Um die Bedeutung der sog. Staatsangehörigkeit ranken sich viele Gerüchte. Es tummeln sich so manche schwarze Schafe im Internet, die Fehlinformationen streuen und rechtlich folgenreiche Fallen stellen, sei es bewußt oder unbewußt.
Da wird z.B. mit Ausfüllanleitungen für die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (umgangssprachlich: Gelber Schein) um sich geworfen, ohne aufklärend mitzuteilen, daß im Vordrucktext der Formulare vom Antragsteller schriftlich und selbst unterschrieben eingeräumt würde, er besitze DIE DEUTSCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT (und daneben evtl. noch eine oder mehrere andere). Zuvor wäre das allenfalls eine (widerlegbare) behördliche Vermutung gewesen, dann jedoch liefert man als Antragsteller den Beweis (für die Unterstellung) frei Haus. Wer die entsprechenden Passagen (d.h. den Text: Ich besitze neben der deutschen Staatsangehörigkeit) bei den Antragsformularen streicht, dessen Antrag wird gar nicht erst bearbeitet (denn BRD-Behörden dürfen nur die vermeintliche deutsche Staatsangehörigkeit feststellen, ohne daß dabei die Substantivbezeichnung irgendeines Staates auftauchte).
Damit aber sind mutmaßlich schon viele Menschen hierzulande in einen Status geraten, den sie sich ganz gewiß nicht anhängen lassen wollten.
Wie ich die Thematik einschätze, ist einer aktuellen Korrespondenz mit der Landeshauptstadt München zu entnehmen.

Am 11.07.2018 verlangte ich schriftlich vom Münchner Oberbürgermeister Dieter Reiter  eine (kostenfreie) Vollauskunft gem. §§ 34, 57 Bundesdatenschutzgesetz über alle zur (mir zugeordneten) Person gespeicherten Daten.

Nach etwas hinhaltenden Rückfragen der Stadt wurde das am 27.07.2018 meinerseits klarstellend bekräftigt.

Bezogen auf den Packen Papier, der dann in Etappen kam, hatte ich dann am 24.08.2018 wichtige Rückfragen und Einwände mitgeteilt.

Nur zum geringen Teil wurden diese beantwortet oder beachtet. So schickte ich am 25.09.2018 eine erste Erinnerung, und – weil bislang noch nichts zurückkam – am 30.10.2018 eine weitere.
Besonders brisant erscheint mir dabei die Problematik mit der mitgeteilten / hinterlegten Eintragung der sog. “Staatsangehörigkeit Deutsch” zu sein. Die Behörden können darauf bislang nicht sinnvoll antworten.

Was genau damit gemeint ist, entnehme der geneigte Leser dem nachfolgend vollständig wiedergegebenen, bislang letzten Schriftsatz an den OB Reiter:

Dr. Ralph Bernhard K u t z a
Linkstraße 82, 80933 München
München, den 30.10.2018

Herrn OB Dieter Reiter persönlich
Stadt München
Marienplatz 8
80331 München          per Fax: 089 233-26458


Erinnerung an die Ihnen zugegangenen Faxe v. 24.08.2018 u. 25.09.2018
Direktoriumsschreiben v. 17.9.18 (Zeichen 18/648) zu Datenvollauskunft


Sehr geehrter OB Dieter Reiter,

zunächst wird um Entschuldigung dafür gebeten, daß auf dem Ihnen am 25. September 2018 über­mittel­ten Telefax die Datumsangabe zwischen Betreffzeile und Grußformel versehentlich nicht tages­aktuell angegeben/abgeändert wurde, sondern das gleiche Datum wie im zeitlich vorangegan­genen Telefax vom 24. August 2018 trug, auch wenn dies aufgrund des gewiß bei Ihnen hausintern angebrachten Eingangsdatumsstempels klar und für das Anliegen selbst völlig ‘unschädlich’ ist.

Leider ging auf die in jenem späteren Telefax (vom 25.09.18) geäußerten Rückfragen und wieder­holten Anliegen noch keine Antwort zu. Daher wird der Inhalt nachfolgend vorsorglich wiederholt:

[H]aben Sie Dank für die bisherigen (Teil-)Antworten zum Ihnen am 24.8.18 übermittelten Schreiben.

Einige wichtige Aspekte wurden allerdings leider noch nicht behandelt bzw. bearbeitet, oder sie blieben noch unklar, so daß dieses weitere Schreiben an Sie als nötig angesehen wird.

Wurde die Datenbestandseintragung eines angeblich existenten, bzw. ausgehändigten und quasi in der Öffentlichkeit befindlichen Personalausweises inzwischen gelöscht, da dies unzutreffend ist? Wie dem KVR bekannt ist, wurde er am 06.02.2013 zurückgegeben. Es gab dann eine Mitteilung, der Personalausweis würde vernichtet, wenn er nicht binnen 14 Tagen wieder abgeholt würde. Bitte bestätigen Sie mir, daß die Vernichtung umgesetzt wurde und daß die Löschung/Korrektur der feh­lerhaften zugehörigen personenbezogenen Dateneinträge erfolgte oder nunmehr umgehend erfolgt.

Weiter: Bei Ersatzführerschein steht Ausstellungsdatum „26.11.1991“ und Erteilungsbehörde „Stadt München“. Dies ist beides falsch und daher bitte zu korrigieren: Erteilt wurde er vom Land­ratsamt Würzburg am 26. November 1990. Auch hier ist der Vollzug der Änderung bitte mitzuteilen.

Unbeantwortet blieb auch dies: Warum wurden zwei sog. Verkehrsordnungswidrigkeiten, die beide über 3 Jahre alt sind, und die nicht in München passierten, in Daten der Stadt München gespeichert? Warum unter der Kategorie „Verkehrszuwiderhandlungen, Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, sofern sie einen Bezug zur Kraftfahreignung haben?

Da ein Bezug zur Kraftfahreignung offensichtlich nicht gegeben ist, sind diese Eintragungen bitte zu löschen. Der Vollzug ist auch hierauf bezogen mitzuteilen.

Es ist (wohl) auszuschließen, daß jede „Verkehrszuwiderhandlung“ oder „Ordnungswidrigkeit“ von in München gemeldeten Personen in den Datenbeständen der LH München bzw. des KVR enthalten ist. Dann aber läge/liegt auch noch ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, indem es vorliegend anders ist. Dieser ist abzustellen. Dem werden Sie gewiß folgen. Wie üblich, ist bitte der Vollzug mitzuteilen.

Auf die Frage „Warum ist bei den Empfängern der personenbezogenen Daten u.a. aufgeführt ‘Ausländerbehörden´?“ antwortete das Direktorium – ohne Angabe eines Verantwortlichen und ohne Unterschrift, was übrigens als Verstoß gegen § 37 III S.1 BayVwVfG gerügt wird – mit Mitteilung vom 17.09.18 wie folgt: „In Ihrem Fall erfolgt kein Datenabruf durch die Ausländerbehörde, da Sie keine weitere Staatsangehörigkeit besitzen. Bei den Datenempfängern handelte es sich in diesem Fall um eine allgemeine Liste der Empfänger, an welche die Daten übermittelt werden bzw. durch welche der Abruf der Daten stattfindet, sofern erforderlich ist [sic!].“

Ist das so zu verstehen, daß zwar kein aktiver Datenabruf der „Ausländerbehörden“ erfolgte, daß aber nichtsdestotrotz personenbezogene Daten an diese „Ausländerbehörden“ übermittelt wurden, sie also Datenempfänger wurden, ohne daß diese darum ersucht hatten? Um Antwort wird gebeten.

Auch teilte man Fragen aufwerfend mit, es gäbe keinen Besitz einer „weiteren Staatsangehörigkeit“.

Dazu war Ihnen bereits Wichtiges mitgeteilt worden, was noch ergänzt wird wie folgt: Eine Pseudo-Staatsangehörigkeit, die letztlich auch gegen Art. 139 GG verstieße, wird weiterhin strikt abgelehnt. Es gibt in der Juristik jede Menge Fiktionen. Der Begriff „Person“ (egal, ob sog. „natürliche“ oder „juristische“) ist eine solche Fiktion. Der Begriff „Staatsangehörigkeit“ gehört ebenfalls hierhin. Es ist eine letztlich fiktive Eigenschaft einer Person. Ein Mann als derzeitige Inkarnation eines geistig-beseelten Wesens hat keine solche. Auch wenn Ihnen diese Darlegung nicht vertraut ist, ist sie zu beachten. D.h. dem Gewollten ist nachzukommen, andernfalls wäre begründet darzulegen, wa­rum dies verwehrt wird: Es liegt kein „Besitz einer Staatsangehörigkeit deutsch“ vor, die strikt ab­ge­lehnt wird. Haben Sie die nachfolgend nochmals wiederholte Erklärung dem Standesamt übermittelt?

Bei Staatsangehörigkeit steht der Eintrag „deutsch“. Das ist falsch, zu bereinigen und rückzumelden!

Die sog. Staatsangehörigkeit „deutsch“ ist eine Pseudo-Staatsangehörigkeit. Denn sie wurde von Adolf Hitler mit der „Verordnung“ (zum RuStAG) vom 05.02.1934 einzuführen versucht. Das aber war verfassungswidrig, wie alle „Gesetze“ und „Verordnungen“ aus der Zeit der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft! Dies wurde unzweifelhaft festgestellt vom Tribunal Général im ‘Tillessen’-Urteil am 06.01.1947 in Rastatt, da schon das sog. Ermächtigungsgesetz 1933 verfassungswidrig zustande kam. Ein geistig-beseeltes Wesen ist nicht per se Person. Nur Personen haben eine Staatsan­gehörig­keit. Wenn Sie schon eine Personeneigenschaft oktroyieren wollen, wird darauf verwiesen, daß Art. 50 EGBGB und Art. 123 Abs. 1 GG sowie Art. 25 GG und Art. 116 Abs. 2 GG zu beachten sind.

Der Ihnen schreibende Mann wurde von seiner leiblichen Mutter und seinem leiblichen Vater ralph bernhard gerufen, um ihn von anderen Mitgliedern der menschlichen Gattung unterscheiden zu können. Als geistig-beseeltes Wesen hat er keine Staatsangehörigkeit und diese auch nicht nötig.

Er verbittet sich den Versuch, ihm die Pseudo-Staatsangehörigkeit „deutsch“ anzudichten und ihn somit – sei es absichtlich oder unabsichtlich – zu „nazifizieren“ oder dies auch nur zu versuchen.

Falls Sie nicht glauben, daß zwischen Mensch und Person strikt zu unterscheiden ist, seien Sie zur Aufklärung auf Canon 96 des kanonischen Rechts (CIC) verwiesen. In diesem wird ein Mensch durch die Taufe zur Person. Dieser Hinweis ist nicht als Akzeptanz oder Unterwerfung zu verstehen.
Auch das Bundesverfassungsgericht, dessen Urteilen Sie gem. Art. 31 Abs. 1 BVerfGG unterworfen sind, gesteht im Urteil vom 23.10.1951 – 2 BvG 1/51- übrigens die Existenz von solchen „jedem geschriebenen Recht vorausliegenden überpositiven Rechtsgrundsätzen“ ein.
Um aber Ihnen, die Sie gerne eine Personeneigenschaft annehmen, die Nachvollziehbarkeit zu erleichtern, sei auch dies ausgeführt: Die Geburt des Ihnen Schreibenden und seiner männlichen Vorfahren erfolgte bis mindestens vor 1913 zurück jeweils in ehelichen Verhältnissen von Vater und Mutter. Sein 1916 geborener Großvater (Konrad K u t z a) bekam von seinem Vater die Staatsangehörigkeit Preußen durch Abstammung vererbt. Die Rechtsstellung als Deutscher ging und geht in jedem Fall im Zweifel seither von Generation zu Generation vor (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Dem Großvater Konrad wurde aus politischen Gründen 1934 im Zuge der verfassungswidrigen Gleichschal­tungs­anstrengungen die Staatsangehörigkeit Preußen zu „entziehen“ versucht. Stattdessen sollte er, wie auch sein 1944 geborener Sohn Hans Peter, nur mehr die (Pseudo-) Staats­angehörigkeit „deutsch“ haben, also entrechtet werden. Gleiches hatte man offenkundig auch mit dem Enkel bzw. Sohn Ralph Bernhard vor. Doch wurde tatsächlich jeweils nicht wirksam ausge­bür­gert bzw. die echte (eigentliche) Staatsangehörigkeit entzogen, zumal auch kein entsprechender anders­artiger Wille ausgedrückt wurde, vgl. Art. 116 Abs. 2 GG.
Diese Erklärung ist auch dem Standesamt zuzuleiten!

Hochachtungsvoll

Von rbk