es verlagert lediglich, auf welcher Ebene die Zurechenbarkeit hergestellt wird: nicht auf der Ebene des Absendervorgangs, sondern auf der Ebene des Signiervorgangs.

Die Entscheidung zieht damit eine klare Trennlinie zwischen zwei Dimensionen der Authentizität: der Authentizität der absendenden Stelle (gewährleistet durch das beBPo und § 8 ERVV) und der Authentizität der inhaltlich verantwortenden Person (gewährleistet durch die einfache Signatur mit dem Namen der tatsächlich Verantwortlichen). Das Beschwerdegericht hatte diese Dimensionen vermischt – und war zu dem Ergebnis gelangt, die erste Authentizitätsdimension lasse die zweite entbehrlich werden. Der BGH korrigiert dies.

Bemerkenswert ist auch die Ablehnung der Blankounterschrifts-Parallele. Die Erwägung des Beschwerdegerichts, bei standardisiertem Inhalt könne eine Ermächtigung zur Namensverwendung die Formwahrung begründen, hat eine gewisse intuitive Plausibilität. Der BGH verweist indes auf die strukturelle Inkompatibilität: Eine generelle Ermächtigung bewirkt nicht, dass die ermächtigende Person die Verantwortung für jedes einzelne konkrete Dokument trägt – sondern allenfalls, dass sie für das abstrakte Verfahren einsteht. Das aber entspricht wieder der bloßen Organverantwortung, die der Senat bereits als unzureichend qualifiziert hat.


V. Praktische Konsequenzen für öffentlich-rechtliche Gläubiger

Die Entscheidung verlangt keine Rückkehr zum analogen Einzelfall und keine manuelle Unterzeichnung jedes Vollstreckungsersuchens. Was sie verlangt, ist organisatorische Klarheit über die Verantwortungsstruktur im automatisierten Verfahren. Der Namenszug am Ende eines Vollstreckungsersuchens muss einer natürlichen Person zugeordnet sein, die den Inhalt der Ersuchen – insbesondere das Muster, die Voraussetzungen und die Grenzen des automatisierten Verfahrens – tatsächlich verantwortet. Diese Person muss identifizierbar sein, und die Verantwortungsstruktur muss im Zweifelsfall dargelegt werden können.

Für Schuldner ergibt sich umgekehrt ein handhabbares Angriffsmittel: Wird mit dem Vollstreckungsersuchen eine Person als Verantwortliche benannt, deren tatsächliche Einbindung in den Erstellungs- oder Freigabeprozess nicht dargelegt ist oder werden kann, fehlt es an einer wirksamen einfachen elektronischen Signatur – mit der Folge, dass das Ersuchen nicht formwirksam ist und die darauf beruhende Vollstreckung mit der Erinnerung nach § 766 ZPO angegriffen werden kann.

Die Rüge ist dabei keine bloße Förmelei. Die Signatur soll – wie der BGH ausdrücklich betont – dem Gericht und dem Gerichtsvollzieher den Einstieg in die Prüfung ermöglichen, ob eine Situation wirksamer Vertretung vorliegt. Fehlt eine reale Verantwortungszuordnung, fehlt dieser Anknüpfungspunkt für rechtliche Kontrolle. Das ist kein rein technisches Defizit, sondern ein rechtsstaatlich relevanter Mangel.


VI. Übertragbarkeit auf andere Landesrundfunkanstalten und Vollstreckungskonstellationen

Der BGH entscheidet den Fall anhand bayerischen Landesrechts, das über Art. 26 Abs. 7 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG auf die ZPO verweist. Die Kernaussagen zur Funktion der einfachen elektronischen Signatur und zur Notwendigkeit einer realen Verantwortungszurechnung sind aber bundesrechtlich und betreffen alle Konstellationen, in denen öffentlich-rechtliche Gläubiger Vollstreckungsersuchen elektronisch über das beBPo einreichen. Andere Landesrundfunkanstalten, die vergleichbare automatisierte Verfahren betreiben, sind von der Entscheidung materiell erfasst, selbst wenn die landesrechtliche Verweisungskette im Einzelfall anders ausgestaltet sein mag – solange sie ebenfalls zu §§ 130a, 130d ZPO führt.

Eine Ausnahme gilt dort, wo das Landesrecht eigene Anforderungen an das Vollstreckungsersuchen normiert, die von der ZPO abweichen – wie der BGH für § 15a Abs. 4 LVwVG BW (Baden-Württemberg) andeutet. Für die übrigen Bundesländer ohne solche Sonderregelungen gilt: Die Entscheidung setzt einen bundesweit anwendbaren Standard.


VII. Der absehbare Gegenzug der Anstalten – und der Mindeststandard, an dem er zu messen ist

Wer die Entscheidung nur als Sieg liest, liest sie zu kurz. Der Senat hat in Rn. 34 – bewusst und mit der Sorgfalt, die ein BGHZ-Beschluss verlangt – zwei Konstellationen benannt, in denen eine Formwahrung auch im vollautomatisierten Verfahren denkbar wäre, ohne diese Frage abschließend zu entscheiden. Das ist keine beiläufige Bemerkung: Es ist eine Einladung zur organisatorischen Nachbesserung, und die Anstalten werden sie annehmen.

Die erste Konstellation: Die namentlich genannte Person ist in die Sachbearbeitung dergestalt eingebunden, dass das Ersuchen auf Grundlage eines weitgehend formalisierten Textes nach ihrer Anweisung erstellt wird. Die zweite: Das Ersuchen stellt sich als Ergebnis fest vorgegebener konkreter Arbeits- und Verwaltungsabläufe dar, die von der genannten Person stammen. In beiden Fällen – so die Andeutung des Senats – könnte die Signatur eine reale Verantwortungsstruktur tragen, obwohl das Ersuchen selbst automatisiert erzeugt wird.

Es ist damit zu rechnen, dass die Anstalten in absehbarer Zeit Vollstreckungsersuchen versenden werden, bei denen nicht mehr die Intendantin, sondern eine namentlich benannte Sachbearbeiterin oder ein Abteilungsleiter des Beitragsservice signiert – verbunden mit einer internen Dokumentation, dass diese Person die Textvorlage, die Auslösekriterien und die Ablaufparameter des automatisierten Verfahrens festgelegt hat und dafür einsteht. Ob eine solche Konstruktion den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO tatsächlich genügt, hat der BGH ausdrücklich offengelassen. Aber sie ist der logische nächste Schritt, und Gerichte werden sie – mangels entgegenstehender höchstrichterlicher Klärung – möglicherweise als ausreichend akzeptieren.

Für Schuldner, die künftige Ersuchen angreifen wollen, ergibt sich daraus eine konkrete Prüfpflicht: Der bloße Namenswechsel am Ende des Dokuments genügt nicht. Entscheidend ist, ob die benannte Person die vom BGH skizzierte Mindeststruktur tatsächlich erfüllt. Das lässt sich im Verfahren hinterfragen. Konkret: Wer hat den Mustertext des Vollstreckungsersuchens verfasst und wann? Wer hat die Auslösekriterien – also die Voraussetzungen, unter denen das System automatisch ein Ersuchen generiert – festgelegt? Wer hat die Ablaufparameter definiert, und ist diese Person mit der im Namenszug genannten identisch? Sind diese Fragen nicht belegbar beantwortet, bleibt das Formproblem bestehen.

Hinzu kommt die Frage des Übergangszeitraums. Ersuchen, die vor dem 25. Februar 2026 nach der alten Praxis versandt wurden und deren Vollstreckung noch läuft, sind nach der Entscheidung ohne weiteres angreifbar – der BGH hat rückwirkend klargestellt, dass die bisherige Praxis die Formanforderungen nicht erfüllte. Aber auch Ersuchen, die nach dem Beschluss versandt wurden, tragen nicht automatisch den Stempel der Formwirksamkeit. Wer behauptet, das Verfahren sei inzwischen umgestellt worden, muss das darlegen und im Bestreitensfall nachweisen. Bis dahin gilt: Der Mangel ist nicht behoben, solange er nicht beseitigt ist.


VIII. Fazit

BGH VII ZB 29/24 ist keine Entscheidung gegen automatisierte Massenvollstreckungsverfahren. Er ist eine Entscheidung dafür, dass auch automatisierte Verfahren einer natürlichen Person zurechenbar sein müssen, die für deren Inhalt einsteht. Das mag selbstverständlich klingen – war es in der Praxis offenbar nicht.

Der Senat lehnt es ab, die Organverantwortung des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person zur Verfahrensverantwortung im Sinne des § 130a ZPO aufzuwerten. Er lehnt es ebenso ab, eine generelle Ermächtigung zur Namensverwendung als formwahrend anzuerkennen. Und er macht deutlich, dass auch Vollautomatisierung nicht von der Pflicht entbindet, darzulegen, welche natürliche Person für den standardisierten Inhalt der Ersuchen verantwortlich zeichnet.

Die Entscheidung schafft damit ein voraussichtlich zeitlich begrenztes, aber klar konturiertes Angriffsmittel – und zugleich einen Maßstab, an dem künftige Versuche der Anstalten zu messen sein werden, den gerügten Mangel durch organisatorische Umgestaltung zu beheben. Wer diesen Maßstab kennt, ist vorbereitet: auf das, was jetzt gilt, und auf das, was als nächstes kommen wird.



Zitiervorschlag BGH-Beschluss: BGH, Beschluss vom 25.02.2026 – VII ZB 29/24, BGHZ (vorauss.), ECLI:DE:BGH:2026:250226BVIIZB29.24.0

Einschlägige Normen: § 130a Abs. 3, § 130d, § 753 Abs. 1, § 766 ZPO; Art. 26 Abs. 7 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG; Art. 24 Abs. 3 BayVwZVG; § 6, § 8 ERVV; Art. 12 BayRG

Von rbk