Rechtsanwalt Lanz führt aus:

…GEFÄHRDER…

Die Einordnung einer Person als Gefährder basiert auf einem ähnlichen System. Der Begriff des Gefährders wird nach Abstimmung der Leiter der Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamts bereits seit 2004 wie folgt definiert: „Ein Gefährder ist eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen wird” (Antwort des Staatssekretärs Dr. August Hanning (für die Bundesregierung) vom 24.11.2006, BT-Drs. 16/3570, hier abrufbar). Dabei ist schon nicht klar, wann bestimmte Tatsachen eine solche Annahme rechtfertigen. Auch sonst ist dieses Vorgehen hochproblematisch, werden doch in erheblichen Maße Rechte nicht gewährt. So erfolgt die “Einstufung von „Gefährdern“ innerhalb der Polizei heimlich, von den Zielpersonen aus kriminaltaktischen Gründen bewusst unbemerkt. Im Rahmen der Einstufung ist richterlicher Rechtsschutz vor und nach ihr nicht vorgesehen: Im Gerichtsverfassungsgesetz findet sich keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit, polizeiliche Gefährdereinstufungen zu überprüfen. Ein Vergleich mit heimlichen Maßnahmen des Strafprozessrechts zeigt die schweren rechtsstaatlichen Mängel der Gefährdereinstufung auf: Der Strafprozess sieht für heimlich vollzogene Ermittlungen Richtervorbehalte vor (Anmerkung: so z.B. bei der Telekommunikationsüberwachung). Nach deren Ende sind im Rahmen einer Hauptverhandlung be- und entlastende Erkenntnisse Gegenstand der Erörterung durch den Verteidiger des Beschuldigten” (von Denkowski, Einstufungen von „politisch motivierten Gefährdern“ und deren polizeirechtliche Überwachung: Eine verfassungswidrige präventive Kriminalstrategie?, hier abrufbar, dort Seite 16). Damit ist die Einstufung als Gefährder losgelöst von jeglicher Kontrolle durch die Justiz. Es muss klar sein, dass es sich bei einem Gefährder nicht um einen Störer im Sinne des Polizeirechts oder um einen Beschuldigten im Sinne des Strafrechts handelt. Es ist weder ein konkreter Anfangsverdacht noch eine konkrete Gefahr gegeben. Wäre dies der Fall könnte der Betroffene entweder Adressat polizeilicher Maßnahmen sein oder als Beschuldigter in einem Strafverfahren geführt werden. In beiden Fällen bestünden für den Betroffenen Rechtsschutzmöglichkeiten, die ihm als Gefährder faktisch nicht gewährt werden. Trotzdem werden die Betroffenen umfangreichen Überwachungsmaßnahmen unterzogen, für die im Strafrecht erhebliche Hürden (Richtervorbehalt, Informationspflichten etc.) zu nehmen wären. Es stellt sich demnach die Frage, wie sich ein Rechtsstaat ein derartiges Verhalten leisten kann. (…)

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