Der Widerstand gegen den GEZ-Nachfolger wächst kontinuierlich

Kaum ein Thema reizt die Bewohner der Bundesrepublik nachvollziehbarerweise so sehr wie der Griff in ihren Geldbeutel in Form des Zwangs zur Abführung von Rundfunkbeiträgen. Vor dem Jahr 2013 nannte man das noch Rundfunkgebühren, doch war es einst zunehmend zum Volkssport geworden, sich mit dem Argument nicht länger vorhandener gebührenpflichtiger Empfangsgeräte schlicht abzumelden, dann auf maximal drei hinterfragend-nachhakende Schreiben der GEZ (Gebühreneinzugszentrale, die dann 2013 einfach zum ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in bester Orwellscher Manier umfirmiert wurde, als ob die zur Kasse Gebetenen irgendeine Wohltat erwarten dürften) nicht zu reagieren und schlimmstenfalls dann noch etwa anklingelnde „Fahnder“ im Auftrag der GEZ einfach nicht in die Wohnung zu lassen und ihnen keinerlei Auskunft zu erteilen. Schon war das Thema erledigt. Das sprach sich mit der Zeit herum. Da wurde ein scheinbar genialer Dreh erfunden, um das drohende allmähliche Versiegen der Geldquellen  öffentlich-rechtlicher medialer Volksbeglückung nicht nur zu stoppen, sondern gar ins Gegenteil umzukehren. Behaupten wir doch einfach eine „gesetzliche“ Beitragszahlungspflicht und koppeln wir das Ganze an das „Innehaben“ einer Wohnung, das war die so schlichte wie dreiste Idee. Auf den ersten Blick war dies ein Erfolg. Denn den Sendern flossen im Jahr 2014 satte 8,324 Milliarden Euro zu. Neuer Weltrekord, und ein weiterer Anstieg nach schon enormen 7,681 Milliarden im Jahr 2013! Und doch spielt das BRD-System hier gewaltig mit dem Feuer.

Denn: Konnte man vorher Menschen hierzulande, die sich kritisch mit den rechtlichen Verhältnissen – nicht zuletzt auf staats- und völkerrechtlicher Ebene – auseinandersetzten, noch vergleichsweise leicht als verquere Einzelgänger, Verwirrte oder nötigenfalls mit dem Totschlag-Etikett „Verschwörungstheoretiker“ abkanzeln, so wurde durch den verhaßten, sehr teuren Rundfunkbeitrag (zunächst 17,98 € mtl., später „kulant“ auf 17,50 € abgesenkt, doch schon machen Begehrlichkeiten auf weitere 2,2 Milliarden für die üppige Altersversorgung die Runde), den auch nachweisliche Nichtnutzer zu berappen hätten, nicht ausreichend Vorhergesehenes bewirkt.

Die Leute traten massenhaft in den Zahlungsstreik. In den Jahresabschlußberichten des Beitragsservice wird ein Anstieg der Vollstreckungsersuche von schon im Jahr 2013 „sportlich“ zu nennenden 701.000 Fällen auf 891.000 Fälle im Jahr 2014 eingeräumt. Der Tagesspiegel zitierte Anfang Februar 2016 den Vorsitzenden der Finanzkommission von ARD und ZDF, Ralf Ludwig, dahingehend, die bislang bekannt gewordene Tendenz für 2015 deute gut und gerne auf eine Verdoppelung der Vollstreckungsersuchen im Vergleich zu 2014 hin. Bis zu 2,2 Millionen Vollstreckungsersuchen gegen Nichtzahler könnten es demnach derzeit durchaus sein!

Eine Zahl, die viele von diesen hoffen läßt! Eines sollte jedem klar sein: In einem System, das immerhin vorgibt, eine Demokratie, zu sein, wird das System nachgeben, wenn diese Zahl weiterhin nahezu „exponentiell“ wächst, bevor es einen Volksaufstand riskiert, der sowieso schon aus anderen Gründen, die unten angedeutet sind, zur ernsten Gefahr seiner Weiterexistenz in der bisherigen Form würde.

Trotz individuell erfahrener Rückschläge und Enttäuschungen ist es aus der Sicht der Beitragszahlungsgegner das Gebot der Stunde, nicht nachzulassen und noch mehr Mitstreiter zu gewinnen: Für einen zivilen, gesitteten, rechtlich fundierten, moralisch-ethischen, couragierten, vom eigenen Gewissen geleiteten Widerstand und/oder authentisch als beseelte, verantwortliche Menschen auftretend, statt als bloße Objekte bzw. geknebelte Personen oder sich wegduckende Mitläufer.

Nicht auf Teufel-komm-raus und nicht bis in die eigene wirtschaftliche Existenzvernichtung, aber eben flexibel, intelligent, Sand-ins-Getriebe-streuend und im Wissen darum, das Notwendige und Richtige zu tun.

Zur Klarstellung: Zwar ist die Höhe des Zwangsbeitrags an Wucher erinnernd, vor allem wenn einem die Verschwendung und Bereicherung einer Minderheit klar wird, die mit den Milliarden getrieben wird. Doch es ging und geht den meisten Gegnern längst nicht nur um den schnöden Mammon.

Nein, es ging und geht zunehmend vielen ums Prinzip.

Denn unübersehbar hat sich in den letzten Jahren die öffentlich-rechtliche Medienqualität verheerend verschlechternd entwickelt. Damit ist jetzt nicht nur gemeint die x-te Kochformat-Sendung. Oder die beinahe obszön zu nennenden Einnahmen von seichte Brot-und-Spiele-Sendungen Präsentierenden vom Schlage eines Gottschalk oder Jauch. Nicht nur die abendlichen Talkrunden, bei der abweichende Meinungen einer ins Wort fallenden Meute politisch korrekt getrimmter geistiger Systemvasallen zum Fraß vorgeworfen werden.  Und auch nicht nur die enormen Einkommen der Intendanten und das undurchschaubare, sumpfige Geflecht von Zuliefer- und Produzentenfirmen, die sich seit langem wie im finanziellen Selbstbedienungs-Schlaraffenland vorkommen, denn der dumpf-träge Deutsch-Michel zahlt es ja, ächzend hinnehmend bis zur totalen Selbstverleugnung (aber nur bisher, nun nicht mehr!).

Nein, viel schlimmer sind die hochpolitischen katastrophalen Mißstände, die zunehmend unübersehbar wurden. Gemeint ist die Propaganda, die nicht im Interesse der Deutschen liegen kann und nicht liegt.

Was wurde nicht alles an als übelste Hetze anmutender „Berichterstattung“ gegen die Russische Föderation und ihren Präsidenten Putin abgesondert?! Soll er doch enorme Mengen regulärer Panzer der russischen Armee in die Ostukraine zu Invasionszwecken entsandt haben, die Krim aggressiv „annektiert“ (völkerrechtlich blanker Unsinn) und auch den Abschuß der malaysischen Passagiermaschine MH17 zu verantworten haben. Derzeit wird eine massenhafte Tötung von syrischen Zivilisten aus der Luft um und in Aleppo durch Rußland behauptet und Putin vorgehalten.
Die Balken bogen sich natürlich nicht minder bei der verlogenen Einseifung und Volksverdummung hinsichtlich des Putsches vorwiegend faschistischer Kräfte in Kiew nach massiver vorheriger westlicher Unterstützung (bis heute anhaltend).

Anderes Beispiel: Haben Sie, geschätzte Leser, je öffentlich-rechtlich „nachgerichtet“ erfahren, wer die Terrorgruppe ISIS alias IS alias Daesh seit Jahren finanziell, logistisch-materiell und militärisch bis zum Erbrechen unterstützt? Nein? Komisch, oder? Wer sich alternativ informierend die Mühe macht und im Internet recherchiert, weiß das nämlich längst.

Und seit nunmehr vielen Monaten muß die hiesige indigene Bevölkerung sich aus allen medialen Rohren befeuert einreden lassen, wie bereichernd und zukunftssichernd es doch sei, Millionen von „Fachkräften“ unkontrolliert ins Land fluten zu lassen. In bester US-Denkfabrik-Manier wurde kurzum „Refugees welcome!“ angeordnet. Daß es sich dabei definitionsgemäß fast zu 100% vollständig weder um Asylbewerber mit dem Hauch einer Chance auf Anerkennung handeln kann (siehe Art. 16a Abs. 2 GG) noch um „Flüchtlinge“, da sie seit hunderten bis tausenden Kilometern nicht mehr verfolgt werden (z.B. in Griechenland, Italien, Slowenien, Österreich nicht) ward seltsamerweise nicht recht wahrnehmbar. Stattdessen glänzten die Öffentlich-Rechtlichen durch atemberaubend manipulative Bildselektion, um den völlig falschen, Mitleid erheischenden Eindruck zu erwecken, es kämen enorm viele Frauen und Kinder an, obwohl die riesige Mehrheit wohlgenährte Männer im wehr- und zeugungsfähigen Alter zwischen 17 und 35 sind, mit gänzlich anderen kulturellen Wertvorstellungen und nur extrem schwer in den ohnehin sehr angespannten Arbeits- oder auch Wohnungsmarkt integrierbar. Von nachweislich existierenden „Replacement“-Strategien der UNO war selbstredend in den öffentlich-rechtlichen Medien nicht die Rede. So wenig wie von bizzar-makabren Ideen eines Coudenhove-Kalergi (Angela Merkel wurde mit einem nach ihm benannten Preis ausgezeichnet) oder von US-Geostrategen vom Schlage eines Thomas P. M. Barnett.
Und die abartigen, längst zum Menetekel gewordenen Silvester-Vorfälle in Köln wollten Politik, Polizei und, wie sollte es anders sein, die „Öffentlich-Rechtlichen“ verheimlichen, bis dies nach fast einer Woche schlicht durch den Druck der Sozialen Medien im Internet nicht mehr länger durchhaltbar war.
Es gibt also ethisch-moralische Gewissensgründe ohne Ende, um sich dazu ermutigt zu fühlen, solch propagandistische Zumutungen und Lügen nicht auch noch in extrem selbsterniedrigender Art und Weise selbst zu finanzieren.

Selbst der Programmbeirat warf – nicht mehr vermeidbar – der ARD im September 2013 „antirussische Tendenzen“ vor. Sarah Wagenknecht beschied der ARD, sie mache sich zum willfährigen Helfer politischer Strategien. Und die Zahl der Programmbeschwerden reißt nicht ab. Die ZDF-„Doku“ mit Titel „Machtmensch Putin“ ist längst als dreistes Machwerk mit mehreren gekauften Laien-Darstellern und teils frei erfun dener Story enttarnt worden. Das ZDF leckte wegen dieser Peinlichkeit noch seine Wunden. Da zündete schon die nächste Enthüllungsbombe: Wolfgang Herles, einst hochdekoriertes Schlachtroß des ZDF, offenbarte öffentlich dies:

„Und es gibt tatsächlich – das muß ich an dieser Stelle doch nochmal sagen, weil es ja in der öffentlichen Diskussion ist – Anweisungen von oben. Auch im ZDF sagt der Chefredakteur: Freunde, wir müssen so berichten, daß es Europa und dem Gemeinwohl dient. Und da braucht er in Klammern gar nicht mehr dazusagen: Wie es der Frau Merkel gefällt. Solche Anweisungen gibt es und gab es auch zu meiner Zeit. Es gab eine schriftliche Anweisung, daß das ZDF der Herstellung der Einheit Deutschlands zu dienen habe. Und das ist was anderes als zu berichten, was ist.“

Aber Lügenpresse zu sagen, ist ‘nazi’.

Die allermeisten privaten Printmedien waren natürlich keinen Deut besser, aber die mußte man nicht kaufen, und immer weniger kaufen den Schund der sog. Qualitätsmedien daher auch, zu deren baffen Erstaunen und blanken Entsetzen.

Aber diejenigen, die sich wehren bzw. den Rundfunkbeitrag nicht zahlen, erlebten mitunter auch ihr blaues Wunder. Gerichtliche Erfolge sind bislang sowohl sehr rar, als auch meist von nur vorübergehender Dauer. Es handelt sich um ein Politikum ersten Ranges. Da fährt das System an Geschützen auf, was verfügbar ist. Die sog. unabhängige Justiz wird bis zur Entlarvung erkennbar als das, was sie als Hauptzweck ist.

Haben Sie nach diesen Zeilen evtl. das Verlangen, sich auch nicht mehr alles bieten zu lassen?

Nun, es gibt eine Reihe von Argumenten, die sich je nach gewählter Gegenwehrstrategie, anbringen lassen könnten.
Das alles soll keinerlei Aufruf zum Gesetzesbruch oder zu Straftaten sein, sondern vielmehr Anregung zum Hirn-Einschalten und Schlußfolgern auf eigene Verantwortung. Der Autor ist kein Jurist und der Artikel keine Rechtsberatung. Es kann keine Gewähr gegeben werden, was daraus resultiert. Aber andererseits: Zahlen kann man immer noch, wenn es einem „zu heiß“ wird, oder man zu „besseren Einsichten“ gelangen sollte.

Was also ist an alternativen Verhaltensweisen zum hinnehmenden, aber mehr als ungewollten Abkassieren-Lassen denkbar? Folgendes könnten Sie für sich dahingehend prüfen, ob es für Sie paßt:

Wer bisher zahlte, dies aber nicht mehr will, weil er überzeugt ist, daß es keine Rechtsgrundlage für die behauptete Zahlungspflicht gebe und/oder weil er es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, dies länger zu tun, sollte dies dem Beitragsservice schriftlich mitteilen und gleich auch die vermutlich bestehende Einzugsermächtigung widerrufen. Damit der Nachweis des Zugangs gesichert ist, sollte zu einem normalen Brief zusätzlich ein Fax gesandt werden (teurer wäre ein Einschreiben mit Rückschein).

Der Verfasser kennt Leute, die die Schreiben des Beitragsservice von Beginn an als unerwünschte Werbesendungen ansahen. Folglich schreiben sie genau das jeweils auf deren Umschlag, sowie noch ein „Zurück an den Absender“ und schmeißen das in den Briefkasten. Bisher soll dort in einigen Fällen kein „gelber Brief“, also keine sog. förmliche Zustellung eingetrudelt sein, schon gar kein Gerichtsvollzieher oder eine Vollstreckung. Wie häufig das gelungen sein mag, ist allerdings nicht klar. Es wird der Vollständigkeit halber aber erwähnt.

Dann gibt es die Strategie, erst einmal auf die „GEZ“-Antwort nicht zu reagieren. Wenn man überzeugt ist, der Rundfunkbeitrag entbehre letztlich einer verbindlich zu beachtenden Rechtsgrundlage, steht es einem frei, ob man auf Erläuterungsschreiben, Mahnungen oder Drohgebärden des nach eigenem Bekunden nicht rechtsfähigen Beitragsservice erwidernd reagiert oder eben auch nicht. Die einen bevorzugen dies, die anderen das. Es spielt zunächst keine erkennbar entscheidende Rolle.

Wichtig wird es, wenn ein Festsetzungsbescheid eingeht (der Begriff wurde ab 2013 neu erfunden).

Der soll von der Rundfunkanstalt stammen, statt von der GEZ-Nachfolgeorganisation. Darin wird z.B. behauptet: „Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben.“ Auf der Rückseite findet sich schlecht lesbar in hellgrau gehalten eine Rechtsbehelfsbelehrung. Wichtig ist dies, für den Fall, daß man nun Widerspruch einlegt: „Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei. Hat Ihr Widerspruch keinen Erfolg, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid, gegen den Sie dann Klage erheben können.“

Dreisterweise versuchte der Beitragsservice schon wiederholt, trotz eingelegter Widersprüche und ohne Widerspruchsbescheid der zuständigen Rundfunkanstalt, eine Vollstreckung in die Wege zu leiten. Doch das ist unzulässig, denn es widerspricht der gemachten Zusage. Zudem ist die „GEZ“ (der Begriff ist im Volksmund weiter etabliert) weder aktiv- noch passivlegitimiert, kann also nicht klagen und nicht verklagt werden, und sie ist auch nicht Gläubiger. Letzteres kann allenfalls die Rundfunkanstalt selbst sein.

Kommt ein die vorgetragenen Argumente ablehnender Widerspruchsbescheid, so kann man vor dem Verwaltungsgericht gegen die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags klagen. Bisher mit schlechten Karten. Aber Mitte März 2016 werden vor dem Bundesverwaltungsgericht an zwei Tagen gleich mehrere Verfahren behandelt. Man sollte auf kein Wunder hoffen, aber vielleicht wird ja doch so manche Sichtweise der unteren Instanzen gekippt.

Das wäre überfällig. Jedenfalls führte z.B. ein Gutachten des wissenschaftlichen Beirats des Bundesfinanzministeriums (32 Ökonomie-Professoren!) aus, ARD und ZDF seien nicht mehr zeitgemäß, der Zwangsbeitrag gehöre abgeschafft, nur bei tatsächlicher TV-Nutzung sollten Gebühren anfallen.
„Denn aus ökonomischer Sicht sind die jetzigen Pflichtbeiträge eine Steuer, die einer Zweckbindung unterliegt.“ Aber bisher haben sämtliche befaßten Gerichte das anders gesehen. Doch zur Justiz führte der Beirat gut durchschauend dies aus: „Problematik dieser Rechtsprechung (…), dass die Basis der rechtsdogmatischen Folgerungen ausschließlich mit Eigenzitaten belegt wird und weder ökonomische, sozialwissenschaftliche oder sonstige Fachliteratur einbezieht, der Begründungsduktus mithin zunehmend selbstreferentiell (…)“. Sprich, auf gut Deutsch: Die Justiz sitzt im Elfenbeinturm, schreibt voneinander ab, und verschließt die Augen vor fundierten Erkenntnissen aus dem wahren Leben.

Wer keinen Widerspruch schreibt, nicht gegen den Widerspruchsbescheid klagt oder nach einem rechtskräftig verlorenen Verwaltungsgerichtsverfahren dennoch (weiterhin) nicht zahlt, wird früher oder später mit Vollstreckungsschritten rechnen müssen. Das System ist hier richtiggehend erfinderisch im Finden von Grausamkeiten. Ein Klassiker ist allerdings die Einschaltung von Gerichtsvollziehern oder sog. Vollziehungsbeamten, die zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft laden. Wer nicht erscheint (ohne ausreichende Entschuldigung) oder nicht die gewünschten Angaben macht, riskiert eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts des jeweiligen Bundeslandes, und damit auch einen oft gefürchteten SCHUFA-Eintrag für drei Jahre, es sei denn er zahlt dann doch noch und beantragt die Löschung.

Doch bei den Vollstreckungsmaßnahmen werden oft Fehler gemacht. So unterschreiben Gerichtsvollzieher oft nicht eigenhändig, sondern verwenden Ausdrucke von unterschriftsähnlichen Schriftzügen, die sie zuvor eingescannt haben. Das Landgericht Stuttgart hat jedoch eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis deswegen wieder aufgehoben (Beschluss vom 26. Juni 2014 – 10 T 82/14)! Die Unterschrift habe eigenhändig zu erfolgen, weil sonst die Herkunft des Schreibens nicht hinreichend verbürgt sei. Punkt.

Gegen die Ladung zu dem Termin kann man eigenständig ein Rechtsmittel einlegen. Das werden die Vollstreckungsgerichte (Amtsgerichte) typischerweise nach § 766 ZPO auslegen.

Man kann dabei auch noch hinterfragen, inwiefern die Gerichtsvollzieher nach dem 01.08.2012 Beamte mit hoheitlichen Rechten sein sollen. Denn die Gerichtsvollzieherordnung erfuhr damals gravierende Änderungen. § 1 fiel z.B. weg: „Der Gerichtsvollzieher ist Beamter im Sinne des Beamtenrechts.“ Auch der § 10, in dem Allgemeines zum Diensteinkommen geregelt war, fiel komplett weg. Sowie § 15, der begonnen hatte mit: „Der Gerichtsvollzieher darf für seine Amtshandlungen keine besonderen Vergütungen annehmen, fordern oder sich versprechen lassen.“

Oh! Was bedeutet das denn? Etwa, daß die Herrschaften nur noch freiberuflich-selbständig in Gewinnerzielungsabsicht agieren, und sich zwar noch Beamte nennen dürfen, aber dies in einem völkerrechtlich eindeutigen Sinne schwerlich noch sein können? Tja, seit dem 05.11.2015 läuft jedenfalls ein Antrag eines Liechtensteiner Unternehmens beim Deutschen Patent- und Markenamt. Es soll markenrechtlich geschützt werden die Bezeichnung „Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht“. Spannend, nicht wahr?

Kann in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, wer auf eigene Kasse an der gemachten Beute beteiligt wird? Mal ehrlich, das ist doch wohl nicht einmal in einer Bananenrepublik vorstellbar. Damit aber läge ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 GG vor. Wer sich dort an der zugegeben aufweichend wirkenden Formulierung „in der Regel“ stört, der sei zur Beruhigung auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (27.04.1959 in BVerfGE 9, 268) verwiesen:

„Es darf sich hier aber nach Art. 33 Abs. 4 GG nur um Ausnahmefälle handeln. Würde die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse in größerem Umfang auf Nichtbeamte übertragen, so wäre dies mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.“
Falls Gerichtsvollzieher aber (weiterhin) doch Beamte sind, so sind sie wegen ihrer finanziellen Teilhabe an den zu vollstreckenden Beträgen eben so etwas wie „Beteiligte“. Nun heißt es aber in § 20 VwVfG:
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
1. wer selbst Beteiligter ist; (…)
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann.”

Im übrigen berufen sich die Gerichtsvollzieher auf die ZPO. Da könnte man sich mal deren Geltungsbereich nachweisen lassen. Denn § 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung wurde aufgehoben durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundes recht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006 (BGBl. I S. 866) m.W.v. 25.04.2006. Er hatte gelautet: „Die Zivilprozeßordnung tritt im ganzen Umfang des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.“ Wo also gilt die ZPO seither? Oft heißt es, eingeführte Gesetze oder Verordnungen behielten ihre Geltung oder Gültigkeit trotzdem. Doch wo ist der Beweis dafür? Wo steht das und warum hat man denn den § 1 EGZPO unbedingt gemeint aufheben zu müssen? Ähnliches kann man erwidern auf die entgegnende Behauptung, „Bundesgesetze“ gelten automatisch im Geltungsbereich des Normgebers, wenn keine Einschränkungen genannt sind. In welchem Gesetz steht das? Zumal der Artikel 23 GG im September 1990 aufgehoben und Jahre später mit einem gänzlich anderen Text unzulässig  überblendet wurde. Dort stand einst der Geltungsbereich des Grundgesetzes, seither aber nicht mehr.
Im „GEZ“-Zusammenhang relevante Passagen der ZPO stammen überdies oft aus ZPO-Änderungen aus der Zeit ab 2013. Doch das Bundesverfassungsgericht beschied dem Bundesgesetzgeber am 25.07.2012 zum wiederholten Male, das Bundeswahlgesetz (2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11) sei weiterhin verfassungswidrig. Sog. Gerichtsvollzieher berufen sich also auf das Machwerk einer nicht legitim zustande gekommenen Legislativen, oder wie soll man das sonst verstehen?

Man kann auch statt der sog. „Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung“ (§ 766 ZPO) oder „Widerspruch“ und anschließend ggf. „sofortige Beschwerde“ gegen eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis auch eine sog. „Vollstreckungsabwehrklage“ nach § 767 ZPO einlegen. Doch dürfte es sinnvoller sein, dann gleich innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids der Rundfunkanstalt vor dem Verwaltungsgericht zu klagen. Amtsgerichte weigern sich jedenfalls später üblicherweise, „materiellrechtlich“ die Vollstreckungsgrundlage zu prüfen.

Recht mutig zeigte sich auf dieser Schiene zwar zweitinstanzlich das Landgericht Tübingen, doch der BGH schien wiederholt in für normale Menschen nicht nachvollziehbarer Weise klarmachen zu wollen, daß die sehr guten Tübinger Argumente weggebügelt würden, koste es was es wolle.

Doch es gibt weitere Argumente, mit denen grundsätzlich die Beitragspflichtigkeit bestritten werden kann, teils sogar unter Bezugnahme auf den BGH.

In § 2 RBStV wird implizit eingeräumt, daß lediglich gegenüber Personen (die eine Wohnung innehaben) behauptet werden kann, diese seien rundfunkbeitragspflichtig. Aber wahrhaftige Menschen sind keine Person, sie haben höchstens eine. Wer überzeugt ist, ein geistig-sittliches Wesen zu sein, ein mit Sprachvermögen und Verstand begabtes Lebewesen, ein lebender, beseelter und unverschollener Mensch, der kann es evtl. mit solch einer Darlegung vor Gericht versuchen. Man muß jedoch gefestigt sein und selbst verinnerlicht haben, was man damit meint. Insofern ist das etwas für sehr Fortgeschrittene, aber vielleicht auch der Königsweg. Es bleibt abzuwarten. Das System könnte jedenfalls nicht Dutzende oder Hunderte oder gar noch viel mehr Menschen, die so auftreten, dreist und verbrecherisch-totalitär „mollathisieren“.

Im folgenden wird vorwiegend auf Bayern Bezug genommen, aber längst nicht nur in Bayern kann man entsprechend argumentieren.

Die Behauptung, der sog. Festsetzungsbescheid sei zum einen ein Bescheid, also als schriftlicher Verwaltungsakt einer Behörde anzusehen, und zum anderen ein vollstreckbarer Titel, kann man durchaus zu bestreiten versuchen.

Läge ein Bescheid vor, würde sich der Bayerische Rundfunk liebend gerne auf Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG berufen. Denn dann und nur dann könnte er bei automatisierter Erstellung auf Unterschriften und Namensnennungen (von Verantwortlichen) verzichten. Doch – welch Pech für den BR – da ist Art. 2 Abs. 1 Satz 2  BayVwVfG vor. Darin steht, daß das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Anstalt des öffentlichen Rechts Bayerischer Rundfunk gilt. Damit hat dieser auch keine gesetzliche Grundlage dafür, auf diese essentiellen Merkmale eines Bescheids zu verzichten. Woher sollte ein Adressat denn sonst wissen, daß es sich nicht nur um ein unbeachtliches Werbeangebot handelt, oder gar um ein trickbetrügerisches Schreiben? Folglich liegt aber gerade kein Bescheid vor!

Dazu kommt: Das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz sieht für behördliche Zustellung typischerweise die Methoden der Artikel 3, 4 oder 5 vor (Zustellung mit Zustellurkunde, mittels Einschreiben oder durch die Behörde selbst gegen Empfangsbestätigung). Nichts davon macht die „GEZ“. Da dies in voller Absicht geschieht, greift wohl auch nicht die etwaige Heilung bei einem nur versehentlichen, seltenen Zustellungsmangel. Zwar wird der BR nun versuchen, sich auf Art. 17 BayVwZVG zu berufen, weil womöglich ja die Erhebung „sonstiger öffentlicher Abgaben“ Streitgegenstand und mithin einfache Zusendung per Post landesgesetzlich zulässig sei. Doch das beißt sich mit der Behauptung, der Festsetzungsbescheid sei ein vollstreckbarer Titel. Damit das gesetzlich abgedeckt wäre, dürfte der Art. 23 Abs. 2 BayVwZVG nicht lauten, wie er lautet. Denn vollstreckbar und einfach per Brief zusendbar (statt verpflichtend förmlich zuzustellen) könnte nach dem ausdrücklichen Wortlaut jener Norm nur die Einforderung von Realsteuern sein (d.h. Grundsteuer, Gewerbesteuer), aber eben nicht ein Festsetzungsbescheid für Rundfunkbeiträge. Ein Treppenwitz, denn seit mehr als drei Jahren wird verbissen dem Volk erzählt, Rundfunkbeiträge seien keine Steuern (diese zu erheben stünde den Ländern nicht zu). Von der Gegenseite wird frech argumentiert, sie dürfte zustell- und vollstreckungstechnisch so agieren, aber anscheinend hofft man dabei vorwiegend auf die mangelnde Lesefähigkeit und -bereitschaft der „GEZ“-Widerständler in Gesetzestexten sowie auf die Bereitschaft von Richtern, dieses Gebaren wegsehend und parteiisch zu Gunsten der Rundfunkanstalten zu decken.

Ohne echten vorherigen Bescheid darf keine Zwangsvollstreckung initiiert werden. Schließlich stellte sogar der BGH am 11.6.2015 mit Beschluß I ZB 64/14 vom 11.6.2015 klar:

„In dem Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt ist nicht zusätzlich zu den im Einzelnen zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheiden ein die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners regelnder Bescheid anzugeben, (…)“

D.h. aber, es bedarf eines unbestreitbaren Gebühren- und Beitragsbescheides, oder meinetwegen Festsetzungsbescheides (oder doch sogar Leistungsbescheides). Doch wie oben gezeigt, geht bislang kein solcher Bescheid zu, da nichts unterschrieben und/oder Verantwortliche benennend ist, obwohl dies der Fall sein müßte.

Förmlich zugestellt war das, was stattdessen zuging, erschwerend hinzukommend ebenfalls nicht.

Bayerische Landesgesetze billigen zwar scheinbar dem BR Zwangsvollstreckungen mit selbst erstellten Vollstreckungstiteln zu (Art. 26, 27 VwZVG i.V.m. Art. 7 AGStV Rundf. Jumedsch., Rundfbeitr.). Doch nach Art. 31 Abs. 1 Satz Bundesverfassungsgerichtsgesetz binden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Das oberste BRD-Gericht hat aber nun am 18.12.2012 (1 BvL 22/11 – 1 BvL 8/11) wegweisend entschieden, daß einer öffentlich-rechtlichen Institution (Landesbank) bei bestehender privatwirtschaftlicher Konkurrenz (zweifellos im Rundfunkbereich auch der Fall) kein Recht auf sog. „Selbsttitulierung“ zustehe. Eine vollstreckungsrechtliche Privilegierung sei ausgeschlossen. Das heißt übertragen, eine Rundfunkanstalt, die meint, man schulde ihr etwas, müßte hierzu einen Titel erst beim Amtsgericht am Wohnort des angeblichen Schuldners einklagen und könnte dann erst versuchen, diesen vollstrecken zu lassen. Landesgesetze, die anderes ermöglichen wollen, dürften also klar grundgesetzwidrig, ergo nichtig sein.

Der ZDF-Staatsvertrag ist (zumindest teilweise) verfassungswidrig laut BVerfG 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 vom 25.3.2014, weil die Aufsichtsgremien zu staats-/parteinah organisiert sind. Erst recht gilt dies seit dem 1.7.2015, denn in krasser Mißachtung des BVerfG setzen sich die Gerügten über die Frist zur Bereinigung des Mißstandes hinweg. Eine unverminderte Zahlung von Rundfunkbeiträgen wäre wohl rechtswidrig, ja nachgerade illegale, unterstützende Mittäterschaft am Rechtsbruch.

Auch dies können Widerständler versuchen: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (wie es jeglicher Staatsvertrag über Rundfunk in der BRD nur sein kann), der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. Eine solche Zustimmung wurde Ihnen, [z.B.] Herr Intendant, aber nicht erteilt. Sollten Sie anderer Ansicht sein, sind Sie aufgefordert binnen [z.B.] einer Woche ab Erhalt des Schreibens die Ihre Sicht beweisende (beglaubigte Kopie der) Originalurkunde vorzulegen. Kommen Sie dem nicht nach, so stimmten Sie zu, daß Einigkeit darüber besteht, daß Sie keine Grundlage für Ihre behauptete Forderung und somit auch keine Vollstreckungsgrundlage haben.

Der RBStV verstößt gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“ Zwangsweise Beitragserhebung ist eine eklatante Hinderung. Zudem muß dann oft auf den Erwerb alternativer Informationsmittel in gleichem Umfang verzichtet werden.
Für Fortgeschrittene kann auch eine Argumentation z.B. auf folgender Ausgangsbasis erwogen werden: Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verstößt gegen Europa-Recht, u.a. in Form der Richtlinien 2007/65/EG, 89/552/EWG, 2010/13/EU. Rundfunk/TV unterliegen demnach dem Wettbewerbsrecht und sind eine Dienstleistung. Unter Verletzung des Art. 102 AEUV liegt zudem eine mißbräuchliche Erzwingung unangemessener Verkaufspreise vor.

Es wird bestritten, daß der „15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag“ in Bayern je rechtswirksam in Kraft trat. Denn nach Artikel 72 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung hätte Horst Seehofer als Ministerpräsident erst die Zustimmung des Bayerischen Landtags abwarten müssen, bevor er ihn unterschreibt. Doch er unterschrieb unzulässig schon am 15.12.2010, während der Landtag erst am 17.5.2011 zustimmte. Dieser eklatante Verfassungsbruch hat zwingende, unheilbare Nichtigkeit des behaupteten Vorhabens der Inkraftsetzung zur Folge. Beweis obiger zeitlicher Ausführungen:

Noch fundamentaler ist dies: Der RStV vom 31.08.1991 sollte laut Titel und Präambel im Vereinten Deutschland gelten. Doch dieses kam nicht zustande. Weder hat eine Regierung des sog. Vereinten Deutschland den 2+4 Vertrag ratifiziert noch wurde dieser insbesondere bei der Regierung des Vereinten Deutschland hinterlegt. Vielmehr wurde er nur bei der BRD hinterlegt. Eine Regierung eines Staates mit der offiziellen Bezeichnung Vereintes Deutschland kam offenkundig nie zustande.
Laut 2+4 Vertrag sollte das Vereinte Deutschland volle Souveränität besitzen. Doch man sieht schon an den NSA-Abhörskandalen, daß keine Souveränität der BRD existiert. Artikel 120 GG über weiterhin zu zahlende Besatzungskosten beweist dies ebenso. Und Bundesminister Wolfgang Schäuble gab höchstselbst im November 2011 auf dem European Banking Congress bestätigend zum besten, „wir“ in „Deutschland“ (er konnte als Bundesminister nur die BRD meinen) hätten nie mehr seit dem 8. Mai 1945 die volle Souveränität wiedererlangt.
Herr Intendant, auch Sie werden wissen, daß nur wenige Monate vor der sog. „Wiedervereinigung“ die Drei Mächte im Sommer 1990 folgendes bekannt gaben (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1990):
„Die Haltung der Alliierten, ‘daß die Bindungen zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten und entwickelt werden, wobei sie berücksichtigen, daß diese Sektoren wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden’, bleibt unverändert.“

Mit dem geplanten souveränen Vereinten Deutschland, das BRD, DDR und Berlin umfassen sollte, ist es also nicht weit her. Es blieb eine Chimäre.

Kann der RStV von 1991 evtl. in Ihrem Sinne anders interpretiert werden? Nun, § 1 Abs. 1 Satz 1 beginnt wie folgt: „Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem; (…).“

„Deutschland“ ist klar definiert im SHAEF-Gesetz 52 Artikel VII Ziff. 9 lit. (e) als das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31. Dezember 1937 bestanden hat. Meinen Sie [als „GEZ“- bzw. Rundfunkanstalt verantwortlicher] denn, Bewohner von z.B. Stettin oder Breslau demnach auch mit solchen Forderungen und dreisten Drohbriefen beglücken zu können? Nein? Wieso dann nur in einem Teil dieses von den alliierten Siegermächten klar definierten Gebiets? Fest steht: Keine sog. Bundes- oder Landesregierung hat irgendetwas in den polnisch und/oder russisch verwalteten Gebieten in Form eines „Rundfunkstaatsvertrages“ zu melden. Dennoch steht hochgradig anmaßend, irreführend und also nichtig machend „Deutschland“ in jenem RStV vom 31.08.1991.

Insgesamt ist damit erwiesen, daß der RStV vom 31.08.1991 klar obsolet ist. In der Folge sind auch die darauf aufbauenden Verträge (insbesondere der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) obsolet.

Sie [als „GEZ“- oder Rundfunkanstalt verantwortlicher] haben Art. 25 GG und Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Überleitungsvertrag zu beachten. Demnach haben Sie auch Art. 46 Satz 2 HLKO („Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden“) sowie Art. 47 HLKO („Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt“) zu beachten, was Sie bisher nicht tun.

Und, werte Leser: Fühlen Sie sich nun erschlagen? Sollten Sie nicht! Setzen Sie kurz sinnbildlich eine andere, optimistischere Brille auf. Es gibt zahlreiche Argumente, die Sie ausprobieren können, wenn sie Sie reizen bzw. überzeugen. Nicht alle müssen zu Ihnen passen. Oder Sie kennen oder finden ganz andere! Nicht wenige treten z.B. den „Keltischen Druiden“ bei, erklären ihre Wohnung zur religiösen Betriebsstätte und ergo als zahlungsbefreit. Ob das final „durchgeht“, ist derzeit noch offen. Es soll keineswegs eine Werbetrommel für eine Gruppierung gerührt werden, sondern nur gezeigt werden, wie kreativ und vielfältig man sich gegen Zumutungen in der BRD zur Wehr setzen kann. Wenn man denn will. Und – wollen Sie? Es liegt nun an Ihnen. Der Autor will als Nicht-Jurist, der einst Psychologie studierte und darin promovierte, mit diesem Artikel lediglich Ideen geben und hofft, damit Impulse zum eigenständigen Reflektieren setzen zu können. Er selbst ist momentan (aus seiner Sicht höchst rechtswillkürlich) wegen seines „GEZ“-Widerstands ins Schuldnerverzeichnis eingetragen worden, da er angeblich unentschuldigt einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft fernblieb. Auf der anderen Seite hat er bisher (d.h. mind. bis zum Verfassen des Artikels), also seit inzwischen mehr als drei Jahren keinen Cent an Rundfunkbeiträgen gezahlt!
Was das Ergebnis Ihrer diesbezüglichen Überlegungen sein wird, ob Sie z.B. wie er in die Handlung kommen, obliegt allein Ihrer souveränen Entscheidung. Sollten Sie sich dazu entschließen, nun auch „Flagge zu zeigen“, so würden Sie sich einer großen und stetig steigenden Zahl von Menschen anschließen, die sich nicht länger alle Zumutungen gefallen lassen. Bei kriegsvorbereitender Hetze ist Schluß mit lustig. Sie wären mit anderen Worten durchaus in guter Gesellschaft und kein isolierter, verwirrter Spinner oder was sonst begrifflich an Ängsten einer evtl. befürchteten Verunglimpfung hochkommen mag.
Gutes Gelingen in jedem Falle, wie auch immer Sie sich entscheiden!

Von rbk