Vorgebliche “Reichsbürgerin” gegen bayerische Behörden – 5:0 !

Der rbk-Blog hatte zuletzt im Mai 2019 (hier) über die unendlich anmutende Geschichte einer von bayerischen Behörden im Jahr 2017 kurzerhand zur “Reichsbürgerin” erklärten Angestellten des öffentlichen Dienstes berichtet.

Ihr Arbeitgeber, das Hauptzollamt München, war sodann mit einer fristlosen, außerordentlichen Kündigung vom August 2017 vor dem Arbeitsgericht München im Frühjahr 2018 rechtskräftig gescheitert.

Er hatte dann zwar Ende August 2018 Gehaltsnachzahlungen an die Angestellte geleistet, aber dabei keine Verzugszinsen überwiesen. Diese hatte die mandatierte Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kündigungsschutzklage nicht gleich mitgefordert gehabt. Als dann die Klägerin Anfang Februar 2019 diese Verzugszinsen noch nachforderte (immerhin ein mittlerer dreistelliger Euro-Betrag), wollte man sie seitens der Behörde mit einem Bruchteil davon abspeisen. 

Es gab in einem weiteren, wegen dieser behördlichen Sturheit nötig gewordenen Verfahren vor dem Arbeitsgericht München (Kammer 1, mit dem Direktor des Arbeitsgerichts als Vorsitzendem) zunächst einen Gütetermin, bei dem der Blog-Betreiber als Beistand der Klägerin zugegen war und bei dem sich die beklagte Behörde in einem bis 03.05.2019 noch widerruflichen Vergleich bereit erklärte, den von der Klägerin berechneten Betrag doch zu leisten, abzüglich des etwa bereits überwiesenen Betrags, mit dem sie sich schon zuvor einverstanden erklärt hatte.

Der Vergleich wurde ab Mai rechtswirksam, doch das HZA brachte nun plötzlich den schon gezahlten Betrag doppelt in Abzug, verstieß also gegen Wortlaut und Geist des gerichtlichen Vergleichs. In einem Telefonat meinte ein Volljurist der Abrechnungsstelle (in einem anderen Bundesland) sogar frech zur langjährigen Mitarbeiterin des HZA, sie könne wohl nicht lesen.

Daher wandte diese sich erneut an den Direktor des Arbeitsgerichts, zumal somit die Notwendigkeit der Pfändung der Bundesrepublik Deutschland näher rückte.

Er sei nicht zuständig, ließ aber dennoch in seiner Antwort erkennen, dass seine Mitschriften bzw. Notizen vom Gütetermin die Wertung und Einschätzung der Klägerin voll stützten.

Und so wurde dann im September 2019 folgendes Fax u.a. dem Bundesfinanzminister Scholz geschickt, in dem höflich, aber bestimmt die Zwangsvollstreckung gegen die Bundesrepublik Deutschland gem. § 882a Abs. 1 ZPO vorangekündigt wurde, sollte nicht binnen 4 Wochen eingelenkt werden.

Vollstreckungsvorankündigung-anonym

Daraufhin ließ man endlich zügig Vernunft walten.

Zoll-Restl.Nachzahlg.Zinsen-anonym

Warum nicht gleich so, fragt man sich? Welch irrsinnige Ressourcen-Verschwendung leisteten sich Behörden hier einmal mehr!? Wenn es vermeintlich gegen “Reichsbürger” geht, schaltet man offenbar allzu gern und allzu oft das Hirn aus.
Die Klägerin hat es inzwischen vorgezogen, sich von diesem “tollen” Arbeitgeber zu trennen. Gegen Ende 2019 verabschiedete sie sich in den leicht vorgezogenen wohlverdienten Rentenstand.

Von rbk